Zulässigkeit / Prüfungsschema

4. April 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit / Prüfungsschema

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist - abgesehen von Statthaftigkeit und Zuständigkeit - zulässig.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§ 793 i.V.m. §§ 567ff. ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit (§ 793 ZPO), (2) Zuständigkeit (§ 568 ZPO), (3) Form und Frist (§ 569 ZPO), (4) Beschwer, (5) Rechtsschutzbedürfnis. S kann noch innerhalb der Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 ZPO) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 2 und 3 ZPO) die sofortige Beschwerde einlegen. S ist durch die Zurückweisung der Erinnerung beschwert. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.
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2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist für S statthaft.

Ja!

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO), wenn sie sich gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung richtet. Im Gegensatz zu einer Vollstreckungsmaßnahme ergeht eine Entscheidung grundsätzlich nach einer Interessenabwägung. So ist es auch bei einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO): Das Gericht trifft über die Vollstreckungserinnerung eine Entscheidung. Gegen eine Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist also die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft.

3. Für die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach § 764 Abs. 1 ZPO ist das das Amtsgericht. Für die Beschwerde ist daher das dem Ausgangsgericht übergeordnete Landgericht (sog. iudex ad quem) zuständig (§ 72 Abs. 1 S. 1 GVG) - und dort nach § 568 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter, sofern die Sache nicht besonders schwierig ist oder grundlegende Bedeutung hat. § 572 Abs. 1 ZPO sieht zunächst eine Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht vor. Das führt aber nicht zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts entgegen § 72 Abs. 1 S. 1 GVG und macht deshalb eine Entscheidung durch das Landgericht auch nicht unzulässig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEN

Lennov

5.5.2023, 11:44:23

Die erste Frage bzgl. der Zulässigkeit der Sofortigen Beschwerde ist etwas missverständlich formuliert. Die Beschwerde ist - das geht auch aus eurer Lösung hervor - zulässig, wenn sie statthaft UND form- sowie fristgerecht erfolgt...

Susan

Susan

17.11.2023, 11:52:29

Ja darüber bin ich auch gestolpert.

Susan

Susan

17.11.2023, 11:55:20

Das ist in der darauffolgenden Aufgabe irgendwie besser gelöst. Dort lautet die Frage: "Die Zulässigkeit (...) setzt voraus, dass diese statthaft ist.".

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.3.2025, 20:30:34

Hallo @[Lennov](204703) und @[Susan](209473), in der Tat war die erste Frage hier missverständlich formuliert. Gemeint war, dass die Beschwerde abgesehen von der Statthaftigkeit zulässig ist. Wir haben das jetzt entsprechend geändert. Nach der Statthaftigkeit wird dann ja separat in Frage 2 gefragt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

9.9.2023, 21:07:17

Was ist der Unterschied zwischen "iudex ad quem" und dem

Devolutiveffekt

?

FUG

Fuggz

24.1.2024, 10:18:38

Der

Devolutiveffekt

hat die Folge, dass die Sache zur höheren Instanz gehoben wird (=iudex ad quem). Ist also die lateinische Bezeichnung.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.3.2025, 20:28:13

Hallo @[evanici](214760) und @[Fuggz](225550), ich würde es etwas anders formulieren. Der

Devolutiveffekt

beschreibt, dass ein bestimmter Rechtsbehelf die Entscheidung in eine höhere Instanz hebt. Das "iudex ad quem" ist dabei die lateinische Bezeichnung für das Gericht der höheren Instanz, welches aufgrund des

Devolutiveffekt

s für den Rechtsbehelf zuständig ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

LEN

Lennov

16.11.2023, 15:36:22

Müsste bei der Frage der Zuständigkeit nicht danach differenziert werden, dass (zunächst) das Amtsgericht als Ausgangsgericht zuständig ist, § 572 Abs. 1 ZPO, und erst dann das nächst höhere Gericht, hier Landgericht als iudex ad quem?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.3.2025, 20:25:34

