Fall: Elemente der Gefahrenqualifikationen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Polizeistudentin P fragt sich nun, was die verschiedenen Gefahrbegriffe eigentlich unterscheidet.

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Einordnung des Falls

Fall: Elemente der Gefahrenqualifikationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Beurteilung ob eine Gefahr vorliegt ist eine Prognose über den zukünftigen Kausalverlauf anzustellen.

Ja!

Grundsätzlich meint das Vorliegen einer Gefahr eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Gefahrbegriffe nicht. Auch die Qualifikationen des Gefahrbegriffs sind eine Prognoseentscheidung.
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2. Das Vorliegen einer Gefahr bedarf einer gewissen zeitlichen Nähe zum Eintritt eines Schadens.

Genau, so ist das!

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Das Vorliegen einer Gefahr setzt voraus, dass eine gewisse zeitliche Nähe zum Eintritt eine Schadens besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass irgendwann ein Schaden an einem polizeilichen Schutzgut eintreten wird. Einige Gefahrenbegriffe modifizieren die Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts (z.B. die unmittelbar bevorstehende Gefahr gemäß § 7 Abs. 1 SOG ).

3. Ausreichend für das Vorliegen einer Gefahr ist, dass es zumindest möglich erscheint, dass ein Schaden eintreten wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens, ist das Vorliegen einer Gefahr zu bejahen. Die Verwaltung erhält also nicht etwa bereits dann die Ermächtigung zum Grundrechtseingriff, wenn ein Schaden an einem polizeilichen Schutzgut nur möglich oder sogar fernliegend ist. Einige Gefahrbegriffe modifizieren die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (z.B. die dringende Gefahr gemäß § 16 Abs. 4 SOG).

4. Eine Gefahrenlage muss sich immer auf ein polizeiliches Schutzgut beziehen.

Ja!

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bezugspunkt der Gefahr ist somit immer ein polizeiliches Schutzgut. Im Normalfall sind dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Einige Gefahrenbegriffe modifizieren die Anforderungen an das polizeiliche Schutzgut (z.B. die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 12b Abs. 1 S. 1 SOG).
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