Volksverhetzung bei Bezeichnung als "frecher Juden-Funktionär"


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Rechtsradikaler R verlegt das Amtsblatt der Kommune. Der Vorsitzende der jüdischen Gemeinde J fordert die Kommune auf, den Verleger zu wechseln. R betitelt auf seiner Website den J als "frechen Juden-Funktionär". Er ruft zum Boykott der jüdischen Gemeinde auf und kündigt an den Einfluss jüdischer Organisationen auf die deutsche Politik "in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren" zu wollen.

Einordnung des Falls

Volksverhetzung bei Bezeichnung als "frecher Juden-Funktionär"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R wird letztinstanzlich wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Gegen das Urteil erhebt er Verfassungsbeschwerde. Seine Äußerung fällt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Genau, so ist das!

Eine Meinung ist gekennzeichnet durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Beurteilens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob sie vertretbar ist oder nicht.Mit seiner Äußerung hat R über den Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde J geurteilt. Diese Äußerung ist als wertende Stellungnahme einzustufen. Eine Meinung liegt vor (RdNr. 10).

2. Durch die strafrechtliche Sanktionierung der Äußerung liegt ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des R vor.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn durch das streitentscheidende hoheitliche Verhalten dem betroffenen Grundrechtsträger ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erschwert wird (sog. weiter Eingriffsbegriff).Aufgrund der Äußerung im Internet wurde R u.a. wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Das Strafurteil sanktioniert das grundrechtlich geschützte Verhalten des R. Mithin liegt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor. (RdNr. 10).

3. Der Grundrechtseingriff könnte gerechtfertigt sein. Die Meinungsfreiheit unterliegt verschiedenen Schranken.

Ja!

Die Meinungsfreiheit unterliegt insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben (Art. 5 Abs. 2 GG). Formell muss der Eingriff auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein. Materiell muss der Eingriff insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung verhältnismäßig sein (RdNr. 12).

4. Beim Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 130 Abs. 4 StGB bestraft konkret die Verherrlichung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus, nicht aber abstrakt die Verherrlichung von Gewaltregimen allgemein. Das BVerfG hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung (Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08) festgestellt, dass die Vorschrift kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Aufgrund der gegen den Nationalsozialismus gerichteten Grundkonzeption der Bundesrepublik ist die Vorschrift aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig (RdNr. 13).

5. Bei Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG generell nicht erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Erfordernis des allgemeinen Gesetzes ist eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Schranke. Eine Ausnahme existiert nur im Fall von § 130 Abs. 4 StGB. BVerfG: "Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte" (RdNr. 14). Folglich ist bei Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus zur Einschränkung der Meinungsfreiheit auch ein allgemeines Gesetz erforderlich.

6. Vorliegend steht eine Bestrafung des R nach § 130 Abs. 4 StGB im Raum.

Nein!

Das LG hat in seiner Entscheidung irrtümlich auf die Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG und auf § 130 Abs. 4 StGB Bezug genommen. Vorliegend geht es aber um eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (RdNr. 13).

7. Der Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.

Genau, so ist das!

Die in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Schutzgüter betreffen ganz verschiedene Meinungen (RdNr. 13). § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist damit als allgemeines Gesetz taugliche Schranke der Meinungsfreiheit. Auch der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt: Juden sind aufgrund ihrer weltanschaulichen Überzeugung als besondere Gruppe erkennbar. Indem R den J als "frechen Juden-Funktionär" betitelt, erzeugt er eine emotional aufgeladene Feindseligkeit gegenüber J, sodass ein Aufstacheln zum Hass gegeben ist. Durch den Boykottaufruf gegenüber Juden möchte R bei anderen einen Handlungsentschluss wecken. Ein Aufruf zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen liegt ebenfalls vor.

8. Die Verurteilung des R gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist verfassungsgemäß, wenn der darin liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit des R verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist.

Ja, in der Tat!

