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Jurafuchs

Fahrradfan F möchte auf seinem Grundstück in der Innenstadt neben seinem freistehenden Haus eine kleine Fahrradgarage (4 qm) für sein Fahrrad errichten. F's Nachbar, passionierter Autofan und Fahrradhasser, will das verhindern. Er meint, F bräuchte für die Garage eine Baugenehmigung.

Einordnung des Falls

Abwandlung 2: Genehmigungsfreies Vorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Genau, so ist das!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.

2. Die kleine Fahrradgarage, die A errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Sie kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnungen und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Mit dem Erdboden verbunden ist eine Anlage auch dann, wenn sie durch eigene Schwere dauerhaft auf dem Boden ruht. Die kleine Fahrradgarage ist aus Bauprodukten hergestellt und durch das eigene Gewicht mit dem Erdboden verbunden.

3. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf stets einer Baugenehmigung.

Nein!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. §§ 59ff. BauO Bln, §§ 49f. LBO BW, Art. 55ff. BayBO). Die Genehmigungspflicht ist der gesetzliche Regelfall. Genehmigungsfreie Vorhaben werden in Katalogen der Bauordnungen geführt. Die Errichtung der Fahrradgarage ist genehmigungsfrei (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1a) BauO Bln, § 50 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 1 b) LBO BW, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO).

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L123

L123

18.8.2022, 19:22:55

§60 I Nr. 1 a BauO LSA

HGWrepresent

HGWrepresent

1.12.2022, 23:29:55

Ausnahmen des Baugenehmigungsbedürfnisses stehen gem. § 59 I LBauO M-V in den §§ 60-62, 76, 77 LBauO M-V

NI

Nilson2503

16.6.2023, 09:14:23

Ausnahmen stehen in §§ 61-63, 78, 79 BauO NRW

RO

Rozaa

9.8.2023, 18:11:35

§§ 61 ff. SächsBO

ITFuchs

ITFuchs

23.8.2023, 11:53:28

Im Bild heißt A F

CAN

cann1311

11.9.2023, 10:19:23

Vielleicht noch präzisieren, dass die Garage beim Aufabu mit dem Boden verbunden wird. Grafik und Sachverhalt haben - zumindest mir - dafür keine Anhaltspunkte gegeben.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.9.2023, 12:21:29

Hallo cann1311, mit dem Boden verbunden ist eine Anlage auch dann, wenn sie durch eigene Schwere dauerhaft auf dem Boden ruht. Es erfordert keiner mechanischen Verbindung mit dem Boden. Angenommen das Gewicht eines solchen Schuppens, symbolisiert durch die Größe der Verpackung und des Materials kann hier davon ausgegangen werden. Wir haben eine entsprechende Präzisierung im Maßstab ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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