Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall 3a: Eingriff durch Urteil eines Strafgerichts
Grundfall 3a: Eingriff durch Urteil eines Strafgerichts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Sicherungsverwahrte S ist wütend auf die JVA-Mitarbeiterin M. Aufgrund von Computerprobleme wurde S nicht rechtzeitig sein Taschengeld zur Verfügung gestellt. S beschwert sich bei M und bezeichnet diese im Rahmen dessen als „Trulla“. S wird wegen Beleidigung verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall 3a: Eingriff durch Urteil eines Strafgerichts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Meinungsäußerungen mit beleidigendem Inhalt fallen grundsätzlich aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die strafrechtliche Verurteilung greift in S‘ Meinungsfreiheit ein (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
inchen9
27.8.2024, 14:53:41
Hallo, ich frage mich gerade im Zusammenhang mit den davor gestellen Fragen, wie eine Prüfung der Rechtfertigung aussähe, wenn m
ehrere Eingriffe vorliegen würden. Also Eingriffe aufgrund eines schutzbereichsbeschränkenden Urteils, Gesetzes und eines Aktes der öffentlichen Gewalt. Sieht die Prüfung der Rechtfertigung dann so aus, dass die Rechtfertigung „jedes Eingriffes“ inzident und alleine zu prüfen ist? Vielen Dank im Voraus
Wendelin Neubert
30.8.2024, 12:03:19
Hallo @[inchen9](230171), danke für Deine Frage. Eine Fallkonstellation, in der wegen des gleichen Sachverhalts zugleich Eingriffe durch ein Urteil, durch ein Gesetz und durch eine Maßnahme der vollziehenden Gewalt (z.B. Verwaltungsakt) vorliegen, kann ich mir ehrlich gesagt nicht so ganz vorstellen. Hast Du einen Fall vor Augen? Solltest Du einen Fall haben, in dem der Grundrechtsträger von einem ihn belastenden Verwaltungsakt betroffen ist (Grundrechtseingriff), das auf einem ihn belastenden Gesetz beruht (Grundrechtseingriff), und in dem der Grundrechtsträger gegen den Verwaltungsakt geklagt hat, aber vor Gericht unterliegt (Grundrechtseingriff), so prüfst Du in Deiner Klausur typischerweise entweder ein Rechtsmittel gegen das Urteil (also z.B. Berufung zum OVG / VGH bzw. Beschwerde bei Eilrechtsschutz) oder eine Urteilsverfassungsbeschwerde. Im Rechtsmittel prüfst Du dann, ob der belastende Verwaltungsakt rechtswidrig und der Grundrechtsträger durch ihn in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ist das der Fall (und ist die Berufung zugelassen), ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Du prüfst aber hier keine typisch grundrechtliche Eingriffsdogmatik, sondern Du prüfst klassisch die
Rechtmäßigkeitdes Verwaltungsakts nach dem Schema (1)
Ermächtigungsgrundlage, (2) formelle
Rechtmäßigkeitdes VA, (3)
materielle Rechtmäßigkeitdes VA. Auf die Grundrechte gehst Du dann nur in der Verhältnismäßigkeit ein. In der Urteilsverfassungsbeschwerde prüfst Du, ob das Urteil spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Hier prüfst Du dann nach der klassischen grundrechtlichen Eingriffsdogmatik. Der Eingriff, den Du prüfst, liegt hier aber in dem Urteil, also dass das Gericht bei der Prüfung der
Rechtmäßigkeitdes Verwaltungsakts spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. In beiden Konstellationen muss das zugrunde liegende Gesetz seinerseits rechtmäßig / verfassungsmäßig sein. Das prüfst Du (inzident) aber nur dann, wenn in Deiner Klausur Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vorliegen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
HockHex
15.10.2024, 22:44:24
So wie ich das Kapitel zum Schutzbereich bei beleidigenden Aussagen verstanden habe fällt - entgegen dem Vertiefungshinweis bei der ersten Frage hier - Schmähkritik nach dem BVerfG und auch nach der hier grundsätzlich vertretenen Auffassung doch in den Schutzbereich und tritt erst auf Rechtfertigungsebene hinter (idR dem
APR) zurück oder nicht?