Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zu Fronleichnam plant Pfarrer P eine Prozession durch B-Stadt mit Blaskapelle und allerlei Zeremoniell. Am Straßenrand will er Blumenteppiche niederlegen. Bürgermeister B unterbindet das Vorhaben – die Prozession sei zu laut und produziere unnötigen Müll.
Diesen Fall lösen 96,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Religiöse Prozessionen sind als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Durchführung der Prozession ist sowohl als Ausdruck der religiösen Bekenntnis- als auch Betätigungsfreiheit des P zu werten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
3.5.2024, 10:30:37
Wäre es möglich, hier noch auf Konkurrenzen einzugehen? Insbesondere die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit kämen mir spontan in den Sinn. Grundsätzlich würde ich mir (mehr) Aufgaben zu Grundrechtskonkurrenzen wünschen, denn diese sind für mich noch nicht wirklich greifbar. Lieben Dank! :)
in persona
6.7.2024, 21:53:50
Hallo:) mir ist noch unklar,wie die Betätigungs-sowie die Bekenntnisfreiheit zu den Begriffen des Forum externums und internums im Verhältnis stehen
LR
29.7.2024, 22:50:43
Forum internum meint die innere Seite der Glaubensfreiheit, forum externum dagegen die äußere Seite. Betätigungs- und Bekenntnisfreiheit sind Unterarten des forum externum. Das forum internum umfasst dagegen das Bilden und das Haben eines Glaubens.