Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Lawra (L) möchte nach der Zwischenprüfung die Uni wechseln. Die Uni H lehnt ihre Bewerbung ab. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf einen Studienplatz. Weil das neue Semester in einigen Wochen beginnt, begehrt sie eine schnelle Entscheidung des Gerichts.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit § 123 VwGO: Verpflichtungsklage (Regelungsanordnung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, sofern der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheidet.

Ja, in der Tat!

Begehrt der Kläger die vorläufige Sicherung seiner Rechte, muss der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO von der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgegrenzt werden. § 123 Abs. 1 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGo nicht einschlägig ist. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 5 VwGO. Ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft, kommt ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO in Betracht. In den restlichen Fällen ist § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig. L will nicht gegen einen Verwaltungsakt vorgehen, sondern vielmehr den Erlass eines Verwaltungsakt (= Zulassungsbescheid) erreichen. In der Hauptsache ist daher die Verpflichtungsklage statthaft. Achtung: Ist ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) statthaft, greift § 123 Abs. 1 VwGO nicht. Für den Normenkontrollantrag normiert § 47 Abs. 6 VwGO einen eigenen Eilrechtsschutz.
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2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kommen zwei Formen der einstweiligen Anordnung in Betracht.

Ja!

§ 123 Abs. 1 VwGO regelt zum einen die Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Diese wird durch das zuständige Gericht dann getroffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Weiter findet sich in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO die Regelungsanordnung. Diese ergeht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Abgrenzung von Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung ist nicht immer einfach oder eindeutig.

3. L begehrt, dass das Gericht die Uni vorläufig verpflichtet, sie zuzulassen. L begehrt damit die Sicherung eines bestehenden Zustands. In Betracht kommt eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach einer Faustformel kommt eine Sicherungsanordnung immer dann in Betracht, wenn der vorläufige Rechtsschutz sich auf Abwehransprüche (Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche) richtet. Die Regelungsanordnung ist dagegen darauf gerichtet, den Rechtskreis des Bürgers zu erweitern. Sie kommt daher in Betracht, wenn der Antragsteller einen Anspruch durchsetzen will. L begehrt, dass sie zum Studium - zumindest vorläufig - zugelassen wird. Dabei geht es um die Durchsetzung eines Anspruchs, den L zu haben glaubt. In Betracht kommt ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.

4. Für die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist es für L vorliegend ausreichend, die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abzuwarten.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine vorläufige Regelung des Streitgegenstands des Hauptverfahrens notwendig machen. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Betroffene eine schnelle Regelung begehrt, da er ansonsten Nachteile erleidet. Weil das Semester bereits in einigen Wochen startet, ist aus Ls Sicht eine vorläufige Verpflichtung der Uni, L zum Studium zuzulassen, notwendig. Ansonsten würde sie ein ganzes Semester verpassen, da die Hauptsache (Verpflichtungsklage) nicht in dieser kurzen Zeit entschieden sein wird. Statthaft ist - neben der Verpflichtungsklage in der Hauptsache - ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
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