Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Gemeinschaftliches Testament - Errichtung (Fall)

Gemeinschaftliches Testament - Errichtung (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Ehegatte E hat handschriftlich ein Testament verfasst, indem er und seine Ehefrau F den Anwalt A als Testamentsvollstrecker bestimmen. Anschließend hatten beide das Testament unterschrieben. Nach dem Tod des E zweifelt F an der Kompetenz des A und möchte daher einen anderen Testamentsvollstrecker für sich bestimmen.

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Einordnung des Falls

Gemeinschaftliches Testament - Errichtung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt seitens der F überhaupt ein formgültiges Testament vor?

Ja, in der Tat!

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist in allen für allgemeine Testamente vorgesehenen Formen möglich. Nach § 2267 BGB gilt zudem für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente eine Formerleichterung. Es genügt daher, wenn ein Ehegatte die beiderseitigen Verfügung in der Form des § 2247 BGB niederschreibt und der andere Ehegatte diese lediglich mitunterzeichnet. Aufgrund der Formerleichterung bei gemeinschaftlichen Testamenten liegt somit auch seitens der F ein formgültiges Testament vor.
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2. Kann F die Einsetzung des Testamentsvollstreckers für ihren eigenen Erbfall noch ändern?

Ja!

Nur wechselbezügliche Verfügungen unterliegen beim gemeinschaftlichen Testament einer Bindungswirkung beim Tod des anderen Ehegatten. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der eine Ehegatte nur mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen hat, § 2270 Abs. 1 BGB. Allerdings können nach § 2270 Abs. 3 BGB grundsätzlich nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder Rechtswahlerklärungen als wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden. Da es sich bei der Einsetzung des Testamentsvollstreckers nicht um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, kann F diese auch nach dem Tod des E noch ändern.
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