Hallo @[Lennov](204703) du hast Recht, dass § 572 Abs. 1 ZPO zunächst eine Entscheidung durch das Ausgangsgericht vorsieht. Allerdings handelt es sich dabei um eine reine Soll-Vorschrift, die die von § 72 GVG begründete Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht berührt. Vielmehr kann das Beschwerdegericht auch dann entscheiden, wenn das Ausgangsgericht nicht über die Abhilfe entschieden hat. Vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16, Rn. 12f. Es stimmt aber natürlich, dass in der Praxis in der Regel eine Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht ergehen wird. Ein Hinweis auf den von § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ablauf des Verfahrens schadet aber wohl weder in der Klausur noch hier, deswegen haben wir den jetzt aufgenommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

GO

GO

28.11.2023, 10:02:40

Was genau ist der Unterschied zwischen Vollstreckungsmaßnahmen §766 und den Entscheidungen §7

93 ZPO

?

MLENA

MLena

20.5.2024, 11:06:01

Eine Entscheidung setzt eine Anhörung voraus (bzw. ein Antrag genügt), eine Maßnahme nicht.

JO

jomolino

17.9.2024, 15:26:11

Eine Entscheidung setzt nicht notwendigerweise eine Anhörung voraus, im Regelfall ist es aber eine Entscheidung wenn eine Anhörung erfolgt ist, denn eine Entscheidung setzt eine Abwägung voraus. Eine Maßnahme hat keine solche Spielräume.

JALUD

Jan Ludwig

1.11.2024, 17:34:08

Um genau zu sein setzt eine Entscheidung eine Interessenabwägung voraus. Die durchgeführte Anhörung ist dann das wesentliche Indiz für die durchgeführte Interessenabwägung. Ein weiteres Indiz ist die Ablehnung eines Antrags des Gläubigers, denn das zeigt, dass sich das Gericht mit den Interessen beschäftigt hat.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.3.2025, 20:42:36

Hallo @[GO](214539), @[MLena](23357), @[jomolino ](137090) und @[Jan Ludwig](192866), Die Antworten waren alle sehr nah dran, aber ich möchte es noch einmal zusammenfassen: Eine Entscheidung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der durch die Entscheidung Beschwerte davor Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und das Gericht sich deshalb mit dieser Äußerung inhaltlich auseinandersetzen musste. Eine solche Äußerung kann beispielsweise in Form einer Anhörung oder eines Antrags erfolgen. Ergeht die Entscheidung ohne die Berücksichtigung eines Vorbringens des Betroffenen, liegt dagegen eine Vollstreckungsmaßnahme vor. Auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nur nach einer Mindermeinung an. Vertiefend siehe BeckOK ZPO/Preuß, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 766 Rn. 12-14a. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

ALE

Aleks_is_Y

13.3.2025, 15:36:56

Wie von @Lennov vor knapp einem Jahr schon geschrieben müsste gem. § 572 I ZPO zunächst das Ausgangsgericht/ Vorsitzender zuständig sein, oder? Erst wenn eine Selbstüberprüfung stattgefunden hat und der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wird diese vom Ausgangsgericht nach oben gereicht. So jedenfalls wurde es auch in einer offiziellen Übungsklausur gelöst, die ich geschrieben habe.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.3.2025, 20:18:47

Hallo @[Aleks_is_Y](225618), du (und auch Lennov) hast Recht, dass § 572 Abs. 1 ZPO zunächst eine Entscheidung durch das Ausgangsgericht vorsieht. Allerdings handelt es sich dabei um eine reine Soll-Vorschrift, die die von § 72 GVG begründete Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht berührt. Vielmehr kann das Beschwerdegericht auch dann entscheiden, wenn das Ausgangsgericht nicht über die Abhilfe entschieden hat. Vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16, Rn. 12f. Es stimmt aber natürlich, dass in der Praxis in der Regel eine Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht ergehen wird. Ein Hinweis auf den von § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ablauf des Verfahrens schadet aber wohl weder in der Klausur noch hier, deswegen haben wir den jetzt aufgenommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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