Überblicksfall - Gerichtszuständigkeit

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kerstin (K) veräußert Benno (B) am St. Johanner Markt in Saarbrücken ihren Klettergurt für €20. Da Benno trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis nicht zahlen möchte, will K den Anspruch gerichtlich verfolgen. K und B wohnen in Saarbrücken und sind Deutsche.

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Einordnung des Falls

Überblicksfall - Gerichtszuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Saarbrücken nahe der französischen Grenze liegt, kann K ihren Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) nach der EuGVVO auch vor einem französischen Gericht einklagen.

Nein!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der europäischen Gerichte, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Grundvoraussetzung ihrer Anwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber ein Rechtsstreit mit Auslandsberührung.Vorliegend sind beide Parteien deutsche Staatsbürger und der Kaufvertrag wurde in Deutschland geschlossen. Somit fehlt es an einem Auslandsbezug.Im deutschen Recht ist die internationale Zuständigkeit selten explizit geregelt. Vielmehr wird aus der örtlichen Zuständigkeit regelmäßig auf die internationale Zuständigkeit geschlossen.Ohne gesonderte Sachverhaltshinweise brauchst Du in der Klausur auf die internationale Zuständigkeit nicht eingehen.
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2. Da K schon öfters am Arbeitsgericht Saarbrücken war und sie die Richterinnen dort gut kennt, möchte sie dort den Kaufpreis einklagen. Ist dies zulässig?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klage vor den Arbeitsgerichten ist nur zulässig, soweit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Grundsätzlich sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten allerdings die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG), sofern zugunsten der Arbeitsgerichte keine abdrängende Sondervorschrift (§§ 2ff. ArbGG) besteht.Der Kaufpreiszahlungsanspruch stellt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit dar, die unter keinen der in §§ 2ff. ArbGG geregelten Tatbestände fällt. Somit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachennicht eröffnet. Die ordentlichen (Zivil-)Gerichte sind zuständig.Das „Hauptgeschäft“ der Gerichte für Arbeitssachen sind bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).Auch der Rechtsweg muss in einer gewöhnlichen Urteilsklausur in der Regel nicht thematisiert werden.

3. Um sich bei B zu rächen, will K ihre Klage in Berlin erheben, damit B lange fahren muss. Hat das Aussicht auf Erfolg, wenn B damit nicht einverstanden ist?

Nein, das trifft nicht zu!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Sofern kein vorrangiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht (zB bei Grundstücksklagen, § 24 ZPO), steht dem Kläger ein Wahlrecht (§ 35 ZPO) unter allen in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen Gerichtsständen (§§ 12 ff. ZPO) zu. Bei Klagen gegen natürliche Personen besteht der allgemeine Gerichtsstand an deren Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO). Bei Erfüllungsgeschäften besteht zudem am Erfüllungsort ein besonderer Gerichtsstand (§ 29 ZPO).B wohnt in Saarbrücken und muss hier auch seine Zahlungsverpflichtung erbringen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB). Entsprechend liegen alle in Betracht kommenden Gerichtsstände in Saarbrücken.Sofern K dennoch in Berlin klagt und B die Zuständigkeit rügt, bleibt K nur der Antrag auf Verweisung nach Saarbrücken (§ 281 Abs. 1 ZPO). Sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

4. Für Ks Anspruch in Höhe von €20 sind die Amtsgerichte sachlich zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG).

Ja!

Die sachliche Zuständigkeit regelt, welches Gericht in erster Instanz die Sache wegen der Art zu erledigen hat. Die Landgerichte sind für alle bürgerlichen Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Die Amtsgerichte sind dabei grundsätzlich zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen (§ 23 Nr. 1 GVG) und keine Sonderzuweisung zu den Landgerichten besteht (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).Da der Kaufpreiszahlungsanspruch lediglich €20 beträgt, ist das Amtsgericht sachlich zuständig.Die sachliche Zuständigkeit solltest Du - ebenso wie die örtliche Zuständigkeit - in der Klausur stets ansprechen. In so eindeutigen Fällen wie hier, genügt zur Begründung das Normzitat.Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 13, 29 ZPO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STE

Steven

9.11.2023, 17:25:27

Hallo, der Gerichtszweig, der in der zweiten Frage als "Arbeitsgerichte" benannt wird, lautet richtig "Gerichte für Arbeitssachen" (vgl. zB § 1 ArbGG). Die "Arbeitsgerichtsbarkeit" ist daher nicht ganz richtig und könnte Praktikern als Prüfer sauer aufstoßen. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.12.2023, 13:04:00

Hallo Steven, vielen Dank für den Hinweis. Gerichte für Arbeitssachen ist in der Tat der präzisere Begriff, da eben auch die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht hierzu zählen. Der Begriff "Arbeitsgerichtsbarkeit" ist dagegen absolut gängig und wird auch vom BAG selbst auf seiner Website verwendet (https://www.bundesarbeitsgericht.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit/). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PETE

Peter

4.1.2024, 18:01:36

Beim Formulierungsbeispiel könnte man noch die Begründung ergänzen: "denn der Streitwert liegt (mit 20 €) unterhalb der Grenze von 5000,01 € und B ist on Saarbrücken wohnhaft." Zumindest wurde uns das in den AGs bisher immer empfohlen, um den Urteilsstil auch schön einzuhalten. :)


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