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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).

Einordnung des Falls

Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann K den B an dessen Wohnsitz - Mainz - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO).Da der Kläger es in der Hand hat, ob und wann er einen Gerichtsprozess beginnt, soll der Beklagte als Ausgleich möglichst keine Erschwernisse aufgrund langer Anfahrtswege haben. Neben diesen allgemeinen Gerichtsstand treten in bestimmten Fällen besondere Gerichtsstände. Der Kläger hat dann die Wahl, wo er klagt. Wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, darf der Kläger nur dort klagen.

2. Vorliegend besteht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand.

Ja!

Der dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gilt für Streitigkeiten über bestehendes Immobiliareigentum, etwaige dingliche Belastungen sowie für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen, die unbewegliche Sachen betreffen. Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Der Regelungszweck liegt darin, aus prozessökonomischen Gründen den Prozess am Ort der belegenen Sache, an welchem auch das Grundbuch geführt wird, zu führen.Für den Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) kann K den B allein in Frankfurt am Main verklagen.

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