§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schließt mit A einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank für €700. Den Kaufpreis soll S später begleichen. Die Kaufpreisforderung tritt A aber an N ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet S an den alten Gläubiger A statt an den neuen Gläubiger N. Muss A die €700 herausgeben?

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Einordnung des Falls

§ 816 Abs. 2 BGB Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass jemand etwas auf Kosten des Gläubigers durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. S wusste nichts von der Abtretung und wollte in Erfüllung seiner Kaufpreisverbindlichkeit an A befreiend leisten. Es liegt somit hier eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) vor. Nach § 407 Abs. 1 BGB hat der Schuldner auch die Möglichkeit, an den alten Gläubiger befreiend zu leisten, wenn der Schuldner nichts von der Abtretung weiß. Dies ist hier der Fall. Ein Herausgabeanspruch des N gegen A scheitert somit, da A die €700 nicht durch Leistung des N, sondern von S erlangt hat.
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2. Es besteht jedoch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Tatbestand des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB oder des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht einschlägig. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 kommt nicht in Betracht.

3. N könnte einen Anspruch auf Herausgabe der €700 aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.

Ja!

Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine (1) Leistung des Schuldners (2) an einen Nichtberechtigten vorliegt. Diese Leistung muss (3) gegenüber dem Berechtigten wirksam sein.

4. Es liegt eine Leistung des N an A vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Eine Leistung des N an A kommt nicht in Betracht. Stattdessen liegt eine Leistung des S an A im Rahmen der Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit vor (s.o.).

5. Leistungsempfänger A war zum Empfang der Leistung berechtigt (§ 407 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 407 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner bei einer Abtretung die Möglichkeit, befreiend an den alten Gläubiger (Zedent) zu leisten. Die Leistungspflicht des Schuldners erlischt dadurch. Die Vorschrift sagt aber nicht, dass der Zedent dann der berechtigte Leistungsempfänger ist. Berechtigter ist vielmehr nun der neue Gläubiger (Zessionar). Das ist gerade die Wirkung der Abtretung. Schuldner S hat an A geleistet. A als alter Gläubiger (Zedent) war aber nicht zum Empfang der Leistung berechtigt. Dies war vielmehr der neue Gläubiger (Zessionar) N.

6. Die Leistung des Schuldners an den Nichtberechtigten ist wirksam gegenüber dem Berechtigten.

Ja!

§ 407 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner bei einer Abtretung die Möglichkeit, befreiend an den alten Gläubiger (Zedent) zu leisten. Das bedeutet, dass der Zessionar gerade nicht das Recht hat, von dem Schuldner erneute Leistung zu verlangen. S hat befreiend an A geleistet. Das bedeutet, dass N gerade nicht erneute Leistung von S verlangen kann. Die Leistung des S an A ist wirksam.

7. N hat einen Anspruch auf Herausgabe der €700 gegen A aus § 816 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Die Rechtsfolge des § 816 Abs. 2 BGB ist, dass der nichtberechtigte Empfänger das Empfangene an den Berechtigten herauszugeben hat. A hat somit die €700 an N herauszugeben.
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