Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Grundfall 2a: Eingriff durch Gesetz (inhaltlicher Bezug)

Grundfall 2a: Eingriff durch Gesetz (inhaltlicher Bezug)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Mehrheit im Bundestag befürchtet wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine gesellschaftliche Spaltung durch aufrührerische Redebeiträge. Der Bundestag beschließt daraufhin ein Gesetz, das jegliche öffentliche Äußerung bezüglich der Corona-Pandemie verbietet.

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Einordnung des Falls

Grundfall 2a: Eingriff durch Gesetz (inhaltlicher Bezug)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn die Meinungskundgabe durch Ge- oder Verbote der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt wird.

Genau, so ist das!

Nach dem modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang eintritt. Jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt, stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Dabei kann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit durch Einzelakt, Urteil sowie Gesetz erfolgen. Entscheidend ist, dass der öffentlich-rechtlichen Maßnahme eine Wirkung zukommt, welche die Ausübung der Meinungsfreiheit einengt.
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2. Das Gesetz stellt keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt Das vom Bundestag beschlossene Gesetz belegt alle Äußerungen mit thematisch-inhaltlichem Bezug zur Corona-Pandemie mit einem direkten Verbot. Dadurch wird die Meinungsfreiheit verkürzt und somit beeinträchtigt. Bei einem derartigen - offenkundig fiktiven - Fall, in dem Äußerungen zu einem bestimmten Thema präventiv verboten werden, müssen die Alarmglocken läuten! Siehe dazu die Fälle zur Rechtfertigung (Vorzensur). Problematisch ist offenkundig auch die möglicherweise fehlende Bestimmtheit eines solchen Verbots.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L

L

13.12.2021, 16:15:28

Wo finde ich die Fälle zur

Vorzensur

? Oder kommen die erst noch?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

13.12.2021, 17:41:39

Hallo L, die kommen erst noch :) Danke für deine Geduld. Beste Grüße, Wendelin für das Jurafuchs-Team

LI

lililaw

4.2.2023, 18:47:56

Gibt es die Fälle mittlerweile?

CR7

CR7

20.7.2023, 17:07:50

Ich sehe hier auch keine Fälle :/


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