Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Thüringen ist seit August 2019 vorgesehen, dass Landeslisten durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind (sog. Paritätsgesetz), sonst werden sie zurückgewiesen. Die A-Partei leitet eine abstrakte Normenkontrolle vor dem ThürVerfGH ein.
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Einordnung des Falls
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der ThürVerfGH überprüft bei der abstrakten Normenkontrolle die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem gesamten Grundgesetz.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Freiheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sichert die Ausübung des Wahlrechts gegen Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ab.
Ja, in der Tat!
3. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die Freiheit der Wahl, da Wähler*innen keine Liste wählen können, auf der nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt sind.
Ja!
4. Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) muss jede Stimme grundsätzlich den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert haben.
Genau, so ist das!
5. Alle Wahlbewerber*innen müssen ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen, in gleicher Weise ausüben können (sog. passive Wahlrechtsgleichheit).
Ja, in der Tat!
6. Eine Beeinträchtigung der passiven Wahlrechtsgleichheit scheidet aus, denn durch das Paritätsgesetz sind die Chancen für beide Geschlechter, auf einen Listenplatz gewählt zu werden, jeweils gleich.
Nein!
7. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt auch die von Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Betätigungs- und Programmfreiheit von politischen Parteien.
Genau, so ist das!
8. Art. 21 Abs. 1 GG beinhaltet ein Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit.
Ja, in der Tat!
9. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).
Ja!
10. Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sowie der Parteienrechte aus Art. 21 Abs. 1 GG sind stets unzulässig und können nicht gerechtfertigt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Das Demokratieprinzip verlangt eine tatsächliche Widerspiegelung der in der Wählerschaft vertretenen Bevölkerungsgruppen im Parlament. Dies rechtfertigt die mit dem Paritätsgesetz verbundenen Eingriffe.
Nein, das trifft nicht zu!
12. Das Paritätsgesetz ist gerechtfertigt, weil dadurch der Charakter von Wahlen als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung gesichert wird.
Nein!
13. (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf) beinhaltet die staatliche Verpflichtung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und zu sichern.
Genau, so ist das!
14. Die staatliche Gleichstellungsverpflichtung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf) rechtfertigt die Eingriffe, die mit dem Paritätsgesetz verbunden sind.
Nein, das trifft nicht zu!
15. Da das Paritätsgesetz der Thüringer Verfassung widerspricht, erklärt der VerfGH die entsprechenden Vorschriften des LWahlG für nichtig.
Ja!
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