Versuch der Erfolgsqualifikation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.
Einordnung des Falls
Versuch der Erfolgsqualifikation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er O in den Unterleib geschossen hat.
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Nein!
2. Es liegt ein "Versuch der Erfolgsqualifikation" vor. T hat sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
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jomolino
26.10.2021, 11:02:25
Hier sind die Gesetzesstellen nicht hinterlegt worden.

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:18:28
Vielen Dank für den Hinweis, nomamo. Beim "Versuch" scheint die automatische Verlinkung zurzeit Probleme zu machen. Wir bemühen uns aber um eine zeitnahe Lösung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

melb1995
20.12.2022, 17:32:25
Hätte er es jetzt darauf abgesehen die Empfängnisverhütung zu beeinträchtigen wäre es dann der §226 Abs.2 versucht?

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:14:41
Hallo melb1995, sofern eine dahingehende Absicht vorgelegen hätte, so wäre in der Tat der Versuch des § 226 Abs. 2 StGB zu bejahen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 226 Rn. 16). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team