Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.
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Einordnung des Falls
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.
Ja!
3. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) stehen in Tateinheit (Idealkonkurrenz) zueinander.
Genau, so ist das!
4. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Ja!
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