Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) möchte nach der Zwischenprüfung die Uni wechseln. Die Uni H lehnt ihre Bewerbung ab. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf einen Studienplatz. Weil das neue Semester in einigen Wochen beginnt, begehrt sie eine schnelle Entscheidung des Gerichts.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, sofern der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheidet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kommen zwei Formen der einstweiligen Anordnung in Betracht.
Ja!
3. L begehrt, dass das Gericht die Uni vorläufig verpflichtet, sie zuzulassen. L begehrt damit die Sicherung eines bestehenden Zustands. In Betracht kommt eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist es für L vorliegend ausreichend, die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abzuwarten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
15.8.2022, 16:28:04
Vielleicht lese ich das hier falsch, aber es scheint, als würde die letzte Frage die Eilbedürftigkeit im Rahmen der
Statthaftigkeitdes Antrags prüfen. Das ist glaube ich so nicht richtig…
Nora Mommsen
19.8.2022, 18:40:06
Hallo Sniter, das soll tatsächlich nicht gefragt werden. Vielmehr befasst sich die gesamte Aufgabe mit der
Statthaftigkeit. Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Klägerbeg
ehren. Ein Antrag auf vorläufige Regelungsanordnung ist aber nur statthaft, wenn es dem Klägerbeg
ehren entspricht eine möglichst schnelle - aber eben vorläufige - Regelung zu erreichen und nicht erst das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies ist hier aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge zwischen Bewerbung und Semesterbeginn im Verhältnis zur Dauer des Hauptsacheverfahrens der Fall. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
yangbo
8.4.2023, 14:20:31
Wir hatten eine recht griffige Eselsbrücke zur Abgrenzung: Sicherungsanordnung=Ausgleich juristisches Minus, Regelungsanordnung=Beg
ehren eines juristischen Plus bzw. Sicherungsanordnung=Status quo, Regelungsanordnung=Rechtskreiserweiterung
Lukas_Mengestu
12.4.2023, 17:27:32
Vielen Dank für das Teilen, yangbo!
CR7
30.4.2023, 14:17:17
Stellt die Ablehnung der Uni einen VA dar? Eigentlich ja nicht, weil es ja einer Regelung fehlt, oder?
Nora Mommsen
5.5.2023, 18:13:24
Hallo (af), auch in der Nichtzulassung liegt eine Regelungswirkung. Allerdings reicht allein die Beseitigung dieses VAs nicht aus, weswegen Lawra in der Hauptsache keine Anfechtungs- sondern eben eine Verpflichtungsklage auf Zulassung erheben muss. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
18.7.2023, 23:32:07
Die vorläufigen Rechtsschutzinstrumente wirken ja ganz interessant und können schnell wirken um etwas zu erreichen. Nur, es ist für den Antragssteller selbst auch mit großen Risiken behaftet. Wenn im Hauptsacheverfahren gegen den Kläger entschieden wird, dann hat das Vertrauen auf den einstweiligen Rechtsschutz möglicherweise zu einem Schaden geführt. Insofern bietet der vorläufige Rechtsschutz nur eine trügerische Sicherheit.
Flohm
10.8.2023, 16:56:10
Ich hab den Unterschied zwischen Sicherungsanordnung und Regelanordnung leider noch nicht verstanden.
Nilson2503
19.9.2023, 16:18:47
Lieber @[Flohm](210957), bei der Sicherungsanordnung geht es darum einen gegebenen Status quo zu „sichern“. Du möchtest also nichts weiter, als den aktuellen Status zu erhalten. Bei der Regelungsanordnung hingegen, geht es um die Erweiterung deines Rechtskreises. Du möchtest also mehr als aktuell gegeben. Ich hoffe das hilft dir etwas bei der Abgrenzung. LG