Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Bundesnachrichtendienst (BND) hört heimlich die Telefongespräche des Bürgers B mit dessen Ehefrau mit.

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Einordnung des Falls

Schutzdimension 1: APR als klassisches Abwehrrecht bei Eingriffen durch den Staat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt vor Persönlichkeitsverletzungen durch staatliche Organe.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es ist ein klassisches Abwehrrecht. Es gewährleistet dem einzelnen Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat. In diesem ist der Grundrechtsträger grundsätzlich vor staatlichen Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit geschützt. Als klassisches Abwehrrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch vor Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes.
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2. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des B ist bezüglich der Abhörmaßnahmen des BND eröffnet.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen unter anderem vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen, die in die Privatsphäre eingreifen. Alle Arten von Informationserhebung, -verwendung und -weitergabe, welche persönliche Lebenssachverhalte betreffen und ohne Willen des Betroffenen erfolgen, sind deshalb am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen. Bei den Abhörmaßnahmen handelt es sich um eine Informationserhebung, die ohne Willen des B erfolgt und die dessen persönliche Lebenssachverhalte, namentlich die Unterhaltungen mit seiner Ehefrau, betrifft. Sie sind somit an Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.
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