Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

29. März 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verwendungskondiktion

B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.

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Einordnung des Falls

Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwendungskondiktion ist neben dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Dies ist umstritten, wird aber von der h.M. verneint. Die Verwendungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 994 ff. BGB) haben eine abschließende Wirkung (vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Dies gilt, sobald ein EBV besteht (Eigentümer – Besitzer – kein Recht zum Besitz). Auf das tatsächliche Vorliegen von Verwendungen kommt es nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

11.8.2023, 23:53:45

Das EBV schließt bei einem bösgläubigen B

esi

tzer doch gerade keine

Bereicherung

sansprüche aus, da nicht ersichtlich ist, warum dieser privilegiert werden soll.

Bösgläubigkeit

hätte ich hier prima facie bejaht, wenn B einfach seinen Hausbau auf ein fremdes Grundstück erstreckt.

Simon

Simon

12.8.2023, 00:16:09

Pardon, ich unterlag einem kleinen Denkfehler: B selbst verlangt hier ja Herausgabe der

Bereicherung

. Dann würde ich die abschließende Wirkung des EBV aber nicht aus § 993 herleiten, da dieser nur die Haftung des B

esi

tzers umfasst, nicht aber seine Ansprüche. Vielmehr würde ich § 994 als abschließende speziellere Norm ansehen, da sie enger als § 812 I 1 Alt. 2 ansehen (Ersatz nur der NOTWENDIGEN Verwendungen). Wobei sich mir der Sinn dieser Einschränkung nicht ganz erschließt: Warum wird der B

esi

tzer, der Verwendungen auf die Sache tätigt schlechter gestellt als der Nichtb

esi

tzer (insb. wenn der B

esi

tzer gutgläubig ist)?

Simon

Simon

12.8.2023, 00:21:01

Wobei § 996 das Ganze

zugunsten

des redlichen B

esi

tzers ja wieder etwas abschwächt. Gesetz zu Ende lesen hilft :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.1.2025, 12:39:47

Hallo @[Simon](131793), auch die

Verwendungsersatzansprüche

sind von der abschließenden Wirkung des EBV erfasst. Auch wenn § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den redlichen B

esi

tzer Anwendung findet, wird er allgemein als Argument dafür verwendet, dass die §§ 987 ff. BGB insgesamt das Verhältnis zwischen Eigentümer und B

esi

tzer abschließend regeln, auch den

Verwendungsersatz

. Das kann im Einzelfall durchaus zu unbilligen Ergebnissen führen, für die dann wiederum Ausnahmen vom Grundsatz diskutiert werden. Im Grundsatz und auch in diesem Fall bleibt es aber dabei: Die

bereicherung

srechtlichen Ansprüche sind wegen der Anwendbarkeit von §§ 987 ff. BGB gesperrt. Außerdem gilt die

Sperrwirkung des EBV

grundsätzlich auch für den bösgläubigen B

esi

tzer. Dieser haftet dann aus §§ 990, 987 BGB. Daneben besteht bloß wegen der

Bösgläubigkeit

keine Haftung aus

Bereicherung

srecht, vergleiche etwa BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2024, BGB § 990 Rn. 2. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

DAV

David.

6.9.2023, 17:31:16

Warum hat B denn hier einen Anspruch aus § 994? Nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH stellt die grundlegende Umgestaltung schon gar keine Verwendung dar und auch nach der h.L. ist der Bau des Hauses doch keine *notwendige* Verwendung, da der Bau des Hauses nicht die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grundstück erhält.

ajboby90

ajboby90

6.2.2024, 14:05:38

Es wird nicht gesagt, dass ein Anspruch aus 994 besteht.

DAV

David.

6.2.2024, 14:08:05

Doch, steht im Sachverhalt.

ajboby90

ajboby90

6.2.2024, 14:16:29

Dann nehme ich an, dass man hier der Literaturmeinung folgt, um das Probem des Verhältnisses 994 zur

Verwendungskondiktion

thematisieren zu können.

DAV

David.

6.2.2024, 14:25:31

Auch dann wäre der Hausbau wie gesagt nicht notwendig, sodass kein Anspruch aus 994 bestehen würde.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.1.2025, 12:19:07

Hallo @[David.](176382), du hast Recht, dass im zugrundeliegenden BGH-Urteil kein Anspruch auf

Verwendungsersatz

besteht. Das haben wir hier im Sachverhalt unterstellt, da wir in diesem Fall aus der Kategorie des

Bereicherung

srechts lediglich das Verhältnis von EBV-Ansprüchen und

Bereicherung

srecht aufzeigen wollten, ohne dafür vertiefte Kenntnisse des Sachenrechts vorauszusetzen. Deswegen steht die Aussage auch im Sachverhalt, wo rechtliche Würdigungen sonst eher untypisch sind. Sollte so etwas jedoch einmal in der Klausur passieren, gilt wie hier: Der Sachverhalt zählt. Wenn nach diesem ein bestimmter Anspruch besteht, dann ist das auch für die Bearbeitung zu unterstellen, selbst wenn es eigentlich umstritten oder in Wirklichkeit nicht so ist. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Irina95

Irina95

15.2.2024, 08:17:45

Kann hier denn überhaupt Herausgabe des Grundstückes verlangt werden? Meines Erachtens steht da der § 912 Abs. 1 BGB gegen. Dieser ist ja schon bereits, auch wenn nur der Rohbau des Gebäudes errichtet ist, einschlägig. Ich sehe kein Recht der A auf einen Herausgabeanspruch an ihrem Grundstück.

FalkTG

FalkTG

16.12.2024, 14:07:16

gute frage

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.1.2025, 11:57:51

Hallo @[Irina95](144160), du hast Recht, dass grundsätzlich § 912 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch entgegenstehen kann. Dafür fehlen im Sachverhalt aber Informationen. Insbesondere wissen wir nicht, mit welchem Fahrlässigkeitsgrad der B gehandelt hat oder ob die E sofort nach Errichtung widersprochen hat. In diesen Fällen hindert § 912 Abs. 1 BGB nach dem Wortlaut den Herausgabeanspruch nicht. So war es auch in der zugrundeliegenden BGH-Entscheidung: Dort wurde der Herausgabe stattgegeben, weil der B nicht vorgetragen hatte, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)


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