Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall 2b: Eingriff durch Gesetz (Art und Weise der Meinungskundgabe: Klarnamenpflicht)
Grundfall 2b: Eingriff durch Gesetz (Art und Weise der Meinungskundgabe: Klarnamenpflicht)
19. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (11.922 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mehrheit im Bundestag sorgt sich um aufgeheizte Diskussionen auf Twitter. Deshalb beschließt der Bundestag ein Gesetz, das für deutsche Twitter-Nutzer hinsichtlich der Abgabe von Tweets die verpflichtende Angabe des echten Namens (Klarnamenpflicht) regelt.
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