Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

25. Januar 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.

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Einordnung des Falls

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwendungskondiktion ist neben dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Dies ist umstritten, wird aber von der h.M. verneint. Die Verwendungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 994 ff. BGB) haben eine abschließende Wirkung (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dies gilt, sobald ein EBV besteht (Eigentümer – Besitzer – kein Recht zum Besitz). Auf das tatsächliche Vorliegen von Verwendungen kommt es nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

11.8.2023, 23:53:45

Das EBV schließt bei einem

bösgläubig

en Besitzer doch gerade keine Bereicherungsansprüche aus, da nicht ersichtlich ist, warum dieser privilegiert werden soll.

Bösgläubig

keit hätte ich hier prima facie bejaht, wenn B einfach seinen Hausbau auf ein fremdes Grundstück erstreckt.

Simon

Simon

12.8.2023, 00:16:09

Pardon, ich unterlag einem kleinen Denkfehler: B selbst verlangt hier ja Herausgabe der Bereicherung. Dann würde ich die abschließende Wirkung des EBV aber nicht aus § 993 herleiten, da dieser nur die Haftung des Besitzers umfasst, nicht aber seine Ansprüche. Vielmehr würde ich § 994 als abschließende speziellere Norm ansehen, da sie enger als § 812 I 1 Alt. 2 ansehen (Ersatz nur der NOTWENDIGEN Verwendungen). Wobei sich mir der Sinn dieser Einschränkung nicht ganz erschließt: Warum wird der Besitzer, der Verwendungen auf die Sache tätigt schlechter gestellt als der Nichtbesitzer (insb. wenn der Besitzer gutgläubig ist)?

Simon

Simon

12.8.2023, 00:21:01

Wobei § 996 das Ganze zugunsten des redlichen Besitzers ja wieder etwas abschwächt. Gesetz zu Ende lesen hilft :)

DAV

David.

6.9.2023, 17:31:16

Warum hat B denn hier einen Anspruch aus § 994? Nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH stellt die grundlegende Umgestaltung schon gar keine Verwendung dar und auch nach der h.L. ist der Bau des Hauses doch keine *notwendige* Verwendung, da der Bau des Hauses nicht die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grundstück erhält.

ajboby90

ajboby90

6.2.2024, 14:05:38

Es wird nicht gesagt, dass ein Anspruch aus 994 besteht.

DAV

David.

6.2.2024, 14:08:05

Doch, steht im Sachverhalt.

ajboby90

ajboby90

6.2.2024, 14:16:29

Dann nehme ich an, dass man hier der Literaturmeinung folgt, um das Probem des Verhältnisses 994 zur

Verwendungskondiktion

thematisieren zu können.

DAV

David.

6.2.2024, 14:25:31

Auch dann wäre der Hausbau wie gesagt nicht notwendig, sodass kein Anspruch aus 994 bestehen würde.

Irina95

Irina95

15.2.2024, 08:17:45

Kann hier denn überhaupt Herausgabe des Grundstückes verlangt werden? Meines Erachtens steht da der § 912 Abs. 1 BGB gegen. Dieser ist ja schon bereits, auch wenn nur der Rohbau des

Gebäude

s errichtet ist, einschlägig. Ich sehe kein Recht der A auf einen

Herausgabeanspruch

an ihrem Grundstück.

FalkTG

FalkTG

16.12.2024, 14:07:16

gute frage


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