Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und S haben einen Vertrag geschlossen. G soll S‘ Auto neu lackieren. Nachdem G das Auto lackiert und übergeben hat, ficht S den Vertrag wegen Erklärungsirrtums wirksam an (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). G verlangt Ersatz für die Arbeitsleistung und die verwendete Farbe.
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Einordnung des Falls
Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Aufwendungen iSd Verwendungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) getätigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Diese Aufwendungen hat S auf sonstige Weise iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt.
Nein!
3. G hat gegen S einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
30.12.2023, 17:54:02
Hier könnte man kurz aufmachen, dass eine GoA in Betracht kommt und dann ablehnen mit kurzer Begründung
Wolli
20.5.2024, 10:56:48
Sperren vorliegend nicht die §994ff. Verwendungsersatzansprüche die Leistungskondiktion?! Zum Zeitpunkt der Verwendungen lag ein EBV vor (Rückwirkung der Anfechtung)
P K
22.5.2024, 20:09:22
Das EBV passt auf den Fremdbesitzer nicht, weil es auf die Fälle zugeschnitten ist, in denen ein redlicher Erwerber wegen § 935 BGB kein Eigentum erwerben kann. Bei der Leistungskondiktion wird das auch von der hM gesehen und diese für spezieller gehalten. Man stelle sich mal vor, der Lackierer würde Teile des Autos lackieren, die gar nicht beauftragt worden sind. Nach §§ 994 ff. würde er Ersatz für alle Aufwendungen bekommen, solange diese objektiv werterhöhend sind. Denn das EBV geht davon aus, dass der Besitzer darauf vertrauen darf, mit der Sache wie ein Eigentümer umzugehen. Dieses im Falle der Herausgabe frustrierte Vertrauen ist voll zu entschädigen, so dass ihm jegliche objektiv (!) werterhöhende Aufwendungen (!) zu ersetzen sind. Das kann natürlich nicht sein, wenn die Parteien bspw. verabredet haben, dass nur der Kotflügel rechts lackiert werden soll. Dann kann er nämlich nur darauf vertrauen, für diese Tätigkeiten vergütet zu werden. Nach den §§ 812 ff. würde man letztlich auf die subjektive (!) Bereicherung (!), die erheblich von der Höhe der Aufwendung abweichen kann, beim Empfänger abstellen und so zum Ergebnis kommen, dass nicht beauftragte Leistungen natürlich nicht zu vergüten sind. Würde man §§ 994 ff. anwenden würde man ein Vertrauen schützen, das so niemals bestand. Deswegen ist das EBV in dieser Situation nicht anwendbar. Dies wird teilweise so konstruiert, dass man sagt, der Auftraggeber steuere die Tätigkeit des Werkunternehmers und nehme daher die Verwendung selbst vor. Es gibt nach dieser Sichtweise also gar keine "Verwendung" des Besitzers.