Der Einzelakt ist verhältnismäßig, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt und er zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dabei ist im Kontext der Meinungsfreiheit die sog. Wechselwirkungslehre zu beachten. Sie verlangt eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt, dass die Normanwendung, die die Meinungsfreiheit einschränkt, zugleich auch im Lichte der Meinungsfreiheit zu beschränken ist. Damit soll ein Leerlaufen der Kommunikationsfreiheiten verhindert und deren besonderen Bedeutung für die demokratische Ordnung Rechnung getragen werden. Im Ergebnis erfolgt eine Abwägung der gegenläufigen Rechtsgüter.

9. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleisten grundsätzlich die Freiheit der Meinung unabhängig von ihrer Gefährlichkeit und ob andere dadurch verletzt werden.

Ja!

Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt im Rahmen von § 130 StGB erst dann den staatlichen Eingriff, "wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden (…) gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren" (RdNr. 14). In Abgrenzung dazu erlaubt Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG im Rahmen von § 185 StGB erst dann den Eingriff, wenn die Äußerung in unzulässige Schmähkritik übergeht und damit nicht mehr auf die Auseinandersetzung in der Sache, sondern auf die Diffamierung der Person zielt.

10. Ob eine Äußerung die Friedlichkeitsgrenze überschreitet, beurteilt sich nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung im jeweiligen Kontext.

Genau, so ist das!

Durch die nationalsozialistische Terminologie ("frecher Jude") und den Boykottaufruf macht R deutlich, dass er J als einen Menschen ohne Würde und Existenzrecht ansieht und insofern als jemand, auf den sich Hass entladen könne. Zudem knüpft der Hinweis auf die "Reduzierung des Einflusses jüdischer Organisationen auf Null" in dem konkreten Kontext in ihrer Militanz an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik an (RdNr. 18). Vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte tragen diese Äußerungen insgesamt die Gefahr in sich, den Diskurs ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen. Damit ist die Friedlichkeitsgrenze überschritten. Der Eingriff ist gerechtfertigt, das Strafurteil verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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PH

Phil

3.5.2021, 10:49:34

Ich persönlich finde, dass dieser Fall hier ungenügend dargestellt wird. Hier wird die Äußerung des Rechtsradikalen nämlich verkürzt dargestellt, was meines erachtens sehr dazu verleitet die Eröffnung von 185 statt 130 StGB anzunehmen. Erst die Umstände machen deutlich, dass es sich um mehr als eine schmähende Meinungsäußerung handelt. Schließlich ist für mich das Äußern des Satzes 'Frecher Juden-Funktionär' nicht automatisch ein Fall von 130 sondern muss es auf die Umstände ankommen.

PH

Phil

3.5.2021, 10:50:21

Zitat aus dem Urteil: Eine solche Bezugnahme auf Ideen und Methoden des Nationalsozialismus werde auch aus dem Gesamtkontext deutlich, insbesondere der lobenden Erwähnung von Männern der Waffen-SS und dem Passus, die Partei DIE RECHTE werde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf Null reduzieren. Denn es sei gebildeten Lesern, insbesondere dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen, bekannt, wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht hätten, nämlich durch Ghettoisierung und Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.7.2021, 13:57:37

Danke Phil, es ist leider immer eine schwierige Gradwanderung den Sachverhalt einerseits kurz und prägnant zu halten und andererseits alle wesentlichen Aspekte des Falles zu beleuchten. Wir haben aber nun den Sachverhalt etwas erweitert und den Hinweis auf die nationalsozialistische Vernichtungsideologie mit aufgenommen. Dadurch sollte die Abgrenzung zu § 185 StGB nun deutlicher werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

27.10.2021, 09:39:05

Ich habe Logisch-Bauchweh. Wenn ich als Linksradikaler für eine Kommune Verleger bin und der Vorsitzende der christlichen Gemeinde die Kommune auffordert, mich zu ersetzen, und ich sodann auf meiner Webseite den Vorsitzenden einen "frechen Christen-Funktionär" nenne, zum Boykott seiner Gemeinde aufrufe und ankündige, den "Einfluss christlicher Organisationen in der Politik auf Null reduzieren zu wollen", käme doch niemand auf die Idee, mich wegen Volksverhetzung zu verurteilen. Denn wenn der Christ mich auswechseln möchte und versucht Einfluss auf die Politik zu nehmen, dann wären meine Äußerungen doch im meinungsfreiheitlichen Schlagabtausch gerechtfertigt. M.E. fehlt da noch etwas, um jemanden ins Gefängnis stecken zu, bzw Volksverhetzung feststellen zu können. Wenn er sagen würde "Einfluss auf Politik 'wie damals' auf Null reduzieren" wäre es in meinen Augen eindeutig und klar. So aber halte ich die Schwelle für noch nicht übertreten 🤷‍♂️

