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Jurafuchs

Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit / Prüfungsschema

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist zulässig, soweit sie statthaft ist.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§ 793 i.V.m. §§ 567ff. ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit (§ 793 ZPO), (2) Zuständigkeit (§ 568 ZPO), (3) Form und Frist (§ 569 ZPO), (4) Beschwer, (5) Rechtsschutzbedürfnis. S kann noch innerhalb der Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 ZPO) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 2 und 3 ZPO) die sofortige Beschwerde einlegen. S ist durch die Zurückweisung der Erinnerung beschwert. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.

2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist für S statthaft.

Ja!

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO), wenn sie sich gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung richtet. Im Gegensatz zu einer Vollstreckungsmaßnahme ergeht eine Entscheidung grundsätzlich nach einer Interessenabwägung. So ist es auch bei einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Das Gericht trifft über die Vollstreckungserinnerung eine Entscheidung. Gegen eine Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist also die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft.

3. Für die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach § 764 Abs. 1 ZPO ist das das Amtsgericht. Für die Beschwerde ist daher das dem Ausgangsgericht übergeordnete Landgericht (sog. iudex ad quem) zuständig (§ 72 Abs. 1 S. 1 GVG) - und dort nach § 568 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter, sofern die Sache nicht besonders schwierig ist oder grundlegende Bedeutung hat.

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LEN

Lennov

5.5.2023, 11:44:23

Die erste Frage bzgl. der Zulässigkeit der Sofortigen Beschwerde ist etwas missverständlich formuliert. Die Beschwerde ist - das geht auch aus eurer Lösung hervor - zulässig, wenn sie statthaft UND form- sowie fristgerecht erfolgt...

SUSA

Susan

17.11.2023, 11:52:29

Ja darüber bin ich auch gestolpert.

SUSA

Susan

17.11.2023, 11:55:20

Das ist in der darauffolgenden Aufgabe irgendwie besser gelöst. Dort lautet die Frage: "Die Zulässigkeit (...) setzt voraus, dass diese statthaft ist.".

EVA

evanici

9.9.2023, 21:07:17

Was ist der Unterschied zwischen "iudex ad quem" und dem

Devolutiveffekt

?

FUG

Fuggz

24.1.2024, 10:18:38

Der

Devolutiveffekt

hat die Folge, dass die Sache zur höheren Instanz gehoben wird (=iudex ad quem). Ist also die lateinische Bezeichnung.

LEN

Lennov

16.11.2023, 15:36:22

Müsste bei der Frage der Zuständigkeit nicht danach differenziert werden, dass (zunächst) das Amtsgericht als Ausgangsgericht zuständig ist, § 572 Abs. 1 ZPO, und erst dann das nächst höhere Gericht, hier Landgericht als iudex ad quem?

GO

GO

28.11.2023, 10:02:40

Was genau ist der Unterschied zwischen Vollstreckungsmaßnahmen §766 und den Entscheidungen §793 ZPO?

MLENA

MLena

20.5.2024, 11:06:01

Eine Entscheidung setzt eine Anhörung voraus (bzw. ein Antrag genügt), eine Maßnahme nicht.


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