Schächten: Teil I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der nicht-religiöse S betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (Schächten). Seine Ausnahmegenehmigung wird versagt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schächten: Teil I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kultische Handlungen sind als Teil des forum internum durch die Religionsfreiheit geschützt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das von S praktizierte Schächten ist ein Akt der Religionsausübung und fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit.
Nein, das trifft nicht zu!
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