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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

§ 6a ATDG erlaubt die erweiterte Nutzung von in der Antiterrordatei gespeicherten Daten durch Nachrichtendienste und Polizeibehörden, um aus diesen neue Erkenntnisse zu gewinnen. B hat Sorge von einer solchen Nutzung erfasst zu werden und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Einordnung des Falls

"Data-mining" zwischen Polizei und Nachrichtendienst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 6a ATDG ermöglicht den Nachrichtendiensten und berechtigten Polizeibehörden das "Data-mining" mit den in der Antiterrordatei gespeicherten Daten.

Ja, in der Tat!

Data-mining ist der Einsatz von Methoden oder Verfahren, mit denen bereits vorhandene große Datenbestände selbstständig auf Zusammenhänge analysiert werden, um auf diesem Wege neues Wissen zu generieren. Die Antiterrordatei wird generell lediglich zur Informationsanbahnung verwendet. § 6a ATDG regelt die erweiterte projektbezogene Nutzung der in der Antiterrordatei gespeicherten Grunddaten (§ 3 ATDG). Diese werden miteinander abgeglichen und statistisch ausgewertet. So werden Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen hergestellt. Die Regelung ermöglicht die Erzeugung neuer Erkenntnisse.

2. B hat die Vorratsdatenspeicherung aktiv bekämpft. Er ist aber nicht beschwerdebefugt. Ohne Vollzug von § 6a ATDG fehlt es an der Betroffenheit.

Nein!

Eine unmittelbare Beschwer liegt grundsätzlich vor, wenn in den Rechtskreis des Betroffenen eingegriffen wird, ohne dass ein weiterer Vollzugsakt nötig ist. Bedarf es eines solchen, liegt eine unmittelbare Beschwer aber auch dann vor, wenn mangels Kenntnis von der Maßnahme kein Rechtsweg dagegen bestritten und von einer nachträglichen Bekanntgabe langfristig abgesehen werden kann. Dies ist hier der Fall. Für die eigene Betroffenheit genügt, darzulegen, dass man mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem Vollzugsakt berührt werden kann. B ist beschwerdebefugt (RdNr. 85ff.).

3. Die erweiterte Nutzung (§ 6a ATDG) der gespeicherten Grunddaten durch die beteiligten Behörden greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

Genau, so ist das!

§ 6a ATDG erlaubt einen Zugriff zur Herstellung von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, den Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten (§ 6a Abs. 5 ATDG). Der Eingriff geht über die Verwendung ursprünglich getrennter Daten hinaus. Mögliche Folgen sind neue Verdachtsmomente, weitere Analyseschritte oder sich daran anschließende operative Maßnahmen. Die Anwendung von § 6a ATDG kann für die Betroffenen zu erheblichen Nachteilen führen (RdNr. 105).

4. Die erweiterte Nutzung (§ 6a ATDG) entfaltet ein mit der einfachen Nutzung (§ 5 ATDG) vergleichbares Eingriffsgewicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Sowohl durch die erweiterte (§ 6a ATDG) als auch die einfache Nutzung (§ 5 ATDG) können Polizeibehörden Zugriff auf von Nachrichtendiensten gewonnene Daten erhalten und umgekehrt. Darüber hinaus führt das mit der erweiterten Nutzung ermöglichte "Data-mining" zu einer höheren Belastungswirkung, da die Daten nicht nur zur Informationsanbahnung verwendet werden, sondern neue Erkenntnisse aus ihnen gewonnen werden. Zusätzlich können diese Erkenntnisse bei der Verwendung durch Polizeibehörden unmittelbar für operative Zwecke genutzt werden. Der Eingriff durch die erweiterte Nutzung der Grunddaten wiegt deutlich schwerer.

5. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist gerechtfertigt, wenn § 6a ATDG verhältnismäßig ist.

Ja!

Eine Norm ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellt. Die effektive Bekämpfung des Terrorismus zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Bevölkerung und dem Bestand des Staates ist ein legitimes Ziel. Um dieses zu erreichen ist die erweiterte Datennutzung auch geeignet und erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Herstellung von Zusammenhängen zwischen den gespeicherten Grunddaten ist nicht ersichtlich. Die Nutzung lediglich als Indexdatei verlangsamt die Herstellung solcher Zusammenhänge oder verhindert dies vollständig (RdNr. 125f.).