PPAA

Philipp Paasch

23.9.2022, 22:30:21

Wirklich eine guter Gedanke. Hier wurde m.E. Politik mit Recht verwechselt.

Marius24

Marius24

21.5.2023, 17:18:50

Allein, dass dir bei dem Begriff "Juden" die Begriffskombi "wie damals" einfällt, zeigt, dass man den Vergleich zwischen Juden und Christen hier nicht nur auf Grund der Religion getroffen werden kann. Schließlich lässt es den verschiedenen Umgang von Linken mit Christen im Vergleich von Rechten mit Juden komplett aus der Betrachtung. Das ist der eklatante Fehler in deinem Gedankengang. Ich hoffe ich konnte helfen.

GI

GingerCharme

30.5.2023, 14:20:13

Dem würde ich vehement widersprechen wollen. Zum einen ist die Vergleichbarkeit zwischen Christen und Juden in einem solchen Kontext eben nicht gegeben, die deutsche Vergangenheit und das Schicksal jüdischer Mitbürger, kann man mMn nicht einfach hinweg denken und diese beiden Gruppen gleich setzen. Jedoch selbst wenn, finde ich es äußert bedenklich, jeglicher Gruppe zu attestieren, man täte alles um ihren Einfluss auf null zu reduzieren. Dies beinhaltet eine aggressive Militant sonder gleichen und lässt Raum zur Interpretation - wie reduziere ich denn jemandes Einfluss auf Null? Sowas möchte man sich gar nicht ausmalen - sowas darf mMn zu Recht nicht toleriert werden. Das Risiko, dass eine Aussage Volksverhetzung darstellt, trägt mMn der Äußernde, ich denke es ist sehr sehr leicht, ein Missfallen über eine Person zu äußern, die sich noch innerhalb der Meinungsfreiheit bewegt.

DO

Doli

27.6.2023, 09:40:44

Die Äußerung über Christen steht nicht im Lichte einer jahrhundertelangen Feinseligkeit gegenüber diesen und trägt damit nicht die Gefahr in sich, den Diskurs ins Unfriedliche kippen zu lassen. Aka wegen dem Kommentar zündet niemand eine Kirche an. Juden werden aber noch immer auf offener Straße angegangen und Synagogen angegriffen / jüdische Friedhöfe geschändet etc, wozu die Meinungsäußerung beitragen könnte

Sambajamba10

Sambajamba10

7.8.2023, 14:12:16

Auch ich würde gerne kurz meine Vorredner flankieren. Neben ihren Punkten ist es mMn auch angezeigt, den Begriff "Funktionär" hier einmal näher zu beleuchten. Glauben wir wirklich, dass ein Linker den Christen als Funktionär bezeichnen würde. Oder glauben wir nicht eher, dass Funktionär besonders wirtschaftlich denkend konnotiert ist. Demnach zielt die Bezeichnung "Juden-Funktionär" auf ein eindeutiges Gedankengut, was verschwörungsideologisch, leider seit Ewigkeiten verbreitet und falsch ist. Es ist also festzustellen, dass "Christen-Funktionär" nicht mal ungefähr die gleiche Wirkung mitsichbringt.

nullumcrimen

nullumcrimen

13.5.2024, 22:00:25

Ich glaub du vergisst die Aussage in den Kontext zu stellen. Weder geht eine linksextremistische Gesinnung mit Christen-Hass einher, wie es bei nationalsozialistischen Denkweisen und Judentum der Fall ist, noch gibt es einen derartig gravierenden historischen Kontext ( zumindest wäre mir nicht bekannt, dass linksextreme einen Völkermord an Christen begangen haben... )


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