Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hört heimlich die Telefongespräche des Bürgers B mit dessen Ehefrau mit.

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Einordnung des Falls

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt vor Persönlichkeitsverletzungen durch staatliche Organe.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es ist ein klassisches Abwehrrecht. Es gewährleistet dem einzelnen Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat. In diesem ist der Grundrechtsträger grundsätzlich vor staatlichen Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit geschützt. Als klassisches Abwehrrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch vor Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes.
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2. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des B ist bezüglich der Abhörmaßnahmen des BND eröffnet.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen unter anderem vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen, die in die Privatsphäre eingreifen. Alle Arten von Informationserhebung, -verwendung und -weitergabe, welche persönliche Lebenssachverhalte betreffen und ohne Willen des Betroffenen erfolgen, sind deshalb am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen. Bei den Abhörmaßnahmen handelt es sich um eine Informationserhebung, die ohne Willen des B erfolgt und die dessen persönliche Lebenssachverhalte, namentlich die Unterhaltungen mit seiner Ehefrau, betrifft. Sie sind somit an Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David

1.5.2023, 11:10:55

Hallo Jurafuchs-Team, kann mir einer von euch erklären, wieso das „Abhören“ vom

APR

geschützt wird? Ich dachte immer, das

APR

schützt dort, wo nicht das Fernmeldegeheimnis schützt, also wenn etwa der unmittelbare Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist. Hier wird das Gespräch selbst jedoch abgehört. Wäre euch sehr dankbar!

JCF

JCF

23.9.2023, 17:39:57

Ich habe auch gelernt, dass das

APR

nur dann einschlägig ist, soweit kein ausreichender Schutz durch andere Grundrechte gegeben ist. In dem dargestellten Fall ist aber offensichtlich der Schutzbereich des Art. 10 I GG eröffnet: Das Fernmeldegeheimnis schützt Inhalte und Umstände des individuellen Kommunikationsvorgangs über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen, also insb. den Inhalt von Telefongesprächen.

TUBAT

TubaTheo

25.9.2023, 17:19:00

Soweit ich mich nicht völlig irre, fungiert Art. 2 GG als Auffanggrundrecht gegenüber den speziellen Grundrechten. D.h., dass Anhören wird grundsätzlich vom

APR

geschützt, allerdings tritt dann Art. 2 subsidiär hinter Art. 10 zurück. Das wiederum heißt aber nicht, dass das

APR

nun nicht mehr schützt, sondern nur, dass zuerst auf ein spezielles Grundrecht zurückzugreifen ist.

kaan00

kaan00

7.1.2024, 15:20:05

Ja! Bitte als kurzen Hinweis ergänzen

jura🐈

jura🐈

15.9.2024, 20:48:03

schöne zeichnerische Bezugnahme zum Fil. "Das Leben der Anderen" 😉

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.9.2024, 07:09:42

Hallo jura🐈, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team


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