+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat S ein Darlehen gewährt. Aus diesem sind €48,00 Zinsen angefallen, die S jedoch nicht zahlen will. G möchte die Zinsen einklagen. G möchte gleichzeitig €5.000 aus einem Kaufvertrag mit S einklagen.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit bei selbstständiger Zinsforderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 GVG).
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Genau, so ist das!
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 5 Hs. 1 ZPO).
2. G will eine Zahlung in Höhe von € 5.048 einklagen. Der Streitwert ist so hoch, dass das Landgericht zuständig ist.
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Ja, in der Tat!
Zinsen werden bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Nebenforderungen sind solche, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind und um die von denselben Parteien im selben Rechtsstreit gestritten wird.Hier besteht kein Zusammenhang zwischen der Zins- und der Kaufpreisforderung. Die Zinsen werden als eigenständige Hauptforderung in objektiver Klagehäufung gemäß § 260 ZPO beim selben Gericht in derselben Prozessart geltend gemacht. Somit werden für den Zuständigkeitsstreitwert beide Hauptforderungen gemäß § 5 Hs. 1 ZPO zusammengerechnet, sodass die landgerichtliche Zuständigkeit eröffnet ist.