Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.
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Einordnung des Falls
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verwendungskondiktion ist neben dem Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
11.8.2023, 23:53:45
Das EBV schließt bei einem bösgläubigen Besitzer doch gerade keine Bereicherungsansprüche aus, da nicht ersichtlich ist, warum dieser privilegiert werden soll. Bösgläubigkeit hätte ich hier prima facie bejaht, wenn B einfach seinen Hausbau auf ein fremdes Grundstück erstreckt.
Simon
12.8.2023, 00:16:09
Pardon, ich unterlag einem kleinen Denkfehler: B selbst verlangt hier ja Herausgabe der Bereicherung. Dann würde ich die abschließende Wirkung des EBV aber nicht aus § 993 herleiten, da dieser nur die Haftung des Besitzers umfasst, nicht aber seine Ansprüche. Vielmehr würde ich § 994 als abschließende speziellere Norm ansehen, da sie enger als § 812 I 1 Alt. 2 ansehen (Ersatz nur der NOTWENDIGEN Verwendungen). Wobei sich mir der Sinn dieser Einschränkung nicht ganz erschließt: Warum wird der Besitzer, der Verwendungen auf die Sache tätigt schlechter gestellt als der Nichtbesitzer (insb. wenn der Besitzer gutgläubig ist)?
Simon
12.8.2023, 00:21:01
Wobei § 996 das Ganze zugunsten des redlichen Besitzers ja wieder etwas abschwächt. Gesetz zu Ende lesen hilft :)
David.
6.9.2023, 17:31:16
Warum hat B denn hier einen Anspruch aus § 994? Nach dem engen
Verwendungsbegriffdes BGH stellt die grundlegende Umgestaltung schon gar keine Verwendung dar und auch nach der h.L. ist der Bau des Hauses doch keine *notwendige* Verwendung, da der Bau des Hauses nicht die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grundstück erhält.
ajboby90
6.2.2024, 14:05:38
Es wird nicht gesagt, dass ein Anspruch aus 994 besteht.
David.
6.2.2024, 14:08:05
Doch, steht im Sachverhalt.
ajboby90
6.2.2024, 14:16:29
Dann nehme ich an, dass man hier der Literaturmeinung folgt, um das Probem des Verhältnisses 994 zur
Verwendungskondiktionthematisieren zu können.
David.
6.2.2024, 14:25:31
Auch dann wäre der Hausbau wie gesagt nicht notwendig, sodass kein Anspruch aus 994 bestehen würde.
Irina95
15.2.2024, 08:17:45
Kann hier denn überhaupt Herausgabe des Grundstückes verlangt werden? Meines Erachtens steht da der § 912 Abs. 1 BGB gegen. Dieser ist ja schon bereits, auch wenn nur der Rohbau des Gebäudes errichtet ist, einschlägig. Ich sehe kein Recht der A auf einen
Herausgabeanspruchan ihrem Grundstück.