Versuch der Erfolgsqualifikation

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er O in den Unterleib geschossen hat.

Nein!

§ 226 Abs. 1 StGB verlangt den Eintritt einer der in den Nr. 1-3 aufgezählten schweren Folgen. Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB) meint die männliche und weibliche Fähigkeit zu natürlicher Fortpflanzung. Bei Männern gehört dazu die Fähigkeit zur Erzeugung gesunder Samenzellen und die Beischlaffähigkeit; bei Frauen sind es die Empfängnis-, Austragungs- und Gebärfähigkeit. O hat ihre Empfängnisfähigkeit nicht verloren.
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2. Es liegt ein "Versuch der Erfolgsqualifikation" vor. T hat sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Nach h.M. kommt der Versuch der Erfolgsqualifikation in Betracht, wenn das Grunddelikt (§ 223 Abs. 1 StGB) vollendet wurde, jedoch der qualifizierende Erfolg (die schwere Folge des § 226 Abs. 1 StGB) nicht eingetreten ist, aber billigend in Kauf genommen wurde.(1) § 226 Abs. 1 StGB ist nicht vollendet. (2) § 226 StGB ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher ist der Versuch mit Strafe bedroht (§ 23 Abs. 1 StGB). Dass die schwere Körperverletzung ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist, steht der Versuchsstrafbarkeit nicht entgegen. (3) T hatte Tatentschluss in Form von dolus eventualis. Er rechnete mit dem Verlust der Empfängnisfähigkeit der O und nahm dies auch billigend in Kauf. (4) Mit dem Schuss auf O hat er zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB unmittelbar angesetzt. (5) T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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