+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S beauftragt Auszubildenden A, Fahrräder vom LKW abzuladen. Da sie weiß, dass A keinen Führerschein hat, verbietet sie ihm explizit, den Gabelstapler hierfür zu nutzen. A setzt sich darüber hinweg und baut beim Abladen mit dem Gabelstapler prompt einen Unfall.

Einordnung des Falls

Betrieblich veranlasste Tätigkeit III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A gehört zum geschützten Personenkreis der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

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Ja!

Von der Privilegierung durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs werden neben Arbeitnehmern auch Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmer geschützt. Als Auszubildender gehört A zum geschützten Personenkreis.

2. Liegt eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor, obwohl S die Nutzung des Gabelstaplers explizit verboten hat?

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Genau, so ist das!

Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.A setzte den Gabelstapler dazu ein, die Fahrräder abzuladen. Dies liegt im betrieblichen Interesse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm die Nutzung des Gabelstaplers explizit verboten worden war.Das pflichtwidrige Verhalten ist allerdings bei der Bestimmung des Verschuldensgrads zu As Lasten zu berücksichtigen.

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DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

27.6.2023, 20:25:56

Also trifft A eine Mitschuld?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.8.2023, 16:04:20

Hallo DeliktusMaximus, auf jeden Fall! Das Bedienen des Gabelstaplers ohne Führerschein dürfte jedenfalls grob fahrlässig sein, sodass A grundsätzlich den vollen Schaden zu tragen hat, sofern dieser nicht in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matteo10

18.10.2023, 10:00:01

Ist an dieser Stelle für eine Haftungserleichterung noch relevant, ob der Auszubildende auf das Ausbleiben des Schadens vertraut hat? Also als zusätzliche Voraussetzung zum deutlichen Missverhältnis.


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