Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B will auf Wunsch der Gemeindebewohner in einem leerstehenden Gebäude eine kommunale Bücherei eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet aus.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Bs Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.
Genau, so ist das!
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2. Die Nutzung des Gebäudes als Bücherei entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (§ 3 BauNVO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn diese in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).
Ja!
4. Die von B geplante Nutzung als Bücherei ist eine ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BauNVO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fischerino
23.8.2023, 17:26:03
Die Formulierung der Frage, ob die Bibliothek mit den Festsetzungen (zitiert wird § 3 BauNVO als ganzes) finde ich etwas missverständlich. Nach § 1 Abs. 3 S. 1, 2 BauNVO werden auch die Ausnahmen "festgesetzt", vgl. auch die Absätze 5 und 6. Bei § 3 BauNVO den Absatz 1 hinzuzufügen würde Klarheit schaffen :)
JCF
25.4.2024, 18:45:40
In einem Subsumtionskasten steht "Im reinen Wohngebiet [...] zulässige Nutzungen sind eine Nutzung als Wohngebäude dar [...] sowie eine Nutzung als Anlage zur Kinderbetreuung". Das ist kein sprachlich korrekter Satz. 😉
Leo Lee
26.4.2024, 18:38:54
Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo