Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 1 (Grundfall)
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 1 (Grundfall)
4. April 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (13.460 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E vermietet seine Münchner Eigentumswohnung tageweise an Urlauber und Touristen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet aus. Dem Beamten B ist Es „Gebaren“ ein Dorn im Auge.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 1 (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, ist am Maßstab des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die tageweise Vermietung der Wohnung an Touristen ist zulässig, wenn dies eine Nutzung als „Wohngebäude“ darstellt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).
Genau, so ist das!
3. Wohnen im planungsrechtlichen Sinne ist eine auch nur vorübergehende, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts
Nein, das trifft nicht zu!
4. E nutzt seine Wohnung als „Wohngebäude“ (§ 3 Abs. 2 Nr. Nr. 1 BauNVO), indem er sie tageweise an Urlauber und Touristen vermietet. Die Nutzung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
5.9.2024, 17:20:52
Also in diesem Fall wurde nicht auf § 31 I BauGB und somit auf die Ausnahme zurückgegriffen, weil dies im Sachverhalt nicht ausdrücklich gefragt wurde oder?
Nickname
13.1.2025, 19:44:07
Du müsstest in einem Gutachten, in dem du die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht prüfst, den § 31 I BauGB dazu zitieren. Denn § 31 I BauGB setzt voraus, dass Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans möglich sind, die in dem B-Plan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Und weil § 1 III 2 BauNVO vorsieht, dass Festsetzungen nach § 1 III 1 i.V.m. § 1 II Nr. 1 - 12 BauNVO grundsätzlich erstmal dazu führen, dass die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des B-Plans werden, hast du auch ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen i.S.d. § 31 I BauGB. Hier geht es ja aber nur um die Subsumtion, ob "Ferienwohnungen" auch unter die zulässige Nutzung als Wohngebäude fallen.
okalinkk
20.3.2025, 23:40:32
@[Nickname](153491) werden die gesamten 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des BPlans oder zB nur der Paragraph den ich zB als Wohngebiet ausgewiesen habe, zB nur 3 BauNVO?

elias693
31.1.2025, 12:29:12
Könnte es sich hier um eine Ausnahme gem. § 3 III Nr. 1 BauNVO handeln, indem die Vermietung einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes darstellt?