Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zu Fronleichnam plant Pfarrer P eine Prozession durch B-Stadt mit Blaskapelle und allerlei Zeremoniell. Am Straßenrand will er Blumenteppiche niederlegen. Bürgermeister B unterbindet das Vorhaben – die Prozession sei zu laut und produziere unnötigen Müll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Religiöse Prozessionen sind als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Durchführung der Prozession ist sowohl als Ausdruck der religiösen Bekenntnis- als auch Betätigungsfreiheit des P zu werten.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
3.5.2024, 10:30:37
Wäre es möglich, hier noch auf Konkurrenzen einzugehen? Insbesondere die Meinungs- und die
Versammlungsfreiheitkämen mir spontan in den Sinn. Grundsätzlich würde ich mir (mehr) Aufgaben zu Grundrechtskonkurrenzen wünschen, denn diese sind für mich noch nicht wirklich greifbar. Lieben Dank! :)
QuiGonTim
18.10.2024, 12:25:54
Hinsichtlich der Meinungsfreiheit würde hier wohl die Bekenntnisfreiheit als besondere Form der Meinungsfreiheit nach dem lex specialis Grundsatz die Anwendung der Meinungsfreiheit sperren. Bezüglich der
Versammlungsfreiheitist mE schon höchst fraglich, ob der Versammlungsbegriff erfüllt ist (gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung). Selbst wenn man dies bejahen, würde wie bei der Meinungsfreiheit auch hier die Glaubensfreiheit nach dem Lex specialis Grundsatz vorgehen.
in persona
6.7.2024, 21:53:50
Hallo:) mir ist noch unklar,wie die Betätigungs-sowie die Bekenntnisfreiheit zu den Begriffen des Forum externums und internums im Verhältnis stehen
LR
29.7.2024, 22:50:43
Forum internum meint die innere Seite der Glaubensfreiheit, forum externum dagegen die äußere Seite. Betätigungs- und Bekenntnisfreiheit sind Unterarten des forum externum. Das forum internum umfasst dagegen das Bilden und das Haben eines Glaubens.