Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Kranemann")
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Kranemann")
15. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die deutsche Referendarin K absolviert 2019 ihre Wahlstation bei einer Kanzlei in London. Sie beantragt beim Land NRW die Erstattung der Reisekosten. Die Reisekosten werden ihr jedoch nur von ihrem deutschen Wohnort bis zur deutschen Grenze, nicht bis nach London, erstattet.
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