Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat S ein Darlehen gewährt. Aus diesem sind €48,00 Zinsen angefallen, die S jedoch nicht zahlen will. G möchte die Zinsen einklagen. G möchte gleichzeitig €5.000 aus einem Kaufvertrag mit S einklagen.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 GVG).
Genau, so ist das!
2. G will eine Zahlung in Höhe von € 5.048 einklagen. Der Streitwert ist so hoch, dass das Landgericht zuständig ist.
Ja, in der Tat!
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Eike-Christian
26.4.2023, 23:44:30
Wäre dann eine Klagehäufung aus 48,00€ und 5000,01€ nicht mehr möglich, so dass die 48,00€ gesondert beim Amtsgericht eingeklagt werden müssten?
se.si.sc
27.4.2023, 08:20:49
In deinem Beispiel landen wir sogar "erst recht" vor dem LG, weil schon dein Ausgangsstreitwert von 5.000,01 € die maßgebliche Grenze von 5.000 € aus dem GVG übersteigt. Wenn wir aber sowieso schon über der 5.000 €-Grenze sind, macht es überhaupt keinen Unterschied, ob wir dann im Wege der Klagehäufung noch mehr einklagen, wir müssen ja sowieso schon zum LG. Die Klagehäufung bleibt dennoch möglich, du kannst also deine 48,00 € gemeinsam mit den 5.000,01 €im Wege anfänglicher objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO vor dem LG einklagen.
/qwas
28.1.2024, 14:15:24
Kann man beliebig viele, ganz unterschiedliche Ansprüche in eine Klage "packen", solange sie den gleichen Beklagten betreffen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
28.1.2024, 14:40:59
Hallo /qwas, danke für deine Frage! Dem Grunde nach ist es möglich. Die Einschränkung lautet, dass die Voraussetzungen des § 260 BGB vorliegen müssen. Neben der von dir genannten Parteiidentität, muss das Prozessgericht für alle Ansprüche örtlich und sachlich zuständig sein. Zudem muss dieselbe Prozessart vorliegen. Als letzte Einschränkung gilt für die nachträgliche Klagehäufung, die nach h.M. wie eine Klageänderung behandelt wird, dass diese entweder sachdienlich sein (§ 263 ZPO) oder die Einwilligung des Beklagten gegeben sein (§ 263 ZPO). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
/qwas
28.1.2024, 22:25:22
Alles klar, vielen Dank!