Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die finnische Rederei R möchte ihre Schiffe in Estland registrieren lassen. Hintergrund ist, dass R ihrer Besatzung nach estnischem Recht niedrigere Löhne zahlen kann, als dies nach finnischem Recht möglich ist. Die finnische Gewerkschaft leitet Arbeitskampfmaßnahmen ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Viking")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Arbeitskampfmaßnahmen der finnischen Gewerkschaft sind Maßnahmen des Mitgliedstaates Finnland.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Gewerkschaft stellt eine intermediäre Gewalt dar und ist als solche Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
4. Nach der Rechtsprechung des EuGH können private Akteure nur dann Verpflichtete sein, wenn sie eine intermediäre Gewalt darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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