Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung


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G hat S ein Darlehen gewährt. Aus diesem sind €48,00 Zinsen angefallen, die S jedoch nicht zahlen will. G möchte die Zinsen einklagen. G möchte gleichzeitig €5.000 aus einem Kaufvertrag mit S einklagen.

Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 GVG).

Genau, so ist das!

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 5 Hs. 1 ZPO).

2. G will eine Zahlung in Höhe von € 5.048 einklagen. Der Streitwert ist so hoch, dass das Landgericht zuständig ist.

Ja, in der Tat!

Zinsen werden bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Nebenforderungen sind solche, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind und um die von denselben Parteien im selben Rechtsstreit gestritten wird.Hier besteht kein Zusammenhang zwischen der Zins- und der Kaufpreisforderung. Die Zinsen werden als eigenständige Hauptforderung in objektiver Klagehäufung gemäß § 260 ZPO beim selben Gericht in derselben Prozessart geltend gemacht. Somit werden für den Zuständigkeitsstreitwert beide Hauptforderungen gemäß § 5 Hs. 1 ZPO zusammengerechnet, sodass die landgerichtliche Zuständigkeit eröffnet ist.

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EI

Eike-Christian

26.4.2023, 23:44:30

Wäre dann eine Klagehäufung aus 48,00€ und 5000,01€ nicht mehr möglich, so dass die 48,00€ gesondert beim Amtsgericht eingeklagt werden müssten?

SE.

se.si.sc

27.4.2023, 08:20:49

In deinem Beispiel landen wir sogar "erst recht" vor dem LG, weil schon dein Ausgangsstreitwert von 5.000,01 € die maßgebliche Grenze von 5.000 € aus dem GVG übersteigt. Wenn wir aber sowieso schon über der 5.000 €-Grenze sind, macht es überhaupt keinen Unterschied, ob wir dann im Wege der Klagehäufung noch mehr einklagen, wir müssen ja sowieso schon zum LG. Die Klagehäufung bleibt dennoch möglich, du kannst also deine 48,00 € gemeinsam mit den 5.000,01 €im Wege anfänglicher objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO vor dem LG einklagen.

/Q

/qwas

28.1.2024, 14:15:24

Kann man beliebig viele, ganz unterschiedliche Ansprüche in eine Klage "packen", solange sie den gleichen Beklagten betreffen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 14:40:59

Hallo /qwas, danke für deine Frage! Dem Grunde nach ist es möglich. Die Einschränkung lautet, dass die Voraussetzungen des § 260 BGB vorliegen müssen. Neben der von dir genannten Parteiidentität, muss das Prozessgericht für alle Ansprüche örtlich und sachlich zuständig sein. Zudem muss dieselbe Prozessart vorliegen. Als letzte Einschränkung gilt für die nachträgliche Klagehäufung, die nach h.M. wie eine Klageänderung behandelt wird, dass diese entweder sachdienlich sein (§ 263 ZPO) oder die Einwilligung des Beklagten gegeben sein (§ 263 ZPO). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

28.1.2024, 22:25:22

Alles klar, vielen Dank!


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