Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
2. Juli 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (10.860 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.
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Einordnung des Falls
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.
Ja!
3. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) stehen in Tateinheit (Idealkonkurrenz) zueinander.
Genau, so ist das!
4. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Navid_z
12.6.2025, 07:52:10
Müsste hier nicht eine schwere Folge vorliegen, weil der Täter ja die Unfruchtbarkeit mit dd1 Wollte?