Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
19. Mai 2025
3 Kommentare
4,4 ★ (5.092 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die finnische Rederei R möchte ihre Schiffe in Estland registrieren lassen. Hintergrund ist, dass R ihrer Besatzung nach estnischem Recht niedrigere Löhne zahlen kann, als dies nach finnischem Recht möglich ist. Die finnische Gewerkschaft leitet Arbeitskampfmaßnahmen ein.
Diesen Fall lösen 67,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Arbeitskampfmaßnahmen der finnischen Gewerkschaft sind Maßnahmen des Mitgliedstaates Finnland.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Gewerkschaft stellt eine intermediäre Gewalt dar und ist als solche Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
4. Nach der Rechtsprechung des EuGH können private Akteure nur dann Verpflichtete sein, wenn sie eine intermediäre Gewalt darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
2.5.2025, 16:06:03
Warum und mit welcher Begründung verpflichtet der EuGH Privatpersonen vor dem Hintergrund eines kollektiven und von den Gewerkschaft(en) geführten Arbeitskampfes? Wer wird da verpflichtet? Die Streikführer? Damit würde der EuGH aus meiner Sicht das Streikrecht untergraben.