Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Gemeinschaftliches Testament - Personenkreis (Fall)

Gemeinschaftliches Testament - Personenkreis (Fall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Verlobte E hat ein gemeinschaftliches Testament verfasst, indem er und seine Verlobte F sich gegenseitig als Erben einsetzen. Beide hatten das Testament unterschrieben. Nach der Ehe möchten beide an dessen Inhalt festhalten.

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Einordnung des Falls

Gemeinschaftliches Testament - Personenkreis (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein gültiges gemeinschaftliches Testament vor?

Nein!

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten (§ 2265 BGB) und Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden. Das bedeutet, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestanden haben muss. Da Verlobte demnach kein gemeinschaftliches Testament errichten können, ist das Testament nichtig. Es wird auch nicht durch die spätere Eheschließung wirksam. Wird umgekehrt die bestehende Ehe bei Zeitpunkt der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments später geschieden, so wird nach §§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 BGB das gesamte gemeinschaftliche Testament in der Regel unwirksam. Dies gilt jedoch nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen werden sollten, § 2268 Abs. 2 BGB.
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2. Lässt sich das gewollte gemeinschaftliche Testament in zwei wirksame Einzeltestamente umdeuten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich können nichtige gemeinschaftliche Testamente in wirksame Einzeltestamente umgedeutet werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Erblasser bei Kenntnis der Nichtigkeit des gemeinschaftlichen Testaments in einem Einzeltestament ebenso verfügt hätte. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass die umzudeutenden Verfügungen den Formerfordernisse eines Einzeltestaments genügen. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments, ist nach § 2247 BGB die eigenhändige Errichtung erforderlich. Da F das Testament lediglich unterschrieben und nicht selbst verfasst hat, kann das Testament für sie nicht in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Bei E ist hingegen anzunehmen, dass die Erbeinsetzung als wechselbezüglich gewollt war und daher von dem Bestand der wirksamen eigenen Erbeinsetzung abhängig gemacht werden sollte.
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