Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Grundfall zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Grundfall zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E möchte ein Einfamilienhaus auf seinem Grundstück in der Gemeinde G errichten. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Das Grundstück ist das einzige noch freie Grundstück und liegt inmitten einer Siedlung aus 20 Häusern.
Diesen Fall lösen 74,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Einfamilienhaus handelt es sich um die Errichtung eines Vorhabens i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Müssen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen an die Errichtung baulicher Anlagen der §§ 30ff. BauGB erfüllt sein?
Ja!
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2. Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens des E nach § 30 BauGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhaben nicht nach § 30 BauGB, ist § 34 BauGB maßgeblich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Eine Fläche liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), wenn in ihrer größeren räumlichen Umgebung eine wie immer geartete Bebauung zu finden ist.
Nein!
5. Das Grundstück des E befindet sich innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB.
Genau, so ist das!
6. Der Bebauungszusammenhang, in dem das Grundstück des E liegt, stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
6.12.2023, 16:30:52
Zur Bestimmung, ob ein Ortsteil vorliegt, sind doch lediglich Gebäude maßgeblich, die dem dauerhaften Wohnen dienen, oder?
MLena
11.5.2024, 09:22:52
Nein, nicht ganz, es ist jegliche Bebauung relevant, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient (sonst wären zum Beispiel Industrieeinrichtungen nicht erfasst oder Geschäfte). Der Battis/Krautzberger/Löhr Kommentar zum Baugesetzbuch (15. Auflage 2022) sagt dazu das Folgende: Für das Merkmal der „organischen Siedlungsstruktur“ ist nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt; auch eine unterschiedliche oder eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche, also nicht homogene, Bebauung kann einen Ortsteil bilden. [...] Dies gilt auch für industriell oder gewerblich geprägte Bereiche, die häufig durch große Flächen und umfangreiche, oftmals technische, bauliche Anlagen geprägt sind, weniger hingegen durch bauliche Anlagen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Auch in diesen Fällen liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder jedenfalls ein Teil eines solchen Ortsteiles vor, wenn der betreffende Bereich zumindest auch bauliche Anlagen umfasst, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (zB Sozialgebäude, Büros...) [...] Ein Kleingartengebiet bildet (unbeschadet einer durchgehenden Laubenbebauung) keinen Ortsteil, weil die Gebäude (Gartenhäuser) nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.