Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB): Grundfall
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB): Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Feuerbestattung-GmbH will ein Krematorium mit Abschiedsraum errichten. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus.
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Einordnung des Falls
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB): Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Krematorium kann im Gewerbegebiet als „Anlage für kulturelle Zwecke“ ausnahmsweise zulässig sein (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben nicht gebietsverträglich ist. Ist das Krematorium mit Andachtsraum gebietsverträglich?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Errichtung des Krematoriums im Gewerbegebiet kann aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein.
Ja, in der Tat!
4. Die Grundzüge der Planung sind unter anderem dann berührt, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht.
Ja!
5. Berührt das geplante Krematorium die Grundzüge der Planung?
Genau, so ist das!
6. Dass ein Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, kann überwunden werden, wenn einer der in § 31 Abs. 2 BauGB benannten Gründe vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
28.6.2023, 09:58:57
Aus Neugierde: Bei reinen Krematorien müsste dann anderes gelten, richtig? Da dann der kulturelle/wie auch immer geartete Zweck der Andacht entfällt, es sich nur noch um die Verbrennung handelt und damit dann um einen Gewerbebetrieb in Reinform?
Johnny Monaco
3.12.2023, 18:04:15
Würde mich auch interessieren
Lukas_Mengestu
15.5.2024, 17:57:46
Hallo ihr beiden, spannende Frage! Soweit ersichtlich gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, sondern nur zum Krematorium mit Abschiedsraum (vgl. https://www.bverwg.de/020212U4C14.10.0). Dort heißt es u.a.: "Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist." Stellt man also darauf ab, dass auch ohne Abschiedsraum der Einäscherungsprozess nicht gewerblich-technisch geprägt werden dürfe, könnte dies auch bei Krematorien ohne Abschiedsraum für eine Gebietsunverträglichkeit sprechen. In der Praxis dürfte es aber regelmäßig ohnehin primär Krematorien mit entsprechendem Abschiedsraum geben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team