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Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
12. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fraktionen in der Gemeindevertretung von B erhalten finanzielle Zuwendungen für ihre Geschäftsführung. Durch die neue Entschädigungssatzung werden Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien hiervon ausgeschlossen. Die betroffene N-Fraktion ist empört.
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Einordnung des Falls
Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die N-Fraktion kann die Entschädigungssatzung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Ja, in der Tat!
2. Die N-Fraktion ist entsprechend § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
Ja!
3. Auch die Mitglieder der N-Fraktion sind entsprechend § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt.
Ja, in der Tat!
5. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung verstößt gegen die Grundrechte der Fraktion aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
Nein!
6. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung greift in die objektiv rechtliche Dimension des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein.
Genau, so ist das!
7. Die Benachteiligung der N-Fraktion ist aufgrund von Art. 21 Abs. 3 GG gerechtfertigt, wonach verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen sind.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Benachteiligung der N-Fraktion ist aufgrund der Verfassungsentscheidung für eine wehrhafte Demokratie gerechtfertigt.
Nein!
9. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung verstößt damit gegen die objektiv-rechtliche Gewährleistung des Gleichheitssatzes
Genau, so ist das!
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