Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall 2b: Eingriff durch Gesetz (Art und Weise der Meinungskundgabe: Klarnamenpflicht)
Grundfall 2b: Eingriff durch Gesetz (Art und Weise der Meinungskundgabe: Klarnamenpflicht)
20. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (10.574 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mehrheit im Bundestag sorgt sich um aufgeheizte Diskussionen auf Twitter. Deshalb beschließt der Bundestag ein Gesetz, das für deutsche Twitter-Nutzer hinsichtlich der Abgabe von Tweets die verpflichtende Angabe des echten Namens (Klarnamenpflicht) regelt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall 2b: Eingriff durch Gesetz (Art und Weise der Meinungskundgabe: Klarnamenpflicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn die Meinungskundgabe durch Ge- oder Verbote der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt wird.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die gesetzliche Regelung der Klarnamenpflicht für Tweets auf Twitter bezieht sich nicht auf den Inhalt der Meinungsäußerung. Beinhaltet sie trotzdem einen Eingriff in die Meinungsfreiheit?
Genau, so ist das!
3. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Klarnamenpflicht stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar.
Ja, in der Tat!
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