Betrieblich veranlasste Tätigkeit III
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S beauftragt Auszubildenden A, Fahrräder vom LKW abzuladen. Da sie weiß, dass A keinen Führerschein hat, verbietet sie ihm explizit, den Gabelstapler hierfür zu nutzen. A setzt sich darüber hinweg und baut beim Abladen mit dem Gabelstapler prompt einen Unfall.
Einordnung des Falls
Betrieblich veranlasste Tätigkeit III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A gehört zum geschützten Personenkreis der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
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Ja!
2. Liegt eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor, obwohl S die Nutzung des Gabelstaplers explizit verboten hat?
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Genau, so ist das!
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DeliktusMaximus
27.6.2023, 20:25:56
Also trifft A eine Mitschuld?
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 16:04:20
Hallo DeliktusMaximus, auf jeden Fall! Das Bedienen des Gabelstaplers ohne Führerschein dürfte jedenfalls grob fahrlässig sein, sodass A grundsätzlich den vollen Schaden zu tragen hat, sofern dieser nicht in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Matteo10
18.10.2023, 10:00:01
Ist an dieser Stelle für eine Haftungserleichterung noch relevant, ob der Auszubildende auf das Ausbleiben des Schadens vertraut hat? Also als zusätzliche Voraussetzung zum deutlichen Missverhältnis.