Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)

Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgermeisterin B will auf Wunsch der Gemeindebewohner in einem leerstehenden Gebäude eine kommunale Bücherei eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob Bs Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Genau, so ist das!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit des Vorhabens unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld des Gebäudes ein reines Wohngebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauNVO festgesetzt.
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2. Die Nutzung des Gebäudes als Bücherei entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (§ 3 BauNVO).

Nein, das trifft nicht zu!

Welche Festsetzungen in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BauNVO. Die dortigen Bestimmungen sind gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO unmittelbarer Bestandteil des Bebauungsplans.Im reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzungen sind Nutzungen als Wohngebäude (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sowie Nutzungen als Anlage zur Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Nutzung als Bücherei fällt weder unter den einen noch den anderen Begriff.

3. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn diese in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).

Ja!

Kann ein Vorhaben nach Maßgabe der Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans i.V.m. den Regelungen der BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, so kommt § 31 BauGB zur Anwendung. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ausdrücklich vorgesehen sind die Ausnahmen nach Absatz 3 des jeweiligen BauNVO-Baugebiets. Denn diese sind unmittelbarer Bestandteil des qualifizierten Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO). Anders als bei Vorhaben, die nach den Festsetzungen immer zulässig sind, müssen Vorhaben, die nach den Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig sind, immer noch die Schwelle des § 31 BauGB überwinden.

4. Die von B geplante Nutzung als Bücherei ist eine ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BauNVO).

Genau, so ist das!

Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn diese in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan setzt ein „reines Wohngebiet“ fest. Da hierdurch die Bestimmungen der BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO), gelten auch die dort ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen für Vorhaben in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO. Ausnahmsweise zulässig sind in reinen Wohngebieten unter anderem Anlagen für kulturelle Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BauNVO). Darunter fallen auch Büchereien, weil sie einem kulturellen Zweck dienen.
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