Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Versuch der Erfolgsqualifikation
Versuch der Erfolgsqualifikation
7. April 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (5.011 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.
Diesen Fall lösen 73,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er O in den Unterleib geschossen hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein "Versuch der Erfolgsqualifikation" vor. T hat sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
26.10.2021, 11:02:25
Hier sind die Gesetzesstellen nicht hinterlegt worden.

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:18:28
Vielen Dank für den Hinweis, nomamo. Beim "Versuch" scheint die automatische Verlinkung zurzeit Probleme zu machen. Wir bemühen uns aber um eine zeitnahe Lösung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

melb1995
20.12.2022, 17:32:25
Hätte er es jetzt darauf abgesehen die Empfängnisverhütung zu beeinträchtigen wäre es dann der §226 Abs.2 versucht?

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:14:41
Hallo melb1995, sofern eine dahingehende Absicht vorgelegen hätte, so wäre in der Tat der Versuch des § 226 Abs. 2 StGB zu bejahen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 226 Rn. 16). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tim
27.4.2024, 21:49:37
Im Unterkapitel davor heißt es „Lediglich
dolus eventualisist unzureichend. Begründet wird dies unter anderem mit dem hohen Strafmaß des § 226 Abs. 2 StGB.“. Warum nehmen wir hier also einen Versuchsstrafbarkeit aufgrund des
dolus eventualisan? Verbirgt sich hier kein Wertungswiderspruch? Die vollendete Tat mit
dolus eventualiswäre nicht zu bestrafen, der Versuch aber schon.
Max
2.5.2024, 16:26:08
Hi Tim, wenn ich es richtig sehe ist vorliegend die Frage, ob eine
versuchte schwere Körperverletzungnach §§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1 vorliegt. Zu prüfen ist also, ob der Täter nach seiner Vorstellung eine schwere Körperverletzung nach Absatz 1 wollte, nicht Absatz 2. Läge kein Versuch vor, sondern wäre der Erfolg eingetreten, so hätte für eine Strafbarkeit in diesem Fall bereits Fahrlässigkeit ausgereicht, § 18 StGB. Das Unterkapitel vorher hatte sich allerdings auf eine Strafbarkeit nach § 226 Abs. 2 StGB bezogen. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist der Strafrahmen mindestens drei Jahre. Daher entsprang die Wertung aus der vorherigen Aufgabe. Der Täter soll für "bloßes" billigendes Inkaufnehmen einem höheren Strafrahmen ausgesetzt sein. Absatz 1 hat allerdings einen Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren. Dieser ist geringer. Deswegen hätte ich keinen Wertungswiderspruch gesehen, sondern die schematische Anwendung der Versuchsstrafbarkeit. Falls ich einen Aspekt nicht berücksichtigt habe, gib gerne Bescheid :) LG Max
Kai
20.12.2024, 18:04:33
Hatte den gleichen Denkfehler. Eigentlich steht alles dran, aber man hat noch den Abs. 2 im Kopf. Danke für die Aufklärung @[Max](149033)