Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Prokura, Beschränkung des Umfangs, § 50 Abs. 1, 2 HGB
Umfang der Prokura, Beschränkung des Umfangs, § 50 Abs. 1, 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der AM-Gastro GmbH. A erteilt ihrer Mitarbeiterin P Prokura. Weil P etwas chaotisch ist, erklärt A ihr, sie solle nicht mehr als 200.000 € ausgeben. P wittert eine unglaubliche Geschäftschance für A und erwirbt von V zum Preis von €2 Mio. eine Beach-Bar.
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Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, Beschränkung des Umfangs, § 50 Abs. 1, 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Prokura ist durch Parteivereinbarung außenwirksam frei beschränkbar (§ 49 Abs. 1 HGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat beim Kauf der Beach-Bar im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Kann der Verkäufer der Beach-Bar von P direkt die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von €2 Mio. verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. P hat ihre Pflichten gegenüber der AM-Gastro GmbH im Innenverhältnis verletzt.
Ja!
5. P’s Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der AM-Gastro GmbH bleibt für sie folgenlos, da sie im Außenverhältnis mit Vertretungsmacht gehandelt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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