Schächten: Teil II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Metzger S trauert um die Ablehnung seiner Ausnahmegenehmigung für das Schächten. Muslim A hat nun kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest, wie von seinem muslimischen Glauben vorgeschrieben. B ist genervt, ihm schmeckt das Fleisch des S einfach gut.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schächten: Teil II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muslim A hat kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest. Ist er dadurch in seiner Religionsfreiheit betroffen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist B als Konsument und Geschmacksliebhaber von geschächtetem Fleisch durch die Versagung der Genehmigung in seiner Religionsfreiheit betroffen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
28.8.2023, 08:39:39
Also eine Verfassungsbeschwerde des nicht religiösen Metzgers S wäre unbegründet und ihm würde keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, eine Verfassungsbesxhwerde des Konsumenten A wäre jedoch begründet, sodass dem S eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre nur für den A zu Schächten?
Snow
23.10.2023, 17:51:21
Das finde ich jetzt auch äußerst erstaunlich! Abgesehen davon dass dieses Grundrecht eh ingesamt völlig undefiniert ist und die Erklärungen klingen als ob ein 12 jähriger sie geschriebene hat (innere Not … ja nee ist klar) setzt dies hier dem ganzen die Krone auf!
ehemalige:r Nutzer:in
17.11.2023, 11:33:07
Hallo ihr beiden. Ein Schluss von der Eröffnung des
Schutzbereiches zur erfolgreichen
Begründetheitsprüfung ist noch nicht angebracht. Es hat weiterhin eine umfassende Abwägung zu erfolgen. Diese wird in diesem Kapitel nicht ausgeführt. Also wäre ich mit dem Schluss noch vorsichtig :). Zudem wäre eine Erläuterung deines Kommntars zwecks Auseinandersetzung förderlich @[Snow](1050) . Was stört dich denn genau? LG Benny