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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundesrat stellt 2013 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag, die Verfassungswidrigkeit der NPD festzustellen und gegen sie ein Parteiverbot auszusprechen. Die NPD setzt sich u.a. für die Ausgrenzung von Migranten, Ausländern und Minderheiten ein und vertritt Positionen, die dem Nationalsozialismus wesensverwandt sind.

Einordnung des Falls

Parteienverbot (NPD-Verbotsverfahren)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der Verfassungsmäßigkeit einer Partei auszugehen.

Ja, in der Tat!

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Parteien für die parlamentarische Demokratie unter dem Grundgesetz darf nur das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot aussprechen (Art. 21 Abs. 4 GG). Demnach darf niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei geltend machen, und staatliche Behörden dürfen nicht von der Verfassungswidrigkeit einer Partei ausgehen, bevor diese nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (sog. Parteienprivileg).

2. Ein Parteiverbot erfolgt durch den Erlass einer Verbotsverfügung (Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG).

Nein!

Das Parteiverbot ergeht durch konstitutive Entscheidung des BVerfG in einem speziellen Parteiverbotsverfahren (Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 43ff. BVerfGG). Zwar obliegt gem. Art. 9 Abs. 2 GG die Auflösung von verfassungsfeindlichen Vereinigungen der Exekutive. Da die Parteitätigkeit aber möglichst wenig vom Staat beeinflusst werden soll, hat das Grundgesetz das Parteiverbotsverfahren (einschließlich verfahrensrechtlicher Besonderheiten, z.B. Vorverfahren gem. § 45 BVerfGG) ausschließlich dem BVerfG zugewiesen. Deshalb sind politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG auch keine Vereinigungen, die vom exekutiven Verbotsrecht nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG erfasst werden (klargestellt in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG).

3. Der Bundesrat ist im Parteiverbotsverfahren antragsberechtigt (§ 43 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

§ 43 Abs. 1 BVerfGG legt den Kreis der Antragsberechtigten für Parteien abschließend fest, die nicht nur in einem Bundesland organisiert sind. Danach dürfen der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung ein Parteiverbot beim BVerfG beantragen. Daneben gibt es keine weiteren antragsberechtigten Staatsorgane oder Privatpersonen, die in zulässiger Weise einen entsprechenden Antrag stellen können. Der Bundesrat ist somit antragsberechtigt.Beschränkt sich die Organisation der Partei auf ein Bundesland, so ist zusätzlich auch die entsprechende Landesregierung antragsberechtigt (§ 43 Abs. 2 BVerfGG).

4. Eine Partei ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie verfassungsfeindliche Ideen verbreitet (Art. 21 Abs. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Eine Partei sei nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die obersten Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht anerkennt oder verfassungsfeindliche Ideen verbreitet (RdNr. 574). Die Partei müsse vielmehr in aggressiver Weise auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausgehen und dies müsse als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werden. Insbesondere sei das Parteiverbot kein Gesinnungsverbot, sondern ein Organisationsverbot (RdNr. 573).

5. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG umfasst die Staatsstrukturprinzipien, die Grundrechte und Art. 79 Abs. 3 GG.

Nein!

BVerfG: Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasse angesichts des Ausnahmecharakters des Parteiverbots nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dies seien die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG), Rechtsstaatlichkeit und Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3), einschließlich des staatlichen Gewaltmonopols, und die Kontrolle des Staates durch unabhängige Gerichte (RdNr. 529ff). Der Begriff ist damit enger als der Verfassungskern des Art. 79 Abs. 3 GG (RdNr. 536f.). MÖRDER: Menschenwürde, Öffentliche Gewalt an Recht gebunden, DEmokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit

6. Die Inhalte der NPD zielen auf die Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab

Genau, so ist das!

BVerfG: Der von der NPD vertretene Volksbegriff verletze die Menschenwürde, denn er verweigere den sich daraus ergebenden Achtungsanspruch für alle, die nicht der in ihrem Sinne ethnisch definierten Volksgemeinschaft angehören. Damit sei die Politik der NPD auf Ausgrenzung und Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten und sonstigen Minderheiten gerichtet (RdNr. 635). Darüber hinaus bestehe eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, gekennzeichnet durch das Konzept einer „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung (RdNr. 805ff.).

7. Ein Parteiverbot kann erst ausgesprochen werden, wenn ein Erreichen der von der Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos ist.

Ja, in der Tat!

Wegen der einschneidenden Wirkung und dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kommt ein Parteiverbot nach Ansicht des BVerfG nur dann in Frage „wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann“ – sog. Potentialität (RdNr. 585). Die Partei müsse über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügen, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lässt (RdNr. 586).

8. Die NPD verfügt in Deutschland über umfangreiche politische Wirkungsmöglichkeiten, sodass die erforderliche Potentialität vorliegt.

Nein!

Laut BVerfG sei die NPD zwar als verfassungsfeindlich einzustufen, es fehle aber die Potentialität (RdNr. 896). Eine Durchsetzung des politischen Konzepts erscheine ausgeschlossen. Ihre Wahlergebnisse stagnieren auf einem niedrigen Niveau und die NPD ist weder auf Bundes- noch auf Landesebene in Koalitionen vertreten oder in Kooperationen eingebunden (RdNr. 897ff.). Auch mit außerparlamentarischen Mitteln könne die NPD ihre Ziele nicht erreichen – dies verhinderten bereits ihre geringe Mitgliederzahl und die fehlende Wirkkraft in der Zivilgesellschaft (RdNr. 910ff.). Das BVerfG hat die Potentialität somit verneint und den Antrag abgelehnt.

9. Die NPD kann aber aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden (Art. 21 Abs. 3 GG).

Genau, so ist das!

Im Anschluss an das Urteil des BVerfG wurde Art. 21 GG geändert. Nun besteht seit 2017 neben dem Parteiverbot auch die „mildere“ Möglichkeit, eine Partei von der staatlichen Finanzierung auszuschließen (Art. 21 Abs. 3 GG). Anders als das Parteiverbot setzt der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gerade nicht voraus, dass die betroffene Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele potenziell auch erreichen kann. Das BVerfG hatte in seinem Urteil auf solche gestuften Sanktionsmöglichkeiten hingewiesen (RdNr. 527 a.E., 624f.). Entscheidungsbefugt ist auch hier das BVerfG (Art. 21 Abs. 4 GG). Ein dahingehender Antrag liegt dem BVerfG zurzeit vor, die Entscheidung bleibt abzuwarten.

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