Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Grundfall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastwirt G will ein großes Restaurant mit Platz für 800 Gäste eröffnen. Dafür hat er ein Grundstück in G im Blick. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus (200 Bewohner).

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, ist am Maßstab des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Ja, in der Tat!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann nämlich gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld von Es Eigentumswohnung ein allgemeines Wohngebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO festgesetzt.
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2. Die Errichtung des Restaurants ist zulässig, wenn dies eine Nutzung als „der Versorgung des Gebiets dienende Speisewirtschaft“ darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

Ja!

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind dort Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebiets dienen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Speisewirtschaften sind Gewerbebetriebe, in denen zubereitete Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden.

3. Das von G geplante Restaurant ist eine Speisewirtschaft, die der Versorgung des Gebiets dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Gaststätte dient i.S.d § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets, wenn objektive Kriterien die Annahme rechtfertigen, dass sie in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird. Geht die Dimensionierung hingegen weit über das Besucherpotential hinaus, das sich im maßgeblichen Gebiet je mobilisieren lässt, berechtigt dies zu dem Schluss, dass nicht die Bewohner dieses Gebiets die Zielgruppe darstellen, deren Versorgung angestrebt wird (BVerwG NJW 1998, 3792).Das Restaurant weist eine Kapazität von 800 Besuchern auf, in dem Gebiet leben jedoch nur 200 Menschen. Das Restaurant kann also nur in einem untergeordneten Umfang (25%) von den Gebietsbewohnern aufgesucht werden.

4. Das von G geplante Restaurant kann im Wege einer Ausnahme als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zugelassen werden (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Nein, das trifft nicht zu!

Schank- und Speisewirtschaften, die nicht der Versorgung des Gebiets dienen, können nicht auf dem Umweg des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Grund dafür ist, dass der Verordnungsgeber die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Wohngebiet unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 abschließend geregelt hat, insbesondere im Hinblick auf eine verträgliche Nutzungsordnung.Selbst wenn man hinsichtlich der Anwendbarkeit eine andere Ansicht vertritt, scheitert eine Ausnahme aufgrund des übergebietlichen Einzugsbereichs jedenfalls an dem Merkmal „nicht störend“.Schärfe deinen Blick für solche Spezialitätsverhältnisse! Gute Ausführungen zu einem solchen Problem werden bei der Benotung stets honoriert. Das Ergebnis ist zweitrangig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

reserle

reserle

26.10.2023, 22:38:53

In dieser Aufgabe fehlen leider noch die Links. Danke!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2023, 17:29:16

Hallo reserle, mit Ausnahme des Landesrechts erfolgen die Gesetzesverlinkungen in der Regel automatisch. Sollte das einmal bei Dir nicht klappen, so prüfe bitte, ob Du das jeweils neueste Update heruntergeladen hast bzw. lade die App bitte noch einmal neu. Solltest das Problem dennoch bestehen, wären wir Dir für eine kurze Nachricht an unseren technischen Support dankbar! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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