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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („DocMorris II")
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Kohärenzprüfung („Hartlauer")
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der deutschen H-GmbH in Bezug auf ein Zahnambulatoriums abgelehnt. Die Eröffnung von Gruppenpraxen setzt keine Bewilligung voraus.
Grundlagenfall: Begriff der Dienstleistung
Die esoterikbegeisterte Irin B führt Séancen durch, in denen sie in der Regel gegen Entgelt den Kontakt zu Verstorbenen herstellt. Ein Mal hat sie die Leistung kostenlos angeboten. Zu diesem Zweck reist sie 3-5 Mal im Jahr von Dublin nach Amsterdam, wo sie ihre Dienste anbietet.