Zulässigkeit / Prüfungsschema
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit / Prüfungsschema
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist zulässig, soweit sie statthaft ist.
Ja, in der Tat!
2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist für S statthaft.
Ja!
3. Für die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Lennov
5.5.2023, 11:44:23
Die erste Frage bzgl. der Zulässigkeit der Sofortigen Beschwerde ist etwas missverständlich formuliert. Die Beschwerde ist - das geht auch aus eurer Lösung hervor - zulässig, wenn sie statthaft UND form- sowie fristgerecht erfolgt...
Susan
17.11.2023, 11:52:29
Ja darüber bin ich auch gestolpert.
Susan
17.11.2023, 11:55:20
Das ist in der darauffolgenden Aufgabe irgendwie besser gelöst. Dort lautet die Frage: "Die Zulässigkeit (...) setzt voraus, dass diese statthaft ist.".
evanici
9.9.2023, 21:07:17
Was ist der Unterschied zwischen "iudex ad quem" und dem
Devolutiveffekt?
Fuggz
24.1.2024, 10:18:38
Der
Devolutiveffekthat die Folge, dass die Sache zur höheren Instanz gehoben wird (=iudex ad quem). Ist also die lateinische Bezeichnung.
Lennov
16.11.2023, 15:36:22
Müsste bei der Frage der Zuständigkeit nicht danach differenziert werden, dass (zunächst) das Amtsgericht als Ausgangsgericht zuständig ist, § 572 Abs. 1 ZPO, und erst dann das nächst höhere Gericht, hier Landgericht als iudex ad quem?
GO
28.11.2023, 10:02:40
Was genau ist der Unterschied zwischen Vollstreckungsmaßnahmen §766 und den Entscheidungen §793 ZPO?
MLena
20.5.2024, 11:06:01
Eine Entscheidung setzt eine Anhörung voraus (bzw. ein Antrag genügt), eine Maßnahme nicht.