Schächten: Teil II

27. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Metzger S trauert um die Ablehnung seiner Ausnahmegenehmigung für das Schächten. Muslim A hat nun kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest, wie von seinem muslimischen Glauben vorgeschrieben. B ist genervt, ihm schmeckt das Fleisch des S einfach gut.

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Einordnung des Falls

Schächten: Teil II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muslim A hat kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest. Ist er dadurch in seiner Religionsfreiheit betroffen?

Ja!

Die Religionsfreiheit schützt in ihrer Ausprägung der Betätigungsfreiheit die ungestörte Ausübung von Religion in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten. Das Schächten stellt einen Schlachtritus dar, der regelmäßig religiös motiviert erfolgt. Ausschlaggebend für einen grundrechtlichen Schutz dieser Praxis durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind Faktoren wie die religiöse Überzeugung und Motivation hinter der Praxis sowie ein religiöser Kontext der Schächtung. A hat kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest. Zur Ausübung seiner Religion nach den entsprechenden Glaubensvorschriften wäre dies notwendig. Sein Bedarf von geschächtetem Fleisch ist religiös motiviert und im Kontext des Opferfests durch seinen Glauben geboten. A ist durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung in seiner Religionsfreiheit betroffen.
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2. Ist B als Konsument und Geschmacksliebhaber von geschächtetem Fleisch durch die Versagung der Genehmigung in seiner Religionsfreiheit betroffen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Schächten handelt es sich um das betäubungslose Töten von Tieren nach bestimmten Vorschriften. Als Schlachtritus erfolgt es regelmäßig aus religiöser Motivation. Ausschlaggebend für einen grundrechtlichen Schutz der Schächt-Praxis durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind Faktoren wie die religiöse Überzeugung und Motivation hinter der Praxis sowie ein religiöser Kontext der Schächtung. B ist als Konsument und Geschmacksliebhaber von der Versagung der Genehmigung des S betroffen. Jedoch liegt dem weder eine religiöse Motivation noch ein religiöser Kontext zugrunde. B präferiert das geschächtete Fleisch aus nicht religiösen Motiven rein kulinarischer Natur. Mithin ist er nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

28.8.2023, 08:39:39

Also eine Verfassungsbeschwerde des nicht religiösen Metzgers S wäre unbegründet und ihm würde keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, eine Verfassungsbesxhwerde des Konsumenten A wäre jedoch begründet, sodass dem S eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre nur für den A zu Schächten?

Snow

Snow

23.10.2023, 17:51:21

Das finde ich jetzt auch äußerst erstaunlich! Abgesehen davon dass dieses Grundrecht eh ingesamt völlig undefiniert ist und die Erklärungen klingen als ob ein 12 jähriger sie geschriebene hat (innere Not … ja nee ist klar) setzt dies hier dem ganzen die Krone auf!

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

17.11.2023, 11:33:07

Hallo ihr beiden. Ein Schluss von der Eröffnung des

Schutzbereich

es zur erfolgreichen

Begründetheit

sprüfung ist noch nicht angebracht. Es hat weiterhin eine umfassende Abwägung zu erfolgen. Diese wird in diesem Kapitel nicht ausgeführt. Also wäre ich mit dem Schluss noch vorsichtig :). Zudem wäre eine Erläuterung deines Kommntars zwecks Auseinandersetzung förderlich @[Snow](1050) . Was stört dich denn genau? LG Benny


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