Abwandlung 1: kein Bauvorhaben

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vagabund V hat ein Grundstück geerbt. Da er umherreisen möchte und ein Tüftler ist, nutzt er das Grundstück, um sich einen Autoanhänger selbst zu bauen. Er kauft die notwendigen Bauprodukte und beginnt die Arbeit. Die Nachbarn meinen, V benötige dafür eine Baugenehmigung.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 1: kein Bauvorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Genau, so ist das!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.
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2. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO).

3. Der Autoanhänger des V ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass V möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.

Nein!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 LBO BW, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch ortsfeste Werbeanlagen (z.B. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO) sowie Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. § 2 Abs. 2 S. 2 LBO BW). Der Autohänger ist keine bauliche Anlage. Er ist zwar aus Bauprodukten hergestellt, aber nicht mit dem Erdboden verbunden und nach seinem Verwendungszweck auch nicht dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
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