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Kündigungsschutzklausel zwischen Käufer und Verkäufer begründet Schutzrechte des Mieters
Kündigungsschutzklausel zwischen Käufer und Verkäufer begründet Schutzrechte des Mieters
19. April 2025
2 Kommentare
4,5 ★ (15.861 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E kauft ein Haus von der Stadt V. Er verpflichtet sich gegenüber V im Kaufvertrag, den Mietern (unter anderem M, der seit 25 Jahren dort wohnt) ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren und deren Mietverhältnisse nicht ordentlich zu kündigen. Ein Jahr später kündigt E dem M.
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Einordnung des Falls
Kündigungsschutzklausel zwischen Käufer und Verkäufer begründet Schutzrechte des Mieters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn das Kündigungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten gewesen wäre, wären diese als überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) nichtig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für das Kündigungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre die Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff. BGB eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Das Kündigungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre mit den Voraussetzungen des § 307 BGB vereinbar.
Ja, in der Tat!
4. E kann von M Herausgabe der Wohnung verlangen (§ 546 Abs. 1 BGB), wenn die Kündigung wirksam war.
Ja!
5. Die Vereinbarung zwischen E und V, wonach E nicht ordentlich kündigen darf, gilt nur im Verhältnis E-V.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasim
18.1.2025, 11:32:12
Aus der Schilderung des Sachverhaltes wird verstanden, dass das Kündigungsverbot zwischen den Parteien expliziert ausgehandelt wurde und damit gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine AGB darstellt. 

Sebastian Schmitt
21.1.2025, 21:09:55
Hallo @[Jasim](132611), unserer insoweit knappen Sachverhaltsdarstellung lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei dem vereinbarten Kündigungsverbot um AGB handelt. Weder für die eine Variante (vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen, § 305 I 1 BGB) noch für die andere (Aushandeln im Einzelnen (!), § 305 I 3 BGB) haben wir nähere Anhaltspunkte. Darauf kommt es allerdings iE gar nicht an, denn wir verwenden bei unseren Fragen dazu ohnehin den Konjunktiv. Wir tun also einfach so, als handle es sich in der Tat um AGB, um hier noch den "Schlenker" der AGB-Prüfung einzubauen ("Wenn das Kündigungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten gewesen WÄRE, [...]") - ohne darauf einzugehen, ob es wirklich AGB SIND, wofür wir nähere Angaben in der Sachverhaltsdarstellung bräuchten, wie eingangs erläutert. Ich halte die Aufgabe deswegen insoweit für den in Ordnung und möchte sie für den Moment so stehen lassen. Viele Grüßen, Sebastian - für das Jurafuchs-Team