Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Abwandlung 1 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Abwandlung 1 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (10.623 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E überlegt nun, sein Haus in der ländlichen Nachbargemeinde H zu errichten. Sein Grundstück liegt abgelegen, direkt daneben befindet sich aber bereits ein Wohnhaus und gegenüber liegt ein großer Hühnerstall. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens des E nach § 30 BauGB?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhaben nicht nach § 30 BauGB, ist immer § 34 BauGB einschlägig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Fläche liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), wenn in ihrer größeren räumlichen Umgebung sich landwirtschaftliche Betriebe befinden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Bebauung rund um das Grundstück des E muss einen Ortsteil bilden, damit § 34 BauGB räumlich anwendbar sein kann.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besnadzcn
1.1.2025, 16:27:03
Bedeutet das, dass bei der Beurteilung, ob ein
Ortsteilgem. § 34 BauGB vorliegt, stets geschaut wird, ob die Bebauung auch dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient? Was ist mit Industriegebäuden, Kirchen, Gewerbe etc.?

c_p
28.3.2025, 16:19:07
@[besnadzcn](229203) Zu einer Bebauung, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gehören auch Kirchen, Moscheen, Restaurants o.ä. Dazu zählen nicht nur Wohngebäude, sondern auch landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BRS 71 Nr. 81 - [...] Rn. 5) und gewerblich genutzte Gebäude (Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80). Baulichkeiten, die jedoch nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46/16 – juris Rn. 6).
okalinkk
21.3.2025, 00:52:06
waere das hier eine splittersiedlung?