Parteienverbot (NPD-Verbotsverfahren)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundesrat stellt 2013 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag, die Verfassungswidrigkeit der NPD festzustellen und gegen sie ein Parteiverbot auszusprechen. Die NPD setzt sich u.a. für die Ausgrenzung von Migranten, Ausländern und Minderheiten ein und vertritt Positionen, die dem Nationalsozialismus wesensverwandt sind.

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Einordnung des Falls

Parteienverbot (NPD-Verbotsverfahren)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der Verfassungsmäßigkeit einer Partei auszugehen.

Ja, in der Tat!

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Parteien für die parlamentarische Demokratie unter dem Grundgesetz darf nur das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot aussprechen (Art. 21 Abs. 4 GG). Demnach darf niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei geltend machen, und staatliche Behörden dürfen nicht von der Verfassungswidrigkeit einer Partei ausgehen, bevor diese nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (sog. Parteienprivileg).
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2. Ein Parteiverbot erfolgt durch den Erlass einer Verbotsverfügung (Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG).

Nein!

Das Parteiverbot ergeht durch konstitutive Entscheidung des BVerfG in einem speziellen Parteiverbotsverfahren (Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 43ff. BVerfGG). Zwar obliegt gem. Art. 9 Abs. 2 GG die Auflösung von verfassungsfeindlichen Vereinigungen der Exekutive. Da die Parteitätigkeit aber möglichst wenig vom Staat beeinflusst werden soll, hat das Grundgesetz das Parteiverbotsverfahren (einschließlich verfahrensrechtlicher Besonderheiten, z.B. Vorverfahren gem. § 45 BVerfGG) ausschließlich dem BVerfG zugewiesen. Deshalb sind politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG auch keine Vereinigungen, die vom exekutiven Verbotsrecht nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG erfasst werden (klargestellt in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG).

3. Der Bundesrat ist im Parteiverbotsverfahren antragsberechtigt (§ 43 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

§ 43 Abs. 1 BVerfGG legt den Kreis der Antragsberechtigten für Parteien abschließend fest, die nicht nur in einem Bundesland organisiert sind. Danach dürfen der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung ein Parteiverbot beim BVerfG beantragen. Daneben gibt es keine weiteren antragsberechtigten Staatsorgane oder Privatpersonen, die in zulässiger Weise einen entsprechenden Antrag stellen können. Der Bundesrat ist somit antragsberechtigt.Beschränkt sich die Organisation der Partei auf ein Bundesland, so ist zusätzlich auch die entsprechende Landesregierung antragsberechtigt (§ 43 Abs. 2 BVerfGG).

4. Eine Partei ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie verfassungsfeindliche Ideen verbreitet (Art. 21 Abs. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Eine Partei sei nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die obersten Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht anerkennt oder verfassungsfeindliche Ideen verbreitet (RdNr. 574). Die Partei müsse vielmehr in aggressiver Weise auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausgehen und dies müsse als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werden. Insbesondere sei das Parteiverbot kein Gesinnungsverbot, sondern ein Organisationsverbot (RdNr. 573).

5. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG umfasst die Staatsstrukturprinzipien, die Grundrechte und Art. 79 Abs. 3 GG.

Nein!

BVerfG: Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasse angesichts des Ausnahmecharakters des Parteiverbots nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dies seien die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG), Rechtsstaatlichkeit und Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3), einschließlich des staatlichen Gewaltmonopols, und die Kontrolle des Staates durch unabhängige Gerichte (RdNr. 529ff). Der Begriff ist damit enger als der Verfassungskern des Art. 79 Abs. 3 GG (RdNr. 536f.). MÖRDER: Menschenwürde, Öffentliche Gewalt an Recht gebunden, DEmokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit

6. Die Inhalte der NPD zielen auf die Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab

Genau, so ist das!

