Gewaltbegriff V: Wirtschaftlicher Zwang

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die USA lehnen die Wiederwahl Maduros 2019 zum venezolanischen Präsidenten ab. Mit dem Ziel, Maduro zu stürzen, verschärfen die USA ihr bereits bestehendes Sanktionsregime gegen Venezuela. Insbesondere ein Embargo gegen die staatliche Erdölgesellschaft schwächt das ölexportabhängige Venezuela wirtschaftlich schwer.

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Einordnung des Falls

Gewaltbegriff V: Wirtschaftlicher Zwang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt.

Genau, so ist das!

Der Gewaltbegriff des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta meint die Anwendung von bewaffneter Gewalt. Inbegriff ist der militärische Waffeneinsatz. Ausnahmsweise wird auch nicht-militärischer physischer Zwang erfasst, sofern dessen Ausmaß und Wirkung solchen eines Militärschlages entsprechen. Zumindest Indizwirkung für die Ermittlung der Anwendung von Gewalt kommt dem Prinzip 1 der Friendly Relations Declaration und Art. 3 der Definition of Aggression zu.
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2. Die umfassenden Wirtschaftssanktionen der USA stellen eine Gewaltanwendung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Militärischer Waffeneinsatz liegt offenkundig nicht vor. Auch nach Ausmaß und Wirkung entsprechen wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen Militärschlägen nicht. Denn die Schädigungswirkung der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen folgt nicht unmittelbar aus diesen, sondern mittelbar aus der Marktentwicklung.

3. Es ist umstritten, ob die umfassenden Wirtschaftssanktionen der USA tatbestandlich gegen das Interventionsverbot verstoßen.

Ja!

In der klassischen Völkerrechtslehre sind wirtschaftliche Druckmittel als Instrumente der Außenpolitik akzeptiert. Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen verstoßen aber gegen das Interventionsverbot, wenn sie essenzielle Staatsinteressen berühren und die Souveränitätsausübung beschränken(str.). Beachtlich für die Abgrenzung sind die Zwangswirkung der Maßnahmen und die Zielsetzung des intervenierenden Staates. Angesichts dessen – insbesondere der erheblichen Schwächung der venezolanischen Wirtschaft – lässt sich hier tatbestandlich ein Verstoß gegen das Interventionsverbot annehmen. Äußerst umstritten ist eine mögliche Rechtfertigung aus humanitären oder rechtsstaatlichen Erwägungen.
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