Abwandlung 1: kein Bauvorhaben

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vagabund V hat ein Grundstück geerbt. Da er umherreisen möchte und ein Tüftler ist, nutzt er das Grundstück, um sich einen Autoanhänger selbst zu bauen. Er kauft die notwendigen Bauprodukte und beginnt die Arbeit. Die Nachbarn meinen, V benötige dafür eine Baugenehmigung.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 1: kein Bauvorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Genau, so ist das!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.
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2. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO).

3. Der Autoanhänger des V ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass V möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.

Nein!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 LBO BW, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch ortsfeste Werbeanlagen (z.B. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO) sowie Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. § 2 Abs. 2 S. 2 LBO BW). Der Autohänger ist keine bauliche Anlage. Er ist zwar aus Bauprodukten hergestellt, aber nicht mit dem Erdboden verbunden und nach seinem Verwendungszweck auch nicht dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor

Praetor

14.12.2021, 15:12:38

Nach bspw. § 2 I Hs.2 LBauO M-V reicht für eine Verbindung mit dem Boden das Ruhen der Anlage mit eigener Schwere darauf. In der Praxis sind auch viele Tiny Houses trotz grundsätzlicher Anhängerqualität genehmigungspflichtig, ich würde den Sachverhalt bezüglich der Fortbewegungsabsicht vllt. eindeutiger formulieren

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.12.2021, 18:14:53

Hallo Praetor, danke für deine Anmerkung. In der Tat können auf Anhängern befindliche Fahrzeuge als

bauliche Anlagen

zu qualifizieren sein, insbesondere wenn beabsichtigt ist, sie ortsfest zu nutzen. Das ist hier ja gerade nicht der Fall. Laut Sachverhalt will Vagabund V umherreisen. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Leo

Leo

21.3.2022, 10:06:59

Vllt hilft das @praetor : Hinsichtlich der Verbindung mit dem Erdboden soll es nach allgemeiner Meinung auch ausreichend sein, wenn eine Anlage nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist, aber aufgrund ihrer Schwere und/oder

Beschaffenheit

nur mit technischen Hilfsmitteln fortbewegt werden kann.

QUIG

QuiGonTim

5.9.2022, 10:32:45

Wird hinsichtlich des Verwendungszwecks auf eine subjektive Betrachtung abgestellt oder kommt es auf die subjektive Absicht des Bauherren an?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 17:36:50

Hallo QuiGonTim, bezüglich der Verwendung ist die tatsächliche Verwendungsabsicht des Bauherren relevant. Inwieweit das nach den Vorschriften des Baurechts genehmigungsbedürftig ist, wird dann natürlich objektiv bestimmt. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Panthenola

Panthenola

28.9.2022, 18:02:07

Mir ist klar, dass die Erklärungen an Übersichtlichkeit und einbüßen könnten, aber es würde mich trotzdem freuen, wenn ihr auch die Vorschriften aus den anderen Bundesländern einfügen könntet. ☺️

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 19:46:29

Vielen Dank für den Hinweis, Panthenola. In der Tat würde es leider die Grenzen der Hinweistexte sprengen, wenn wir stets alle 16 Landesnormen zitieren. Wir bemühen uns aber, die Auswahl der Bundesländer zu variieren und experimentieren gerade auch mit speziellen Landesrechtskursen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

11.1.2023, 19:49:34

Ich würde hierzu gerne einen Vorschlag unterbreiten: Fügt zu den Profileinstellungen die Möglichkeit hinzu, dass man sein Bundesland auswählt. Dann kann je nach Bundesland des Nutzers nur die jeweils einschlägige Norm angezeigt werden. So hat es ein bekannter Konkurrent auch gemacht und klappt ganz gut.

Pilea

Pilea

7.7.2023, 12:03:11

Eine weitere Möglichkeit wäre es, einen eigenen Reiter zu eröffnen, den man bei Bedarf ein- und ausklappen kann.

DEN

Dennis777

18.10.2023, 13:02:40

Top Aufgabe danke!

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

6.9.2024, 10:58:29

Ich halte die Aufgabenstellung für missverständlich. Im Sachverhalt wird beschrieben, dass geplant ist mit dem Anhänger zu verreisen. Subjektive Kriterien sind aber bei dem Begriff der baulichen Anlage nicht zu berücksichtigen. Für das Definitionsmerkmal „mit dem Erdboden verbunden” kommt es ausschließlich darauf an, ob eine objektive Festigkeit mit dem Boden besteht. Dies dürfte m.E. hier der Fall sein.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.10.2024, 11:13:13

Hallo @[

Christian Quaritsch

](239663), ich halte unsere Sachverhaltsdarstellung hier für völlig in Ordnung. Zunächst mal wäre sie in dem von Dir genannten Fall schlimmstenfalls teilweise überflüssig, weil es in der Lösung nicht auf den von Dir genannten Aspekt ankommt. Missverständlich wäre sie deshalb allerdings mE noch nicht unbedingt. Deutlich entscheidender ist allerdings, dass es auf die Frage des (subjektiven) Verwendungszwecks sehr wohl ankommt oder zumindest ankommen kann – und genau dafür will diese Aufgabe sensibilisieren. In § 2 I 2 BauO NRW (als Beispiel, entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Landesbauordnungen) heißt es: "Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, [...] wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden." Gerade bei Wohnwagen kann die Subsumtion mal in die eine, mal in die andere Richtung gehen, je nachdem, ob es sich zB um einen dauerhaft ortsfest als Wohnungs-/Hausersatz genutzten Wohnwagen handelt oder um ein reines Urlaubsgefährt zum Verreisen. So steht es verkürzt auch in unserer Antwort zu Frage 3. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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