BVerfG: Der von der NPD vertretene Volksbegriff verletze die Menschenwürde, denn er verweigere den sich daraus ergebenden Achtungsanspruch für alle, die nicht der in ihrem Sinne ethnisch definierten Volksgemeinschaft angehören. Damit sei die Politik der NPD auf Ausgrenzung und Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten und sonstigen Minderheiten gerichtet (RdNr. 635). Darüber hinaus bestehe eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, gekennzeichnet durch das Konzept einer „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung (RdNr. 805ff.).

7. Ein Parteiverbot kann erst ausgesprochen werden, wenn ein Erreichen der von der Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos ist.

Ja, in der Tat!

Wegen der einschneidenden Wirkung und dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kommt ein Parteiverbot nach Ansicht des BVerfG nur dann in Frage „wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann“ – sog. Potentialität (RdNr. 585). Die Partei müsse über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügen, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lässt (RdNr. 586).

8. Die NPD verfügt in Deutschland über umfangreiche politische Wirkungsmöglichkeiten, sodass die erforderliche Potentialität vorliegt.

Nein!

Laut BVerfG sei die NPD zwar als verfassungsfeindlich einzustufen, es fehle aber die Potentialität (RdNr. 896). Eine Durchsetzung des politischen Konzepts erscheine ausgeschlossen. Ihre Wahlergebnisse stagnieren auf einem niedrigen Niveau und die NPD ist weder auf Bundes- noch auf Landesebene in Koalitionen vertreten oder in Kooperationen eingebunden (RdNr. 897ff.). Auch mit außerparlamentarischen Mitteln könne die NPD ihre Ziele nicht erreichen – dies verhinderten bereits ihre geringe Mitgliederzahl und die fehlende Wirkkraft in der Zivilgesellschaft (RdNr. 910ff.). Das BVerfG hat die Potentialität somit verneint und den Antrag abgelehnt.

9. Die NPD kann aber aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden (Art. 21 Abs. 3 GG).

Genau, so ist das!

Im Anschluss an das Urteil des BVerfG wurde Art. 21 GG geändert. Nun besteht seit 2017 neben dem Parteiverbot auch die „mildere“ Möglichkeit, eine Partei von der staatlichen Finanzierung auszuschließen (Art. 21 Abs. 3 GG). Anders als das Parteiverbot setzt der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gerade nicht voraus, dass die betroffene Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele potenziell auch erreichen kann. Das BVerfG hatte in seinem Urteil auf solche gestuften Sanktionsmöglichkeiten hingewiesen (RdNr. 527 a.E., 624f.). Entscheidungsbefugt ist auch hier das BVerfG (Art. 21 Abs. 4 GG). Ein dahingehender Antrag liegt dem BVerfG zurzeit vor, die Entscheidung bleibt abzuwarten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

9.2.2022, 20:33:43

Merkbild für fdGO: MÖRDER M: Menschenwürde, ÖR: öffentliche Gewalt an Recht gebunden,DE: Demokratieprinzip, R: Rechtsstaatlichkeit

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 18:39:18

Danke Ri, wir haben das entsprechend ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

4.12.2022, 10:24:23

Ist ja ne coole Eselsbrücke, danke! 😄☺️

CLA

chuck lawris

20.2.2022, 10:42:55

Man bräuchte noch 1, 2 Anhaltspunkte im SV. Hier sind "nur" Verbindungen in den NSU genannt. Die Verbindung lässt so ja aber noch nicht auf die Beseitigung der freiheitliche demokratischen Grundordnung schießen. Und Frage: Der Bundesrat ist antragsbetechtigt. Reicht es also, dass ein Mitglied den Antrag stellt, braucht es einen Mehrheitsbeschluss oder reichen 5 %? Ich würde es schnell selbst googlen, aber die App schmiert immer ab, wenn ich mich nicht ausschließlich ihr zuwende 🙈

