Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Abwandlung 2 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Abwandlung 2 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
12. Juni 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (18.492 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F möchte ebenfalls ein Wohnhaus in H errichten. Sein Grundstück liegt auch abgelegen, aber in der Umgebung liegen im Abstand von jeweils ca. 100 Metern zueinander sechs weitere Einfamilienhäuser. Dazwischen befinden sich Felder und Koppeln. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, wenn das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und ein Bebauungsplan nicht existiert.
Genau, so ist das!
2. Eine Fläche liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), wenn in ihrer größeren räumlichen Umgebung sich landwirtschaftliche Betriebe befinden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 34 BauGB setzt zunächst einen Ortsteil voraus. Bilden die umliegenden Bauten einen Bebauungskomplex, der nach Anzahl seiner Bauten ein gewisses Gewicht aufweist?
Ja!
4. Neben dem hinreichenden Gewicht verlangt das Merkmal des Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB auch eine organische Siedlungsstruktur. Weist die Bebauung hier eine organische Siedlungsstruktur auf?
Genau, so ist das!
5. Neben dem Merkmal des Ortsteils setzt § 34 BauGB einen Bebauungszusammenhang voraus. Bilden die sechs allein stehenden Wohnhäuser einen Bebauungszusammenhang?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JulyLande
4.6.2025, 18:31:04
Hallo, könnt ihr noch einmal erklären, wieso nur Bauten, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei der Frage, ob ein Ortsteil vorliegt, berücksichtigt werden? Wahrscheinlich stehe ich auf dem Schlauch, aber wie kann man dann bei Gebieten, die keine Wohngebiete sind, sondern andere Baugebiete im Sinne der BauNVO darstellen würden, einen Ortsteil annehmen? LG
Mandy
6.6.2025, 17:13:12
Hallo zusammen, ich frage mich, wenn Splittersiedlungen unerwünscht sind, wäre es dann nicht sinnvoll, wenn eine solche bereits besteht auch weitere Vorhaben zuzulassen, sodass dann eben eine organische Siedlungsstruktur entsteht? Oder steht die Wertung des § 35 BauGB dem in soweit entgegen, dass der Außenbereich abgesehen von den privilegierten Vorhaben unbebaut bleiben soll?