Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)

27. Dezember 2024

4,8(4.280 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zu Fronleichnam plant Pfarrer P eine Prozession durch B-Stadt mit Blaskapelle und allerlei Zeremoniell. Am Straßenrand will er Blumenteppiche niederlegen. Bürgermeister B unterbindet das Vorhaben – die Prozession sei zu laut und produziere unnötigen Müll.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Religiöse Prozessionen sind als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt

Ja, in der Tat!

Die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) schützt einerseits, religiöse Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen (forum internum). Andererseits geschützt sie, den eigenen Glauben nach außen kund zu tun und danach zu handeln (forum externum). Teile des forum externums sind sowohl die Bekenntnis-, als auch Betätigungsfreiheit. Indem Pfarrer P eine religiöse Prozession durch B-Stadt zu Fronleichnam vorsieht, plant er seinen Glauben nach außen kund zu tun. Dies ist als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Durchführung der Prozession ist sowohl als Ausdruck der religiösen Bekenntnis- als auch Betätigungsfreiheit des P zu werten.

Ja!

Teile des forum externum sind sowohl die Bekenntnis-, als auch Betätigungsfreiheit. Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung, Schrift oder Symbolik nach außen kundzutun. Die Betätigungsfreiheit stellt die ungestörte Ausübung von Religion in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten sicher. Geschützt ist das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne des Glaubens auszurichten. Die Durchführung der Prozession enthält sowohl Elemente des Bekenntnisses (z.B. öffentliche Zurschaustellung von Symbolen wie dem Kreuz) als auch der religiösen Betätigung (z.B. Beten). Sie ist somit sowohl als Ausdruck der religiösen Bekenntnis- als auch Betätigungsfreiheit des P zu werten. Achtung! Ob die Versagung der Prozession die Glaubensfreiheit des P verletzt, ist eine Frage der Rechtfertigung. Diese ist stets sauber von der Ebene des Schutzbereichs zu trennen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

TomBombadil

3.5.2024, 10:30:37

Wäre es möglich, hier noch auf Konkurrenzen einzugehen? Insbesondere die Meinungs- und die

Versammlungsfreiheit

kämen mir spontan in den Sinn. Grundsätzlich würde ich mir (mehr) Aufgaben zu Grundrechtskonkurrenzen wünschen, denn diese sind für mich noch nicht wirklich greifbar. Lieben Dank! :)

QUIG

QuiGonTim

18.10.2024, 12:25:54

Hinsichtlich der Meinungsfreiheit würde hier wohl die Bekenntnisfreiheit als besondere Form der Meinungsfreiheit nach dem lex specialis Grundsatz die Anwendung der Meinungsfreiheit sperren. Bezüglich der

Versammlungsfreiheit

ist mE schon höchst fraglich, ob der Versammlungsbegriff erfüllt ist (gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung). Selbst wenn man dies bejahen, würde wie bei der Meinungsfreiheit auch hier die Glaubensfreiheit nach dem Lex specialis Grundsatz vorgehen.

in persona

in persona

6.7.2024, 21:53:50

Hallo:) mir ist noch unklar,wie die Betätigungs-sowie die Bekenntnisfreiheit zu den Begriffen des Forum externums und internums im Verhältnis stehen

LR

LR

29.7.2024, 22:50:43

Forum internum meint die innere Seite der Glaubensfreiheit, forum externum dagegen die äußere Seite. Betätigungs- und Bekenntnisfreiheit sind Unterarten des forum externum. Das forum internum umfasst dagegen das Bilden und das Haben eines Glaubens.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen