Fall: Abgrenzung Schaden/Belästigung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A sitzt in seinem Lieblings-Café an der Alster. Seit einigen Minuten fühlt er sich jedoch erheblich dadurch gestört, dass auf einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Baustelle laut hörbar gearbeitet wird.

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Einordnung des Falls

Fall: Abgrenzung Schaden/Belästigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei hat die Aufgabe der Gefahrenabwehr.

Ja!

Die Polizei trifft (wie andere Verwaltungsbehörden) gemäß § 3 Abs. 1 SOG die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Begriff der Gefahr kann als der zentrale Begriff des Polizeirechts angesehen werden. Die Ermächtigungsgrundlagen des SOG und des PolDVG setzen oftmals das Vorliegen einer Gefahr voraus.
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2. Der Gefahr steht es gleich, wenn eine Störung eingetreten ist.

Genau, so ist das!

Gemäß § 3 Abs. 1 SOG sind "bevorstehende Gefahren [...] abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Die Störung meinte eine Lage in der ein Schaden an der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist und noch andauert. In der Störung hat sich also eine Gefahr verwirklicht. Die Störung steht der Gefahr somit gleich.

3. Dem Eintritt eines Schadens an der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung steht eine Belästigung gleich.

Nein, das trifft nicht zu!

Zentraler Begriff der Gefahr und auch der Störung ist der Schaden. Während dieser bei der Gefahr noch bevorsteht, ist der Schaden bei einer Störung bereits eingetreten. Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten Regeln. Keine Minderung liegt hingegen in der bloßen Belästigung. Die Belästigung ist lediglich nachteilig oder unangenehm für Rechtsgüter im Sinne der öffentlichen Sicherheit oder Verhaltensregeln im Sinne der öffentlichen Ordnung, verletzt diese jedoch nicht. Eine Belästigung steht der Schädigung nicht gleich.

4. Die Bauarbeiten stören die öffentliche Sicherheit.

Nein!

Eine Störung kommt vorliegend insbesondere unter dem Blickwinkel der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des S in Betracht. Anerkannt ist, dass intensiver Lärm etwa zur Nachtzeit eine Minderung des Rechtsguts der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) nach sich ziehen kann. Nachteilig oder unangenehm kann es auf das Rechtsgut gewiss auch zur Tageszeit in einem Café wirken. Jedoch muss sich jeder der tagsüber in einem öffentlichen Café an öffentlichen Straßen sitzt, bewusst darüber sein, dass Lärmbelästigungen auftreten können. Bewegen sich diese in einer für Bauarbeiten normalen Intensität ist eine Minderung des Rechtsguts der Gesundheit, das einen Schaden im polizeirechtlichen Sinne nach sich ziehen würde hiermit jedoch nicht verbunden. Der Baulärm ist lediglich eine Belästigung und damit kein Schaden. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt somit nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

12.10.2024, 22:44:18

In der Lösung wurde „S“ geschrieben, obwohl die Person in der Aufgabe „A“ genannt wurde :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

13.10.2024, 13:54:43

Hallo Faby, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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