Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
Zulässigkeit / Prüfungsschema
Zulässigkeit / Prüfungsschema
4. April 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (9.718 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit / Prüfungsschema
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist - abgesehen von Statthaftigkeit und Zuständigkeit - zulässig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist für S statthaft.
Ja!
3. Für die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lennov
5.5.2023, 11:44:23
Die erste Frage bzgl. der Zulässigkeit der Sofortigen Beschwerde ist etwas missverständlich formuliert. Die Beschwerde ist - das geht auch aus eurer Lösung hervor - zulässig, wenn sie statthaft UND form- sowie fristgerecht erfolgt...

Susan
17.11.2023, 11:52:29
Ja darüber bin ich auch gestolpert.

Susan
17.11.2023, 11:55:20
Das ist in der darauffolgenden Aufgabe irgendwie besser gelöst. Dort lautet die Frage: "Die Zulässigkeit (...) setzt voraus, dass diese statthaft ist.".

Tim Gottschalk
20.3.2025, 20:30:34
Hallo @[Lennov](204703) und @[Susan](209473), in der Tat war die erste Frage hier missverständlich formuliert. Gemeint war, dass die Beschwerde abgesehen von der Statthaftigkeit zulässig ist. Wir haben das jetzt entsprechend geändert. Nach der Statthaftigkeit wird dann ja separat in Frage 2 gefragt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
evanici
9.9.2023, 21:07:17
Fuggz
24.1.2024, 10:18:38
Der
Devolutiveffekthat die Folge, dass die Sache zur höheren Instanz gehoben wird (=iudex ad quem). Ist also die lateinische Bezeichnung.

Tim Gottschalk
20.3.2025, 20:28:13
Hallo @[evanici](214760) und @[Fuggz](225550), ich würde es etwas anders formulieren. Der
Devolutiveffektbeschreibt, dass ein bestimmter Rechtsbehelf die Entscheidung in eine höhere Instanz hebt. Das "iudex ad quem" ist dabei die lateinische Bezeichnung für das Gericht der höheren Instanz, welches aufgrund des
Devolutiveffekts für den Rechtsbehelf zuständig ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Lennov
16.11.2023, 15:36:22
Müsste bei der Frage der Zuständigkeit nicht danach differenziert werden, dass (zunächst) das Amtsgericht als Ausgangsgericht zuständig ist, § 572 Abs. 1 ZPO, und erst dann das nächst höhere Gericht, hier Landgericht als iudex ad quem?

Tim Gottschalk
20.3.2025, 20:25:34
Hallo @[Lennov](204703) du hast Recht, dass § 572 Abs. 1 ZPO zunächst eine Entscheidung durch das Ausgangsgericht vorsieht. Allerdings handelt es sich dabei um eine reine Soll-Vorschrift, die die von § 72 GVG begründete Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht berührt. Vielmehr kann das Beschwerdegericht auch dann entscheiden, wenn das Ausgangsgericht nicht über die Abhilfe entschieden hat. Vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16, Rn. 12f. Es stimmt aber natürlich, dass in der Praxis in der Regel eine Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht ergehen wird. Ein Hinweis auf den von § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ablauf des Verfahrens schadet aber wohl weder in der Klausur noch hier, deswegen haben wir den jetzt aufgenommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
GO
28.11.2023, 10:02:40
Was genau ist der Unterschied zwischen Vollstreckungsmaßnahmen §766 und den Entscheidungen §7
93 ZPO?
MLena
20.5.2024, 11:06:01
Eine Entscheidung setzt eine Anhörung voraus (bzw. ein Antrag genügt), eine Maßnahme nicht.
jomolino
17.9.2024, 15:26:11
Eine Entscheidung setzt nicht notwendigerweise eine Anhörung voraus, im Regelfall ist es aber eine Entscheidung wenn eine Anhörung erfolgt ist, denn eine Entscheidung setzt eine Abwägung voraus. Eine Maßnahme hat keine solche Spielräume.
Jan Ludwig
1.11.2024, 17:34:08
Um genau zu sein setzt eine Entscheidung eine Interessenabwägung voraus. Die durchgeführte Anhörung ist dann das wesentliche Indiz für die durchgeführte Interessenabwägung. Ein weiteres Indiz ist die Ablehnung eines Antrags des Gläubigers, denn das zeigt, dass sich das Gericht mit den Interessen beschäftigt hat.

Tim Gottschalk
20.3.2025, 20:42:36
Hallo @[GO](214539), @[MLena](23357), @[jomolino ](137090) und @[Jan Ludwig](192866), Die Antworten waren alle sehr nah dran, aber ich möchte es noch einmal zusammenfassen: Eine Entscheidung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der durch die Entscheidung Beschwerte davor Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und das Gericht sich deshalb mit dieser Äußerung inhaltlich auseinandersetzen musste. Eine solche Äußerung kann beispielsweise in Form einer Anhörung oder eines Antrags erfolgen. Ergeht die Entscheidung ohne die Berücksichtigung eines Vorbringens des Betroffenen, liegt dagegen eine Vollstreckungsmaßnahme vor. Auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nur nach einer Mindermeinung an. Vertiefend siehe BeckOK ZPO/Preuß, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 766 Rn. 12-14a. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Aleks_is_Y
13.3.2025, 15:36:56
Wie von @Lennov vor knapp einem Jahr schon geschrieben müsste gem. § 572 I ZPO zunächst das Ausgangsgericht/ Vorsitzender zuständig sein, oder? Erst wenn eine Selbstüberprüfung stattgefunden hat und der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wird diese vom Ausgangsgericht nach oben gereicht. So jedenfalls wurde es auch in einer offiziellen Übungsklausur gelöst, die ich geschrieben habe.

Tim Gottschalk
20.3.2025, 20:18:47
Hallo @[Aleks_is_Y](225618), du (und auch Lennov) hast Recht, dass § 572 Abs. 1 ZPO zunächst eine Entscheidung durch das Ausgangsgericht vorsieht. Allerdings handelt es sich dabei um eine reine Soll-Vorschrift, die die von § 72 GVG begründete Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht berührt. Vielmehr kann das Beschwerdegericht auch dann entscheiden, wenn das Ausgangsgericht nicht über die Abhilfe entschieden hat. Vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16, Rn. 12f. Es stimmt aber natürlich, dass in der Praxis in der Regel eine Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht ergehen wird. Ein Hinweis auf den von § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ablauf des Verfahrens schadet aber wohl weder in der Klausur noch hier, deswegen haben wir den jetzt aufgenommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team