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Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Grob fahrlässiges Handeln – MRT
Grob fahrlässiges Handeln – MRT
14. Februar 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (18.877 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A besitzt ein Magnetresonanztomographen (MRT). R putzt bei A für €300/Monat. Während seiner Schicht beginnt das MRT zu piepen. Statt des Schalters „Alarm silence“, betätigt R die rote Notabschaltung. Diese befand sich hinter einer Plexiglasklappe auf der steht: „bei Alarm nicht drücken, sonst wird's teuer“. Ein Schaden von €30.000 entsteht.
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Einordnung des Falls
Grob fahrlässiges Handeln – MRT
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte gegen R einen Anspruch auf Ersatz der €30.000 haben (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegen die Voraussetzungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vor?
Ja, in der Tat!
3. Der Umfang der Haftungsprivilegierung richtet sich nach dem Verschuldensgrad.
Ja!
4. Indem R die Notabschaltung betätigte, handelte er grob fahrlässig (Schädigungshandlung).
Genau, so ist das!
5. R musste nicht mit solch hohen Schäden rechnen, weswegen im Hinblick auf den Schadenseintritt lediglich normale Fahrlässigkeit vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Da R sowohl im Hinblick auf sein Handeln, als auch hinsichtlich des Schadenseintritts grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, muss er nun den vollen Schaden begleichen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
15.11.2023, 18:10:54
Vielleicht könnte man hier zum generellen Verständnis und zur Abgrenzung zum deutlichen Missverhältnis erst die Frage stellen, ob grds. der gesamte Schaden beglichen werden muss und dann mit einer weiteren Frage darauf eingehen, wie es konkret aufgrund des Missverhältnisses aussieht. Ich war zumindest erst kurz verwirrt

Lukas_Mengestu
14.12.2023, 15:24:28
Vielen Dank für den Hinweis, Rechtsanwalt B.Trüger. Wir haben die Frage hier nun noch leicht umformuliert, sodass es nun klarer werden sollte, dass es nicht um den Grundsatz gehen soll, sondern um den konkreten Fall (Schaden 30.000€). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
8.2.2024, 15:54:09
In dem Fall davor hieß es, auf 276 sei nicht abzustellen. Hier wurde auf 276 abgestellt. Was gilt jetzt?

Skra8
17.2.2024, 14:21:50
Hi, grundsätzlich gilt der § 276 Abs. 1 BGB bei SE-Ansprüchen im Rahmen der §§ 280 ff. BGB. Allerdings finde ich, dass du recht hast, dass auch in dieser Aufgabe ein Hinweis auf § 619a BGB gemacht werden sollte. Zwar ist dieser Punkt hier keineswegs problematisch, kann aber, zu einer Verwirrung führen.

Irina95
20.2.2024, 19:14:34
Der Fall lief in abgewandelter Form im ersten Examen in NRW. Dort ging es auch um eine Reinigungskraft, welche jedoch aufgrund eines roten Blinkens und grellen Piepens sich nach Dienstende zutritt zu den Räumlichkeiten (Restaurant) verschafft und einen Notknopf, auf welchem handschriftlich stand " nur im Brandfall betätigen" betätigte welcher eine Sprinkleranlage auslöst und einen Schaden i.H.v 120.000€ entstehen ließ.

Patrick
24.2.2024, 10:50:00
Kam damals auch bei uns in BW

di203
24.9.2024, 14:48:13
Ich bearbeite den Fall gerade im Klausurenkurs. Schloss sich im Examen auch die 2. Fallfrage nach dem Vergütungsanspruch des "Notknopf-Drückers" für die Renovierungszeit? Ist die Betriebsstilllegung trotz ver
schuldeter
Eigentumsverletzungdann noch Betriebsrisiko
§ 615S. 3?
Lenale
27.2.2024, 18:12:32
Der Fall lief leicht abgewandelt im ersten Examen in ZR2!

Lukas_Mengestu
6.3.2024, 10:18:31
Vielen Dank, Lenale! Den Hinweis haben wir aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7
19.3.2024, 10:54:53
Dies kam auch in Sachsen dran 2023/I in der Z2 Klausur! Quelle: LEO Examensrepetitorium

Lukas_Mengestu
20.3.2024, 09:10:41
Top, danke Dir!
Wysiati
16.11.2024, 15:34:42
Wieso bezieht sich die Aufgabe hier auf das Missverhältnis von Lohn des AN und Schadensrisiko der Tätigkeit? Schließlich ist das Schadensrisiko der Tätigkeit als Reinigungskraft sehr niedrig, so wie auch das Gehalt hier. Das hat ja nichts mit dem hier eingetretenen Schaden zu tun. Dieser entspricht doch gerade nicht dem Risiko, das mit der Tätigkeit der Reinigung einhergeht. Geht es hier nicht viel eher um das Missverhältnis von Arbeitslohn des AN und eingetretenem Schaden? Zwar ist eure Formulierung eine direkte Übernahme derer des BAG in Rn. 10, aber ich verstehe auch nicht genau, was das BAG damit meint.

3racha
26.1.2025, 20:47:53
Hey^^ Ich hätte eine Frage bzgl. der Aufgabe „R musste nicht mit solch hohen Schäden rechnen, weswegen im Hinblick auf den Schadenseintritt lediglich normale Fahrlässigkeit vorliegt.“ Der Schaden betrug ja 30.000 Euro. Ich finde, dass der Begriff „teuer“ bei der
Aussage„nicht den Kopf drücken, sonst wirds teuer“, sehr ungenau ist. Teuer kann ja schon 2.000 oder 3.000 Euro sein…es kommt auf die Person an, die das ließt. Für manche ist 30.000€ billig. Um grobe fahrlässigkeit (und nicht mittlere etc.) annehmen zu können, hätte nicht ein Mindestbetrag (oder ähnliches) für den Schaden dastehen müssen? Damit man sich über die Dimensionen im Klaren ist? LG