Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Gegenstand des Gewaltverbots IV: Indirekte Gewalt

Gegenstand des Gewaltverbots IV: Indirekte Gewalt

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mit dem Machtgewinn sozialistischer Regierungen fürchten die USA um ihre Vormachtstellung in Mittelamerika. Als in Nicaragua die linksgerichteten Sandinistas an die Macht kommen, schreiten die USA ein und unterstützen die Contras im bewaffneten Kampf gegen Nicaraguas Regierung.

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Einordnung des Falls

Gegenstand des Gewaltverbots IV: Indirekte Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die USA verminen zahlreiche Häfen von Nicaragua. Dies stellt eine Gewaltanwendung gegenüber Nicaragua dar.

Ja, in der Tat!

Eine Anwendung von direkter Gewalt liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Die Verminung durch die USA, die bei Auslösung gezielt erhebliche Schäden gegen Personen oder Sachen in Nicaragua bewirkt, stellt klassischerweise einen Waffeneinsatz in diesem Sinne dar (vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Merits), ICJ Rep. 1986, RdNr. 227).
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2. Die USA beliefern die Contras mit Waffen, bildet diese aus und leistet ihnen logistische Hilfe. Dies stellt eine Gewaltanwendung gegenüber Nicaragua dar.

Ja!

Eine Gewaltanwendung liegt auch vor, wenn ein Staat (1) Private substanziell unterstützt, die (2) ihrerseits Gewalt gegen einen anderen Staat anwenden (sog. indirekte Gewalt) (vgl. Art. 3 lit. g Resolution 3314). Eine Gesamtbetrachtung muss ergeben, dass der unterstützende Staat einen bestimmenden und maßgeblichen Einfluss ausübt. Die Bewaffnung und Ausbildung stellt eine substanzielle Unterstützungshandlung in diesem Sinne dar (IGH, aaO, RdNr. 228), die sich an die Contras, eine nicht-staatliche Gruppierung, die Gewaltakte gegenüber Nicaragua ausüben, richtet.

3. Die USA finanzieren die Contras großzügig. Dies stellt eine Anwendung indirekter Gewalt dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Anwendung von indirekter Gewalt liegt vor, wenn ein Staat (1) Private substanziell unterstützt, die (2) ihrerseits Gewalt gegen einen anderen Staat anwenden. Zwar verüben die Contras Gewaltakte gegenüber Nicaragua. Allerdings ermöglichen die finanziellen Zuwendungen den USA keinen bestimmenden und maßgeblichen Einfluss, sodass keine substanzielle Unterstützung vorliegt (vgl. IGH, aaO, RdNr. 228).

4. Durch seine finanzielle Unterstützung der Contras verstoßen die USA gegen das Interventionsverbot.

Ja, in der Tat!

Das Interventionsverbot ist verletzt, wenn ein Staat in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates mit Zwangsmitteln eingreift. Mit den finanziellen Zuwendungen unterstützen die USA eine oppositionelle Gruppierung. Dadurch wirken sie aktiv und gegen den Willen Nicaraguas auf einen "regime change" hin, greifen mithin in innere Angelegenheiten Nicaraguas ein (vgl. IGH, aaO, RdNr. 207-209).
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