6. Die Angemessenheit erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Beim Datenaustausch innerhalb der Antiterrordatei ist dabei das informationelle Trennungsprinzip zu berücksichtigen.

Genau, so ist das!

Bei der ersten Prüfung des ATDG hat das BVerfG das informationelle Trennungsprinzip hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten aufgestellt. Die Angemessenheit der Nutzung existierender Datenbestände durch eine Stelle, welche diese nicht selbst erhoben hat, richtet sich nach den Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung. Maßgeblich ist, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck neu erhoben werden dürften. Die Weiterverwendung muss an den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter und hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.

7. Die besonderen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung folgen aus den verschiedenen Aufgaben der beteiligten Polizeibehörden und Nachrichtendienste.

Ja, in der Tat!

Nachrichtendienste dienen primär der Information politischer Entscheidungsträger. Sie haben weite Befugnisse zur Datenerhebung, aber über die Vorfeldaufklärung hinaus keine operative Verantwortung. Diese kommt den Polizeibehörden durch ihre Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie der Gefahrenabwehr zu. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten dürfen nicht unterlaufen werden, indem Behörden mit weitreichenden Befugnissen zur Datenerhebung diese an Behörden weiterleiten, welche strengere Anforderungen bei der Datenerhebung erfüllen müssten.

8. Aufgrund des erhöhten Eingriffsgewichts und der verschiedenen Anforderungen für die beteiligten Behörden müssen insbesondere die Eingriffsschwellen einen konkretisierten Anlass verlangen.

Ja!

Bei diesem Eingriffsgewicht gelten folgende Kriterien anhand der hypothetischen Datenneuerhebung: Die Erzeugung neuer Erkenntnisse durch Verknüpfung gespeicherter Daten muss einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen und ist nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes zulässig. Zudem müssen die Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung tatsächliche Anhaltspunkte verlangen, die z. B. auf das Entstehen einer konkreten Gefahr hindeuten (RdNr. 151ff.).

9. § 6a ATDG ermöglicht die erweiterte Nutzung zu verschiedenen Zwecken. Daher sind die jeweiligen Anwendungsbereiche getrennt zu betrachten.

Genau, so ist das!

Die erweiterte Datennutzung kann zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung (§ 6a Abs. 1 ATDG), zur Verfolgung (§ 6a Abs. 2 ATDG) und zur Verhinderung (§ 6a Abs. 3 ATDG) von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erfolgen. Die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus stellen ein herausragendes öffentliches Interesse dar und dienen dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter. Insoweit sind die Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung erfüllt. In Frage steht lediglich, ob die Eingriffsschwellen hinreichend konkretisiert sind.

10. Die erweiterte Datennutzung zur Sammlung und Auswertung von Informationen (§ 6a Abs. 1 ATDG) ist verfassungswidrig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die erweiterte Datennutzung zur Sammlung und Auswertung von Informationen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären (§ 6a Abs. 1 ATDG), fällt den Nachrichtendiensten zu. Der Wortlaut schränkt die Norm aber nicht ein. Aus der Systematik der Abs. 2 und 3 ergibt sich, dass keine operativen Aufgaben wahrgenommen werden dürfen. Insoweit ist die Norm hinreichend bestimmt. Die Nutzung muss zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts erforderlich sein. Das genügt als Eingriffsschwelle für das bloße Sammeln und Auswerten von Informationen (RdNr. 160).

11. Die erweiterte Datennutzung zur Strafverfolgung (§ 6a Abs. 2 ATDG) verfügt über hinreichend konkrete Eingriffsschwellen.

Nein!

§ 6a Abs. 2 ATDG dient der Erfüllung repressiver Aufgaben. In den Anwendungsbereich fallen damit Strafverfolgungsbehörden, nicht Nachrichtendienste. Daher bedarf es qualifizierter Eingriffsschwellen. Es müssen bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen. Der Wortlaut lässt die Erforderlichkeit im Einzelfall genügen. Es werden gerade keine konkreten Anhaltspunkte verlangt. Auch eine Auslegung im Sinne eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO genügt nicht, weil dieser ebenfalls nicht derart konkrete Umstände verlangt. Die erweiterte Datennutzung zur Strafverfolgung (§ 6a Abs. 2 S. 1 ATDG) ist verfassungswidrig.

