Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hört heimlich die Telefongespräche des Bürgers B mit dessen Ehefrau mit.

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Einordnung des Falls

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt vor Persönlichkeitsverletzungen durch staatliche Organe.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es ist ein klassisches Abwehrrecht. Es gewährleistet dem einzelnen Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat. In diesem ist der Grundrechtsträger grundsätzlich vor staatlichen Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit geschützt. Als klassisches Abwehrrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch vor Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes.
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2. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des B ist bezüglich der Abhörmaßnahmen des BND eröffnet.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen unter anderem vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen, die in die Privatsphäre eingreifen. Alle Arten von Informationserhebung, -verwendung und -weitergabe, die persönliche Lebenssachverhalte betreffen und ohne Willen des Betroffenen erfolgen, sind deshalb am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen. Bei den Abhörmaßnahmen handelt es sich um eine Informationserhebung, die ohne Willen des B erfolgt und die dessen persönliche Lebenssachverhalte, namentlich die Unterhaltungen mit seiner Ehefrau, betrifft. Sie sind somit an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. In dieser Aufgabe soll es nur um das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehen. Zu prüfen wäre allerdings noch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), das hier als spezielleres Grundrecht im Ergebnis Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jura🐈

jura🐈

15.9.2024, 20:48:03

schöne zeichnerische Bezugnahme zum Fil. "Das Leben der Anderen" 😉

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.9.2024, 07:09:42

Hallo jura🐈, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

5.2.2025, 08:01:50

wäre das hier die Fallgruppe „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ oder „

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

“?


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