Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („DocMorris II")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („DocMorris II")

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das zuständige Ministerium verwehrt der niederländischen AG DocMorris die Erlaubnis in Saarbrücken eine Apotheke zu betreiben, da in Deutschland nur Apotheker Apotheken betreiben dürfen (sog. Fremdbesitzverbot) und die AG diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („DocMorris II")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Nichterteilung der Erlaubnis durch das Ministerium stellt eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Genau, so ist das!

Der EuGH hat die Niederlassungsfreiheit in der Gebhard-Entscheidung zu einem Beschränkungsverbot weiterentwickelt. Jede unterschiedslose Maßnahme, welche die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht, stellt damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Das Fremdbesitzverbot in Bezug auf Apotheken gilt für deutsche Staatsbürger sowie Gesellschaften genauso wie für solche aus dem EU-Ausland. Auch knüpft das Verbot nicht an bestimmte Voraussetzungen an, die Deutsche faktisch eher erfüllen. Es handelt sich damit um eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die die Eröffnung von Apotheken in Deutschland behindert. Denn es behält den Betrieb von Apotheken Apothekern vor, schließt dadurch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer von der Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit in Deutschland aus und bewirkt insbesondere, dass eine Kapitalgesellschaft, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat eine Apotheke betreibe, keinen Zutritt zum deutschen Apothekenmarkt hat.
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2. Es kommt eine Rechtfertigung mittels ungeschriebener Rechtfertigungsgründe nach der Gebhard-Formel in Betracht.

Ja, in der Tat!

Der EuGH hat in der Rechtssache Gebhard entschieden, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe hinaus dann gerechtfertigt werden können, wenn sie (1) in nichtdiskriminierender Weise anwendbar sind, (2) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, (3) geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und (4) nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Diese Voraussetzungen werden die sog. Gebhard-Formel genannt. Die fragliche nationale Regelung findet ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Anwendung. Es handelt sich vielmehr um eine unterschiedslose Beschränkung, die folglich mittels ungeschriebener Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden kann.

3. Es ist vorliegend ein zwingender Grund des Allgemeininteresses gegeben.

Ja!

Der Sinn des Fremdbesitzerverbots ist eine gewisse Qualität und Kontrolle bei der Abgabe von Arzneimitteln sicherzustellen. Die Regelung verfolgt somit den Schutz der öffentlichen Gesundheit, welcher zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zählt. Der EuGH betont an dieser Stelle insbesondere die therapeutische Wirkung von Arzneimitteln, die hohen Risiken für die Gesundheit bei falscher Einnahme sowie den Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf das angestrebte Niveau des Gesundheitsschutzes. Die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe von Beschränkungen der Grundfreiheiten sind grundsätzlich immer nur dann zu prüfen, wenn nicht bereits ein geschriebener Rechtfertigungsgrund die Beschränkung rechtfertigt. Der EuGH spricht vorliegend zwar von dem "Schutz der Gesundheit der Bevölkerung" als zwingender Grund des Allgemeininteresses, beruft sich aber gleichzeitig auf die Hartlauer -Entscheidung, in der über Art. 52 AEUV gerechtfertigt wurde.

4. Die Regelung des Ausschlusses von Nichtapothekerin ist zur Erreichung des Ziels geeignet.

Genau, so ist das!

Die Maßnahme ist als geeignet anzusehen, wenn sie in der Lage ist in kohärenter und systematischer Weise das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Es steht im Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten anzunehmen, dass Betreiber, die keine Apotheker sind, die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen, dass sie bestimmte Verkaufsvorgaben machen, die nicht im Sinne einer therapeutischen und qualitativen Versorgung sind. Das Fremdbesitzerverbot ist daher geeignet dazu, diese Abhängigkeit zu vermeiden und damit eine qualitative Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

5. Die Regelung ist zur Erreichung des Ziels ferner auch erforderlich.

Ja, in der Tat!

Die Regelung ist erforderlich, sofern sie nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Es darf also keine andere die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkende Maßnahme geben, die das Ziel ebenso wirksam erreichen könnte. Als mildere Maßnahme denkbar ist die Verpflichtung zur Anwesenheit eines Apothekers oder ein System angemessener Kontrolle und Maßregelungen. Allerdings besteht die Gefahr, dass in der Praxis gegen solche Rechtsvorschriften verstoßen wird und die Unabhängigkeit der Apotheker nicht im gleichen Maße gewahrt werden kann. Die Maßnahme ist damit insgesamt als verhältnismäßig anzusehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juliaa

Juliaa

5.3.2023, 10:30:52

Hallo 😊 Könnte mir einer vielleicht erklären, wann genau ich die

Gebhard-Formel

und wann die Cassis-Formel anwende? Und habe ich das richtig verstanden, dass die

Gebhard-Formel

einfach quasi einen Prüfungspunkt mehr beinhaltet (geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten) und das der Unterschied zwischen Cassis und Gebhard ist? Liebe Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 17:02:30

Hallo Juliaa, sehr gerne :) Die Cassis-Formel schränkt die weite

Dassonville Formel

wieder ein. Beide wurden für den Schutzbereich der

Warenverkehrsfreiheit

entwickelt. Die

Gebhard-Formel

erfasst nur die Personenverkehrsfreiheiten. Zudem ist sie enger, da sie nur auf Beschränkungen und anders als die Cassis Formel nicht auch Diskriminierungen erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juliaa

Juliaa

21.3.2023, 17:21:57

Vielen Dank für die Antwort 😊

BL

Blotgrim

14.7.2023, 22:32:18

Aber erfasst Gebhard nicht auch inzwischen

versteckte Diskriminierung

en ?

NI

Nilson2503

26.9.2023, 21:24:26

Liebe @[

Nora Mommsen

](178057), ich hoffe ich irre nicht, aber wurde nicht die Kek-Formel zur Einschränkung der weiten

Dassonville Formel

entwickelt? Die Cassis-Formel umfasst doch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe und ist somit nicht für den Schutzbereich entwickelt wurden, sondern auf Ebene der Rechtfertigung zu verorten.

L.G

L.Goldstyn

29.8.2024, 20:18:57

Hallo @[Nilson2503](175300), genau so ist es. Die Keck-Rspr. schränkt die

Dassonville-Formel

auf Ebene des Schutzbereiches ein, cassis wird auf Ebene der Rechtfertigung relevant. Die Antwort von @[

Nora Mommsen

](178057) ist daher leider mindestens missverständlich.

LAWFU

lawfulthings

25.6.2024, 15:50:58

Hallo, kann mir jemand erklären, warum unterschiedslose Beschränkungen überhaupt gerechtfertigt werden müssen? Sie gelten ja für jeden in gleicher Weise

SEIF

Sesiol Ify

20.8.2024, 10:53:07

An sich gelten sie zwar unterschiedlos, jedoch wirken sie sich auf Ausländer de facto stärker aus, benachteiligen diese also in der Praxis stärker als Inländer. Müsste dies nicht gerechtfertigt werden, s für die Verpflichteten

SEIF

Sesiol Ify

20.8.2024, 10:55:00

Sorry, letzter Teil fehlt. Müssten sie nicht gerechtfertigt werden, könnten Verpflichtete damit allerlei Umgehungsmaßnahmen treffen, um durch unterschiedslose Maßnahmen Ausländer in ihren Grundfreiheiten einzuschränken.


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