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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Kranemann")
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Der Franzose A geht in Belgien der Prostitution nach und ist zeitgleich als Kellner angestellt. Belgien entzieht ihm die Aufenthaltserlaubnis mit Berufung auf die öffentliche Ordnung, unternimmt aber nichts gegen die Ausübung von Prostitution durch eigene Staatsangehörige.