§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schließt mit A einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank für €700. Den Kaufpreis soll S später begleichen. Die Kaufpreisforderung tritt A aber an N ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet S an den alten Gläubiger A statt an den neuen Gläubiger N. Muss A die €700 herausgeben?
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Einordnung des Falls
§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht jedoch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. N könnte einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
Ja!
4. Es liegt eine Leistung des N an A vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Leistungsempfänger A war zum Empfang der Leistung berechtigt (§ 407 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Leistung des Schuldners an den Nichtberechtigten ist wirksam gegenüber dem Berechtigten.
Ja!
7. N hat einen Anspruch auf Herausgabe der €700 gegen A aus § 816 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
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