Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Gemeinschaftliches Testament - Gemeinschaftlichkeit (Fall)

Gemeinschaftliches Testament - Gemeinschaftlichkeit (Fall)

5. Juli 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegatten E und F haben in zwei getrennten Testamenten jeweils den anderen als Alleinerben eingesetzt. Die Testamente sind zur selben Zeit, am selben Ort und mit identischem Inhalt errichtet worden, beziehen sich jedoch nicht aufeinander oder auf einen gemeinsamen Willen. Beide Testamente werden am selben Ort aufbewahrt.

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Einordnung des Falls

Gemeinschaftliches Testament - Gemeinschaftlichkeit (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Errichtung in getrennten Urkunden handelt es sich immer um zwei Einzeltestamente.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch wenn das gemeinschaftliche Testament im Allgemeinen in der Form einer äußerlich einheitlichen Urkunde errichtet wird, ist dies nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist vielmehr der gemeinsame Wille beider Erblasser. Auch bei einer Errichtung in getrennten Urkunden kann somit ein gemeinschaftliches Testament anstelle von zwei Einzeltestamenten vorliegen.
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2. Liegt hier ein gemeinschaftliches Testament vor?

Nein, das trifft nicht zu!

Der gemeinschaftliche Wille beider Erblasser ist durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln, wobei auch Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen sind. Der BGH verlangt, dass der Wille gemeinschaftlich zu verfügen aus den Erklärungen selbst erkennbar ist. Da die Testamente nicht ausdrücklich auf einen gemeinschaftlichen Willen zur Verfügung hindeuten, lässt sich allein aus den Umständen keine Gemeinschaftlichkeit entnehmen. Es liegt daher kein gemeinschaftliches Testament vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

13.6.2025, 22:51:15

Der Aufgabe fehlt die Diskussion und Argumentation um die verschiedenen Ansichten, die von "muss in der gleichen Urkunde sein, gemeinsamer Wille ist egal" bishin zu "auch äußere Umstände (außerhalb der Urkunde) können für den gemeinsamen Willen sprechen, der ausreicht" reichen und, dass nicht nur der BGH sondern auch ein Teil der Literatur die eingeschränkte subjektive Theorie vertritt (gemeinsame Wille muss aus den verschiedenen Urkunden hervorgehen). Der letzte Antworttext ist auch wirklich nicht gut zu lesen, weil überhaupt nicht klar hervorgeht, dass Satz 1 und Satz 2 sich widersprechende Ansichten sind. In der Fragestellung wird auch nicht angegeben, nach welcher Ansicht gefragt ist. Alles in allem eine enttäuschende Aufgabe, wenn man nicht penibel mit dem Lehrbuch nebendran sitzt.


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