Klopp
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (4.607 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Rechtsanwältin K hat eine Kanzlei in Berlin. Da K auch einen Abschluss im französischen Recht hat, beantragt sie in Paris die Rechtsanwaltszulassung, um dort eine Zweigstelle der Kanzlei zu eröffnen. Dies wird abgelehnt, da nur eine Kanzlei betrieben werden dürfe.
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Einordnung des Falls
Klopp
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen. K darf daher die zweite Kanzlei in Paris eröffnen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Eröffnung der Zweigniederlassung der Kanzlei handelt es sich um eine Form der primären Niederlassung.
Nein!
3. K entscheidet sich nun dazu ihre Berliner Kanzlei komplett nach Paris zu verlegen. Dabei handelt es sich um eine Form der primären Niederlassungsfreiheit.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes
26.9.2023, 11:45:23
Hallo Jurafuchs! Ich kann dem SV gar nicht entnehmen, dass die Rechtsanwältin ihre Kanzlei komplett nach Paris verlagern möchte. Im SV steht doch explizit, dass sie nur eine Zweigstelle eröffnen möchte. Warum ist dann hier von primärer
Niederlassungsfreiheitdie Rede?

Nora Mommsen
26.9.2023, 14:59:54
Hallo ahimes, danke für deine Frage. Zunächst wird die Betroffenheit der primären
Niederlassungsfreiheitabgelehnt, mit der von dir ebenfalls vorgebrachten Begründung. In der darauffolgenden Frage kommt es zu einer Modifikation des Sachverhalts: "K entscheidet sich nun ihre Kanzlei komplett nach Paris zu verlegen." In diesem Fall ist die Antwort korrekterweise, dass es sich um einen Fall der primären
Niederlassungsfreiheithandelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team