Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann K den B an dessen Wohnsitz - Mainz - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend besteht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominik
1.4.2021, 16:50:18
Schöner Fall, aber die abgebildete Stadt ist nicht Frankfurt am Main :D
jhelmi
17.12.2022, 23:19:44
Die Sicht war einfach gut bis München