Klopp

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche Rechtsanwältin K hat eine Kanzlei in Berlin. Da K auch einen Abschluss im französischen Recht hat, beantragt sie in Paris die Rechtsanwaltszulassung, um dort eine Zweigstelle der Kanzlei zu eröffnen. Dies wird abgelehnt, da nur eine Kanzlei betrieben werden dürfe.

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Einordnung des Falls

Klopp

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen. K darf daher die zweite Kanzlei in Paris eröffnen.

Ja, in der Tat!

Aus dem Recht Zweigniederlassungen zu eröffnen lässt sich für Angehörige freier Berufe das Recht ableiten, mehr als eine Stätte für die Ausübung ihrer Tätigkeit einzurichten. Als Rechtsanwältin ist K Angehörige eines freien Berufs. Das Recht der K, einen zweiten Kanzleistandort in Paris zu eröffnen, ist daher von dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.
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2. Bei der Eröffnung der Zweigniederlassung der Kanzlei handelt es sich um eine Form der primären Niederlassung.

Nein!

Es wird zwischen der primären und der sekundären Niederlassung unterschieden. Während es bei der primären Niederlassung darum geht den unternehmerischen Tätigkeitsschwerpunkt zu verlegen, geht es bei der sekundären Niederlassung um die Verlegung oder Eröffnung eines Betriebsteils unter Beibehaltung des Unternehmensschwerpunkts. Bei der Eröffnung der zweiten Kanzlei in Paris als Zweigniederlassung wird nicht der gesamte Unternehmensschwerpunkt verlegt, sondern vielmehr nur eine zweite Betriebsstätte eröffnet. Der unternehmerische Schwerpunkt verbleibt aber beim Hauptsitz der Kanzlei in Berlin. Es handelt sich damit vorliegend um eine Form der sekundären Niederlassungsfreiheit.

3. K entscheidet sich nun dazu ihre Berliner Kanzlei komplett nach Paris zu verlegen. Dabei handelt es sich um eine Form der primären Niederlassungsfreiheit.

Genau, so ist das!

Es wird zwischen der primären und der sekundären Niederlassung unterschieden. Während es bei der primären Niederlassung darum geht den unternehmerischen Tätigkeitsschwerpunkt zu verlegen, geht es bei der sekundären Niederlassung um die Verlegung oder Eröffnung eines Betriebsteils unter Beibehaltung des Unternehmensschwerpunkts. Wird der Standort eines Unternehmens vollständig, d. h. inkl. aller vorhandenen Betriebsmittel und Produktionsanlagen verlagert, dann handelt es sich um die Freiheit der Hauptniederlassung und damit um eine primäre Niederlassung. Dies ist vorliegend der Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

26.9.2023, 11:45:23

Hallo Jurafuchs! Ich kann dem SV gar nicht entnehmen, dass die Rechtsanwältin ihre Kanzlei komplett nach Paris verlagern möchte. Im SV steht doch explizit, dass sie nur eine Zweigstelle eröffnen möchte. Warum ist dann hier von primärer

Niederlassungsfreiheit

die Rede?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 14:59:54

Hallo ahimes, danke für deine Frage. Zunächst wird die Betroffenheit der primären

Niederlassungsfreiheit

abgelehnt, mit der von dir ebenfalls vorgebrachten Begründung. In der darauffolgenden Frage kommt es zu einer Modifikation des Sachverhalts: "K entscheidet sich nun ihre Kanzlei komplett nach Paris zu verlegen." In diesem Fall ist die Antwort korrekterweise, dass es sich um einen Fall der primären

Niederlassungsfreiheit

handelt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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