Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hört heimlich die Telefongespräche des Bürgers B mit dessen Ehefrau mit.
Einordnung des Falls
Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt vor Persönlichkeitsverletzungen durch staatliche Organe.
Ja!
2. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des B ist bezüglich der Abhörmaßnahmen des BND eröffnet.
Genau, so ist das!
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David
1.5.2023, 11:10:55
Hallo Jurafuchs-Team, kann mir einer von euch erklären, wieso das „Abhören“ vom APR geschützt wird? Ich dachte immer, das APR schützt dort, wo nicht das Fernmeldegeheimnis schützt, also wenn etwa der unmittelbare Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist. Hier wird das Gespräch selbst jedoch abgehört. Wäre euch sehr dankbar!
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JCF
23.9.2023, 17:39:57
Ich habe auch gelernt, dass das APR nur dann einschlägig ist, soweit kein ausreichender Schutz durch andere Grundrechte gegeben ist. In dem dargestellten Fall ist aber offensichtlich der Schutzbereich des Art. 10 I GG eröffnet: Das Fernmeldegeheimnis schützt Inhalte und Umstände des individuellen Kommunikationsvorgangs über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen, also insb. den Inhalt von Telefongesprächen.
TubaTheo
25.9.2023, 17:19:00
Soweit ich mich nicht völlig irre, fungiert Art. 2 GG als Auffanggrundrecht gegenüber den speziellen Grundrechten. D.h., dass Anhören wird grundsätzlich vom APR geschützt, allerdings tritt dann Art. 2 subsidiär hinter Art. 10 zurück. Das wiederum heißt aber nicht, dass das APR nun nicht mehr schützt, sondern nur, dass zuerst auf ein spezielles Grundrecht zurückzugreifen ist.
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kaan00
7.1.2024, 15:20:05
Ja! Bitte als kurzen Hinweis ergänzen