Fall: Anwendung auf Sachverhalt

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet zur Sparkasse.

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Einordnung des Falls

Fall: Anwendung auf Sachverhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn R die Sparkasse ausraubt, ist dies ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne.

Genau, so ist das!

Ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn die durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Der Bankraub des R würde neben dem Eigentum der Sparkasse als subjektives Recht eines Einzelnen auch einige Straftatbestände beeinträchtigen (z.B. § 249 Abs. 1 StGB oder §§ 253 Abs. 1, 255 StGB). Auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit. Das Eigentum als durch die öffentliche Sicherheit geschütztes Recht und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung wären somit im Falle des Bankraubs nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sollte es zu einem Bankraub kommen, wäre dies ein Schaden für die öffentliche Sicherheit.
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2. Das Verhalten des R stellt nur dann eine Gefahr dar, wenn es tatsächlich auch zum Bankraub kommt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr dienen dem präventiven Schutz der polizeilichen Schutzgüter. Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Schaden eintreten wird. Entscheidend ist die ex ante-Perspektive. Das Verhalten des R kann auch dann eine Gefahr darstellen, wenn es nicht zum Bankraub kommt.

3. Eine Gefahr kann umso eher angenommen werden, wenn bedeutende Rechtsgüter bedroht sind.

Ja!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei gilt nach hM, dass je höherrangiger ein Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind. Eine Gefahr kann somit umso eher angenommen werden, wenn bedeutende Rechtsgüter bedroht sind.

4. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor.

Genau, so ist das!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen. Das Verhalten des R, der maskiert und bewaffnet zur Sparkasse läuft, enthält die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Sparkasse ausrauben (§ 249 StGB) wird. Dies würde bei ungehindertem Ablauf auch in absehbarer Zeit passieren. Somit liegt eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vor.

5. R ist auch Störer und damit tauglicher Adressat einer polizeilichen Maßnahme.

Ja, in der Tat!

Nachdem das Vorliegen einer Gefahr bejaht wird, fragt sich gegen wen eine Maßnahme gerichtet werden kann. Hier sind die §§ 8 ff. SOG heranzuziehen. Soweit eine Gefahr durch eine Person verursacht wird, ist eine Maßnahme grundsätzlich gegen diese Person zu richten (sog. Verhaltensstörer gemäß § 8 Abs. 1 SOG ). Da R die Gefahr durch sein Verhalten verursacht, ist er als Verhaltensstörer tauglicher Adressat einer polizeilichen Maßnahme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

An

21.10.2023, 09:43:17

Öffentliche Sicherheit Bei der vorletzten Frage nach der öffentlichen Sicherheit wäre eine Definition der öffentlichen Sicherheit zumindest zusätzlich zum Gefahrenbegriff schön, da gerade nach dieser gefragt ist.

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 19:41:36

Hallo An, vielen dank für den Hinweis! Wir haben den Text nun entsprechend angepasst und die Definition für die öff. Sicherheit mit aufgenommen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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