+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) will nun auf dem Seegrundstück, das er von Papi zum bestandenen Grundstudium geschenkt bekommen hat, ein Hochhaus errichten. Eine Baugenehmigung will er nicht beantragen, "das habe er nicht nötig". S's Ex-Freundin J hat da ihre Zweifel.

Einordnung des Falls

Abwandlung 3: genehmigungspflichtiges Vorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Hochaus, das S errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Es kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

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Genau, so ist das!

Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnungen und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Das Hochhaus ist aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden. In einem so offensichtlichen Fall stellst Du einfach fest: "Das Hochhaus ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts."

2. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf stets einer Baugenehmigung.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage nach dem Bauordnungsrecht eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. §§ 59ff. BauO Bln, Art. 55ff. BayBO), wobei die Genehmigungspflicht den gesetzlichen Regelfall darstellt. Vorhaben bedürfen nicht der Genehmigung, wenn sie im entsprechenden Katalog der BauO aufgeführt oder sonst davon befreit sind (z.B. bei bauaufsichtlicher Zustimmung). Die Errichtung des Hochhauses ist genehmigungspflichtig. Hochhäuser sind Sonderbauten und unterliegen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen

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