Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)
Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach ordnungsgemäßen Einleitungs- und Hauptverfahren unterzeichnet Bundespräsidentin B ohne Umschweife das „Maximale-Überwachungs-Gesetz“ und lässt es im Bundesanzeiger veröffentlichen.
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Einordnung des Falls
Ablauf des Abschlussverfahrens (Art. 82 Abs. 1 S. 1, Art. 58 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für ein ordnungsgemäßes Abschlussverfahren sind allein die Ausfertigung und die Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) notwendig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gesetz wurde ordnungsgemäß ausgefertigt (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Gesetz wurde ordnungsgemäß verkündet (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Strand Spaziergang
21.4.2023, 14:17:41
Warum ist bei der letzten Frage die Antwort, dass das Gesetzt nicht ordnungsgemäß verkündet wurde? Im Sachverhalt steht doch, dass es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Es fehlt für die Gültigkeit die Unterschrift des Kanzlers oder zust. Ministers, aber würde man dann nicht sagen: "Das Gesetz wurde zwar ordnungsgemäß verkündet, aber es ist dennoch ungültig, weil die Unterschrift des Kanzlers fehlt"?
Paul König
21.4.2023, 16:38:40
Hey @Strand Spaziergang, in den Sachverhalt war die kleine Tücke eingebaut, dass das Gesetz im Bundesanzeiger und nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Im Vertiefungshinweis steht auch, was das BGBl. vom BA unterscheidet: "Der Bundesanzeiger ist das Bekanntmachungsblatt der
Behörden des Bundes. Darin werden beispielsweise Rechtsverordnungen verkündet. Parlamentsgesetze werden nur im Bundesgesetzblatt verkündet." Wir haben das jetzt noch mal optisch hervorgehoben, danke für diese Annregung! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
TomBombadil
7.4.2024, 14:42:14
Hallo zusammen, in einer Frage geht es darum, dass die Bundespräsidentin das Gesetz (angeblich) nicht korrekt ausgefertigt habe, weil ihr Handeln ohne Gegenzeichnung erfolgte. M. M. n. sind die Schritte aber zu trennen. Denn das Handeln der Bundespräsidentin bedarf doch grundsätzlich stets der Gegenzeichnung. Wenn Gegenzeichnung und Ausfertigung gesondert erwähnt werden, würde ich meinen, darf die fehlende Gegenzeichnung nicht auf die Ausfertigung durchschlagen. Versteht man Ausfertigen danach als bloßes Unterschreiben, ist dies ordnungsgemäß geschehen. Gerne kann die Bundespräsidentin aber auch einfach einen Smiley unter das Gesetz machen, wenn wir dreimal Nein in der Aufgabe haben wollen. :)
Timurso
9.4.2024, 09:35:58
Das kannst du zwar meinen, aber Art. 58 S. 1 GG sagt ausdrücklich, dass die Ausfertigung unwirksam ist, wenn sie ohne Gegenzeichnung erfolgt. Insofern schlägt es gerade doch durch und die beiden Aspekte sind nicht voneinander zu trennen.
TomBombadil
9.4.2024, 10:40:10
Hab das "ordnungsgemäß" wohl überlesen. Mea culpa. :/