12. Die erweiterte Datennutzung zur Gefahrenabwehr (§ 6a Abs. 3 ATDG) verfügt aber über hinreichend konkrete Eingriffsschwellen.

Genau, so ist das!

Die erweiterte Datennutzung zur Gefahrenabwehr (§ 6a Abs. 3 ATDG) setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine qualifizierte Straftat begangen werden soll und sie zur Aufklärung weiterer Zusammenhänge des Einzelfalls erforderlich ist. Aufgrund dieser Kombination ist die Norm verfassungskonform so auszulegen, dass die erweiterte Nutzung erst zulässig ist, wenn die Behörde bereits ein konkretisiertes und absehbares Geschehen erkennt. Eine erweiterte Nutzung für eine bloße Vor- oder Umfeldermittlung ohne Bezug zu einer zumindest konkretisierten Gefahr ist nicht zulässig (RdNr. 163ff.).

13. Die erweiterte Nutzung ist auf ein Projekt beschränkt und das ATDG sieht dagegen Kontrollmöglichkeiten vor. Daher ist § 6a ATDG insgesamt doch noch verfassungsgemäß.

Nein, das trifft nicht zu!

Die erweiterte Nutzung ist auf ein bestimmtes Projekt (§ 6a Abs. 4 ATDG) begrenzt. Zudem bestehen Regelungen zum Schutz der Betroffenen (§ 6a Abs. 7 ATDG) und zur Kontrolle durch die G10-Kommission (§ 6a Abs. 8 ATDG). Diese sind notwendig, um die Befugnisse einzugrenzen. Dadurch kann der Gesetzgeber aber nicht die Anforderungen an die Angemessenheit der Norm umgehen, welche die hypothetische Datenneuerhebung verlangt. Die Einhaltung der Grenzen des Projekts und der Eingriffsbefugnisse kann nur anhand materieller Bestimmungen kontrolliert werden (RdNr. 169).

14. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

Ja!

§ 6a Abs. 2 S. 1 ATDG verfügt nicht über hinreichend konkrete Eingriffsschwellen für die erweiterte Datennutzung zur Strafverfolgung und ist daher verfassungswidrig. Darüber hinaus verfügt § 6a ATDG über die erforderlichen Eingriffsschwellen (Abs. 1) oder kann verfassungskonform ausgelegt werden (Abs. 3).

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PPAA

Philipp Paasch

15.7.2022, 00:03:55

Verrückt, dass so etwas Unterschwelliges wie Datenaustausch verfassungswidrig sein soll, aber die Benutzung von Atom- und Kohlekraftwerken nicht. Ist halt doch zu vieles von der Poltik abhängig.

AN

Ani

6.11.2023, 08:51:50

In einer Frage wird gesagt, dass der Eingriff gerechtfertigt sei, wenn § 6a (?) angemessen ist. Müsste nicht auch der jeweilige Einzelakt zusätzlich dieses Kriterium erfüllen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.11.2023, 10:57:59

Hallo Ani, du hast insofern Recht, als dass bei einer Verfassungsbeschwerde in der Regel Norm und Einzelakt zu prüfen sind im Rahmen der verfassungsgemäßen

Konkretisierung

. Der vorliegende Fall betrifft aber eine spezielle Konstellation: Dies beginnt bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit. Dort ist neben der eigenen Beschwer bei der Unmittelbarkeit eine Ausnahme gegeben. Da es sich bei Maßnahmen nach § 6a ATDG um geheime Maßnahmen handelt ist es unzumutbar, den Einzelnen darauf zu verweisen, dass er erst bei einer tatsächlich vorhandenen Beschwer Verfassungsbeschwerde einlegen darf. Daher reicht es, dass er "potentiell" von den Maßnahmen betroffen sein kann. Folglich ist im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergangen. Dies ist eine Sonderkonstellation in der dann natürlich der Einzelakt nicht zu prüfen ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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