Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
29. März 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (2.700 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.
Diesen Fall lösen 53,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verwendungskondiktion ist neben dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
11.8.2023, 23:53:45
Das EBV schließt bei einem bösgläubigen B
esitzer doch gerade keine
Bereicherungsansprüche aus, da nicht ersichtlich ist, warum dieser privilegiert werden soll.
Bösgläubigkeithätte ich hier prima facie bejaht, wenn B einfach seinen Hausbau auf ein fremdes Grundstück erstreckt.

Simon
12.8.2023, 00:16:09
Pardon, ich unterlag einem kleinen Denkfehler: B selbst verlangt hier ja Herausgabe der
Bereicherung. Dann würde ich die abschließende Wirkung des EBV aber nicht aus § 993 herleiten, da dieser nur die Haftung des B
esitzers umfasst, nicht aber seine Ansprüche. Vielmehr würde ich § 994 als abschließende speziellere Norm ansehen, da sie enger als § 812 I 1 Alt. 2 ansehen (Ersatz nur der NOTWENDIGEN Verwendungen). Wobei sich mir der Sinn dieser Einschränkung nicht ganz erschließt: Warum wird der B
esitzer, der Verwendungen auf die Sache tätigt schlechter gestellt als der Nichtb
esitzer (insb. wenn der B
esitzer gutgläubig ist)?


Tim Gottschalk
24.1.2025, 12:39:47
Hallo @[Simon](131793), auch die
Verwendungsersatzansprüchesind von der abschließenden Wirkung des EBV erfasst. Auch wenn § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den redlichen B
esitzer Anwendung findet, wird er allgemein als Argument dafür verwendet, dass die §§ 987 ff. BGB insgesamt das Verhältnis zwischen Eigentümer und B
esitzer abschließend regeln, auch den
Verwendungsersatz. Das kann im Einzelfall durchaus zu unbilligen Ergebnissen führen, für die dann wiederum Ausnahmen vom Grundsatz diskutiert werden. Im Grundsatz und auch in diesem Fall bleibt es aber dabei: Die
bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind wegen der Anwendbarkeit von §§ 987 ff. BGB gesperrt. Außerdem gilt die
Sperrwirkung des EBVgrundsätzlich auch für den bösgläubigen B
esitzer. Dieser haftet dann aus §§ 990, 987 BGB. Daneben besteht bloß wegen der
Bösgläubigkeitkeine Haftung aus
Bereicherungsrecht, vergleiche etwa BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2024, BGB § 990 Rn. 2. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
David.
6.9.2023, 17:31:16
Warum hat B denn hier einen Anspruch aus § 994? Nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH stellt die grundlegende Umgestaltung schon gar keine Verwendung dar und auch nach der h.L. ist der Bau des Hauses doch keine *notwendige* Verwendung, da der Bau des Hauses nicht die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grundstück erhält.

ajboby90
6.2.2024, 14:05:38
Es wird nicht gesagt, dass ein Anspruch aus 994 besteht.
David.
6.2.2024, 14:08:05
Doch, steht im Sachverhalt.

ajboby90
6.2.2024, 14:16:29
Dann nehme ich an, dass man hier der Literaturmeinung folgt, um das Probem des Verhältnisses 994 zur
Verwendungskondiktionthematisieren zu können.
David.
6.2.2024, 14:25:31
Auch dann wäre der Hausbau wie gesagt nicht notwendig, sodass kein Anspruch aus 994 bestehen würde.

Tim Gottschalk
24.1.2025, 12:19:07
Hallo @[David.](176382), du hast Recht, dass im zugrundeliegenden BGH-Urteil kein Anspruch auf
Verwendungsersatzbesteht. Das haben wir hier im Sachverhalt unterstellt, da wir in diesem Fall aus der Kategorie des
Bereicherungsrechts lediglich das Verhältnis von EBV-Ansprüchen und
Bereicherungsrecht aufzeigen wollten, ohne dafür vertiefte Kenntnisse des Sachenrechts vorauszusetzen. Deswegen steht die Aussage auch im Sachverhalt, wo rechtliche Würdigungen sonst eher untypisch sind. Sollte so etwas jedoch einmal in der Klausur passieren, gilt wie hier: Der Sachverhalt zählt. Wenn nach diesem ein bestimmter Anspruch besteht, dann ist das auch für die Bearbeitung zu unterstellen, selbst wenn es eigentlich umstritten oder in Wirklichkeit nicht so ist. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Irina95
15.2.2024, 08:17:45
Kann hier denn überhaupt Herausgabe des Grundstückes verlangt werden? Meines Erachtens steht da der § 912 Abs. 1 BGB gegen. Dieser ist ja schon bereits, auch wenn nur der Rohbau des Gebäudes errichtet ist, einschlägig. Ich sehe kein Recht der A auf einen Herausgabeanspruch an ihrem Grundstück.

FalkTG
16.12.2024, 14:07:16
gute frage

Tim Gottschalk
24.1.2025, 11:57:51
Hallo @[Irina95](144160), du hast Recht, dass grundsätzlich § 912 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch entgegenstehen kann. Dafür fehlen im Sachverhalt aber Informationen. Insbesondere wissen wir nicht, mit welchem Fahrlässigkeitsgrad der B gehandelt hat oder ob die E sofort nach Errichtung widersprochen hat. In diesen Fällen hindert § 912 Abs. 1 BGB nach dem Wortlaut den Herausgabeanspruch nicht. So war es auch in der zugrundeliegenden BGH-Entscheidung: Dort wurde der Herausgabe stattgegeben, weil der B nicht vorgetragen hatte, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)