§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schließt mit A einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank für €700. Den Kaufpreis soll S später begleichen. Die Kaufpreisforderung tritt A aber an N ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet S an den alten Gläubiger A statt an den neuen Gläubiger N. Muss A die €700 herausgeben?
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Einordnung des Falls
§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht jedoch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. N könnte einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
Ja!
4. Es liegt eine Leistung des N an A vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Leistungsempfänger A war zum Empfang der Leistung berechtigt (§ 407 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Leistung des Schuldners an den Nichtberechtigten ist wirksam gegenüber dem Berechtigten.
Ja!
7. N hat einen Anspruch auf Herausgabe der €700 gegen A aus § 816 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
8.1.2022, 16:14:52
Ich glaube in der ersten Frage ist ein Typo: es muss heißen: "Hat N gegen A.." In der Antwort zu ersten Frage steht nämlich: "Anspruch scheitert, da A die 700 Euro durch Leistung des S erlangt hat" Aber eine Lesitungskondiktion des S (nach der gefragt ist) setzt doch gerade eine Leistung voraus. Scheitert der Anspruch nicht eher wegen KV (Rechtsgrund).
Lukas_Mengestu
10.1.2022, 17:33:05
Danke Ri, in der Tat sollte es hier um N gehen. Wir haben das korrigiert. S selbst könnte hier durchaus einen Anspruch aus Leistungskondiktion geltend machen, denn für die geleistete Zahlung besteht nach der Abtretung an und für sich kein Rechtsgrund mehr. Es steht S insoweit frei, ob er kondizieren will um dann an N nochmal zu zahlen oder ob er sich gegenüber N auf den Schutz des §
407 BGBberuft (vgl. Roth/Kleninger, in: MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 407 RdNr. 10). Interessant könnte die Kondiktion insbesondere dann sein, wenn S gegen N selbst noch eine Forderung zusteht und er dann einfach die Aufrechnung erklärt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Klima-Kleber
30.5.2023, 17:46:25
Schade, dass kein Schema zu § 816 II BGB hinterlegt ist!
Nora Mommsen
31.5.2023, 10:44:49
Hallo Klima-Kleber, danke für die Anregung! Das nehmen wir direkt mit auf unsere To-Do Liste und ergänzen das Kapitel um ein entsprechendes Schema. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Shilaw
9.9.2023, 00:03:20
Wieso ist § 816 I 2 nicht einschlägig?
Paulah
10.9.2023, 11:35:55
In § 816 I geht es um die Verfügung über einen Gegenstand, in § 816 II um eine Leistung