Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).
Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann K den B an dessen Wohnsitz - Mainz - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Ja, in der Tat!
2. Vorliegend besteht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand.
Ja!