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inkl. MoPeG

S und G schließen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei zu betreiben. Wegen einer offenen Geldforderung gegen S pfändet G dennoch den Anteil des S an einer rechtsfähigen GbR, die mit Sportwagen handelt. S möchte sich gegen die Pfändung wehren.

Einordnung des Falls

Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 802a ff. ZPO.

Ja, in der Tat!

Die maßgebliche Einstiegsfrage in der Zwangsvollstreckung lautet: Wegen was und in was erfolgt die Zwangsvollstreckung? Bei Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die §§ 802a ff. ZPO anwendbar, bei Vollstreckung wegen anderer Forderungen richtet sich die Zwangsvollstreckung nach §§ 883ff. ZPO.Hier geht es um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Innerhalb der §§ 802a-882h ZPO ist entscheidend, dass in ein vermögenswertes Recht vollstreckt wird. Damit sind §§ 828-863 ZPO anwendbar.

2. G kann den Anteil des S an einem Porsche pfänden, den die GbR unlängst erworben hat.

Nein!

Das Gesellschaftsvermögen einer GbR ist allein dieser zugewiesen (§ 713 BGB). Der einzelne GbR-Gesellschafter hat insoweit keinen Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen, sondern lediglich an der GbR insgesamt. Nur dieser kann gepfändet werden (§ 726 BGB).Eine Pfändung des "Porsche-Anteils" scheidet somit aus. Allerdings kann der Gesellschaftsanteil gepfändet werden (§ 857 Abs. 1 BGB). Vor Inkrafttreten des MoPeG (1.1.2024) war das Gesellschaftsvermögen der GbR als Gesamthandsvermögen der Gesellschafter ausgestaltet. Um zu verhindern, dass bei Forderungen gegen Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft in einzelne Gegenstände vollstreckt werden konnte, ordnete § 859 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ausdrücklich an, dass der Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen ist. Da das Gesellschaftsvermögen nun ausschließlich der GbR zugeordnet ist, bedarf es dieser Regelung nicht mehr.

3. Infolge der Pfändung kann G den Gewinnanteil des S beanspruchen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rechte des Gläubigers nach Pfändung und Überweisung des Anteils sind in § 726 BGB geregelt. Danach kann der Gläubiger die Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen und die Auszahlung des vertragsmäßigen Abfindungsanspruchs verlangen.Eine gesonderte Pfändung des Gewinnanteils, der lediglich eine Ausformung des zu pfändenden Gesellschaftsanteils darstellt, ist somit nicht möglich. Bis zum Inkrafttreten des MoPeG (1.1.2024) konnte der Gläubiger alternativ auch den Gewinnanteil des Gesellschafters beanspruchen (§ 725 Abs. 2 BGB a.F.) Eine gesonderte Pfändung dieses Anteils ist nunmehr nicht mehr möglich. Bislang (§ 725 Abs. 1 BGB a.F.) war zudem keine Kündigungsfrist vorgesehen. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dann kann er die Auszahlung des vertragsmäßigen Abfindungsanspruchs verlangen. Nach dessen Absatz 2 kann der Gläubiger zwar den Gewinnanteil geltend machen, er kann aber auch gemäß § 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dann kann er die Auszahlung des vertragsmäßigen Abfindungsanspruchs verlangen (Schöne, in: BeckOK BGB, 48. Ed., § 725 RdNr. 14).

4. Durch Vollstreckungsverträge (wie hier) können die Parteien die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privatautonomie komplett frei gestalten.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Zwangsvollstreckungsrecht enthält zwingende Regelungen zum Schutz des Schuldners, etwa § 811 ZPO. Daher kann zu Lasten des Schuldners nicht von diesen Regeln abgewichen werden. Auch Vereinbarungen über die Art der Zwangsvollstreckung und ihre Voraussetzungen sind zwingend, die Vorschriften sind nicht dispositiv (Lackmann, in: Musielak/Voit ZPO, Vorb. § 704, RdNr. 17). Der Gläubiger kann hingegen durch Parteivereinbarung auf Rechte der Zwangsvollstreckung verzichten (etwa späterer Beginn der Vollstreckung, Ausschluss der Vollstreckung in einen Gegenstand etc.).

5. Statthafter Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen einen Vollstreckungsvertrag ist die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO.

Nein!

Die Vollstreckungserinnerung ermöglicht eine Überprüfung der formellen Vollstreckungsvoraussetzungen. § 766 ZPO spricht daher von Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Verfahren betreffen. Es geht um Voraussetzungen, die vom Vollstreckungsorgan einfach im formalisierten Vollstreckungsverfahren überprüft werden können.Wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz der Vollstreckungsorgane im Vollstreckungsverfahren passt § 766 ZPO bei Vollstreckungsverträgen nicht, weil diese vielgestaltig und komplex sein können und sich daher einer Prüfung durch das Vollstreckungsorgan entziehen (BGH, RdNr. 38).

6. Für das Vorgehen des S gegen die Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsgegenklage (auch: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 Abs. 1 ZPO) statthaft.

Genau, so ist das!

Unmittelbar ist der Anwendungsbereich des § 767 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet, weil der Vollstreckungsvertrag keine den Einspruch betreffende Einwendung darstellt. Weil die Vollstreckungserinnerung aber nicht statthaft ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Auch eine vergleichbare Interessenlage besteht, weil im Verfahren nach § 767 ZPO eine vollumfängliche Sachprüfung erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung kann dann in bestimmte Gegenstände für unzulässig erklärt werden, soweit der Vollstreckungsvertrag wirksam ist (BGH, RdNr. 44f.).

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GEL

gelöscht

5.8.2020, 06:52:59

Hallo liebes Jurafuchs-Team. Müsste es in der Antwort auf die 1. Frage nicht eigentlich § 802 a und nicht § 802 ZPO heißen 🤔? Ich hab da nämlich "falsch" angeklickt und lag "falsch"😕

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.10.2020, 14:22:04

Hallo Marcus, du hast Recht, der Abschnitt "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" beginnt erst bei § 802a ZPO. Haben wir korrigiert!

DAN

Daniel

15.10.2020, 13:02:35

Mir scheint, dass in einer Antworterklärung „Schuldner“ und „Gläubiger“ vertauscht sind.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.10.2020, 14:20:40

Hallo Daniel, danke für den Hinweis! Das stimmt, natürlich ist bspw. § 811 ZPO eine Schuldnerschutzvorschrift. Wir haben den Fall überarbeitet :)

jura🐈

jura🐈

3.6.2024, 11:36:54

Bei der Vertiefungserläuterung zu Kündigung der Gesellschaft fehlt ein Satzteil. Dies setzt die Verständlichkeit herab.

DerChristoph

DerChristoph

19.6.2024, 11:31:32

In der Subsumtion ist einmal § 857 Abs. 1 BGB zitiert, gemeint ist aber § 857 Abs. 1 ZPO.


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