CLA

chuck lawris

20.2.2022, 10:44:42

Man bräuchte noch 1, 2 Anhaltspunkte im SV. Hier sind "nur" Verbindungen in den NSU genannt. Die Verbindung lässt so ja aber noch nicht auf die Beseitigung der freiheitliche demokratischen Grundordnung schießen. Und Frage: Der Bundesrat ist antragsbetechtigt. Reicht es also, dass ein Mitglied den Antrag stellt, braucht es einen Mehrheitsbeschluss oder reichen 5 %? Ich würde es schnell selbst googlen, aber die App schmiert immer ab, wenn ich mich nicht ausschließlich ihr zuwende🙈

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.2.2022, 09:47:46

Hallo chuck lawris, danke für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt entsprechend präzisiert, sodass die tragenden Gründe der Verfassungsfeindlichkeit stärker zum Ausdruck kommen. Ein einzelnes Mitglied des Bundesrates kann keinen Antrag stellen, vielmehr bedarf es hierfür eines Beschlusses des gesamten Organs. Beschlüsse des Bundesrates werden mit absoluter Mehrheit gefällt (Art. 52 Abs. 3 GG). Derzeit hat der Bundesrat 69 Stimmen (Jedes Land grds. 3 Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mio Einwohner = 4, mehr als 6 Mio Einwohner = 5, mehr als sieben Millionen Einwohner = 6). Das heißt der Beschluss muss mit mindestens 35 Stimmen verabschiedet werden. Das Problem mit dem App-Wechsel haben wir auf dem Schirm und arbeiten schon an einer entsprechenden Lösung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

22.2.2022, 16:16:37

Danke für die Antwort, Lukas 👌 Dass die App abschmiert, ist zwar in solchen Fällen blöde. Grundsätzlich zwingt es einen aber dazu, beim Fall zu bleiben und diesen erst fertig zu machen, bevor man sich wieder mit anderen Dingen beschäftigt. Das finde ich eigentlich sehr gut. Vielleicht kann man es so lassen und weist die User einfach darauf hin, dass sie den Fall von vorn machen müssen, wenn sie sich ablenken lassen 💁‍♂️

LE<3

Lena <3

24.11.2022, 16:51:11

In den Aufgaben war bei den Parteienverbot die Aussage, dass man keine Partei als verfassungsfeindlich benennen darf. Ich hatte das so verstanden, dass nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden darf, dass eine Partei verfassungsfeindlich ist und dementsprechend zu handhaben ist. Bei dem Lehrbuch Staatsrecht I von Gröpl steht bei Teil II, §6 Rn 367 "Allerdings darf die Bundesregierung im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich Pflicht zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine politische Partei als verfassungsfeindlich qualifizieren, solange diese Einschätzung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht." Kann die Bundesregierung dann ohne das Bundesverfassungsgericht eine Partei als verfassungsfeindlich qualifizieren? Ich bin da leider gerade total verwirrt. Vielen Dank für eure Hilfe!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 16:02:54

Hallo lena0707, ich weiß leider nicht worauf Gröpl anspielt, aber grundsätzlich gilt das verfassungsrechtlich garantierte Parteienprivileg. Die Verfassungswidrigkeit festzustellen, obliegt gem. Art. 21 Abs. 4 allein dem BVerfG. Bis zur konstitutiven Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist jede administrative Einwirkung oder Schlechterstellung untersagt. Parteien werden dadurch im Vergleich zu sonstigen Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 privilegiert (sog. Parteienprivileg). Einschränkungen erfährt das Parteienprivileg durch sogenannte Extremismusvorbehalte im öffentlichen Dienst, der Vergabe von Fördermitteln oder im Waffenrecht. Auch die Überwachung durch den Verfasssungsschutz kann unter Umständen möglich sein ohne abgeschlossenes Verbotsverfahren. Eine von dir angesprochene Qualifizierung einer Partei als verfassungsfeindlich durch die Bundesregierung besteht hingegen nicht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LE<3

Lena <3

1.12.2022, 21:15:09

Vielen Dank für die Antwort! :)

Pilea

Pilea

4.12.2022, 10:43:52

Super interessanter Fall. Ein paar Anmerkungen: 1. Im Sachverhalt fehlt bei 'Ausländern' ein 'n'; bei einer der Fragen fehlte ein Punkt. 2. Nach §43 II BVerfGG sind doch auch unter bestimmten Voraussetzungen Landesregierungen antragsbefugt. 3. Die Aufzählung "Ausländer, Migranten,.." ist unvollständig bzw. juristisch etwas ungenau. Die NPD setzt sich weniger (auch, aber seltener) gegen zB weiße Norweger oder US-Amerikaner ein, sondern häufiger gegen nicht-weiße Menschen, deren Vorfahren vor mehreren Generationen eingewandert sind, ein. Diese haben aber häufig einen deutschen Pass und sind dementsprechend keine Ausländer. Auch migriert sind solche Gruppen nicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.12.2022, 11:26:04

Danke Pilea für Deine Hinweise. Wir haben nun insbesondere einen Vertiefungshinweis ergänzt, wann die Landesregierung antragsberechtigt sind und im SV verdeutlicht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

16.2.2023, 17:55:01

Ich habe eine kurze Verständnisfrage :) Die Parteienfinanzierung, beziehungsweise das Verbot der Finanzierung, darf meines Wissens auf Länderebene ja gerade nicht auf Art 21 GG gestützt werden. Wie lässt sich das mit der am Anfang des Falls bejahten grundsätzlichen Anwendbarkeit auf Länderebene vereinbaren? Irgendwie habe ich glaube ich was missverstanden.

ASA

asanzseg

21.2.2023, 16:47:19

Bei dem Bezug auf die Länder am Anfang ging es nicht um eine "Übertragung" auf Länderebene sondern um die Antragsbefugnis der Landesregierung falls die im Antrag bezeichnete Partei gem. §43 II BVerfGG nur in diesem Land "aktiv" ist. Dies gilt nach §43 I sowohl für den Finazierungsausschluss als auch für die Verfassungswidrigkeit. Ich hoffe das hilft :) bzw es war überhaupt diese Sache gemeint :D

RAP

Raphaeljura

11.4.2023, 13:05:52

Das würde bedeuten, dass ein Verbot immer die Potentialität zusätzlich voraussetzt. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Partei ohne Potentialität die absurdesten und verfassungswidrigsten Positionen vertreten könnte ohne in Gefahr zu geraten verboten zu werden. Wo liegt denn die Potentialitätsschwelle?

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

25.10.2023, 00:50:42

Das kann das BVerfG wahrscheinlich auch nicht beantworten. Vermutlich ging es bei dem Urteil darum, die NPD von einer Klage mit ungewissem Ausgang vor dem EuGH abzuhalten.

Dogu

Dogu

29.6.2024, 12:05:43

@[DeliktusMaximus](178154) Was hat die Sache mit dem EuGH zu tun? Hier sind doch keine Grundfreiheiten betroffen.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

29.6.2024, 12:58:28

Die NPD hätte gegen ein Verbot durch das BVerfG beim EuGH klagen können.

Dogu

Dogu

29.6.2024, 16:29:15

Welche Klageart? Der EuGH ist hier meines Erachtens nicht zuständig.

Dogu

Dogu

29.6.2024, 16:30:04

Oder meintest du eher den EGMR? Der hat aber nichts mit EuGH oder EU zu tun.

kaan00

kaan00

23.1.2024, 16:20:01

Gerne den letzten Satz mit Blick auf das heute verkündete Urteil ändern :-) (BVerfG, Urteil v. 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19)

BAY

bayilm

4.4.2024, 14:13:02

Ja das wäre definitiv wichtig so eine bedeutende Rechtsprechungsänderung zumindest zu erwähnen.

MI

MimiLernfuchs

3.9.2024, 08:46:34

Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in Paragraph 4 II VerSchG definiert und wurde dort 1:1 von einem BVerfG-Urteil übernommen. Also MÖRDER merken oder einfach im Gesetz nachschlagen :)


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